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Zwingende Umstellung auf die neuen EU-Standardvertragsklauseln – „SCC-Umstellung – Piltz Legal Support Paket“
Ende Dezember 2022 ist es so weit. Noch bestehende „alte“ EU-Standardvertragsklauseln („SCC“) müssen durch neue Verträge ersetzt werden. Für Unternehmen beinhaltet diese verpflichtende Umstellung auf die neuen SCC auch neue Pflichten. So wird ein Transfer Impact Assessment gemäß Klausel 14 der SCC („TIA“) verpflichtend und es müssen in manchen Fällen technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des angemessenen Schutzniveaus getroffen werden. Wenn EU-Unternehmen nicht selbst die SCC abschließen, dann müssen sie sich vergewissern, dass ihr in der EU ansässige Dienstleister mit in Drittländern ansässigen Subunternehmern die SCC in Modul 3 abgeschlossen haben. Egal ob man selbst die SCC abschließt oder sich vergewissert, dass der Dienstleister SCC im Modul 3 abgeschlossen hat, die Umstellung auf die neuen SCC erfordert einen Austausch mit den Dienstleistern. Bei Bedarf können wir Sie mit dem Piltz Legal Support Paket dabei unterstützen.
Für die Neuverträge können die alten SCC schon seit dem 27.9.2021 nicht mehr verwendet werden. Spätestens jetzt sollten sich die Unternehmen auch um die Umstellung der bestehenden Verträge bemühen. Denn der Umstellungsprozess kann vor allem bei Unternehmen, die viele Dienstleister in Drittländern einsetzen, mit großem Zeitaufwand verbunden sein. Die Deadline für die Umstellung sämtlicher Verträge ist der 27.12.2022.
In der Praxis kann der Abschluss der SCC eine Herausforderung für Unternehmen sein. Durch die Vielzahl von Informationen, die von jedem Dienstleister zwingend abgefragt werden müssen, verliert man schnell den Überblick. Damit die Umstellung gelingt und weniger Kopfschmerzen und Aufwand mit sich bringt, haben wir eine Reihe von Dokumenten zur Arbeitserleichterung vorbereitet. Unsere Lösung umfasst u.a. standardisierte Fragebogen und Anschreiben (beides auf Deutsch und Englisch) für alle Kategorien von Dienstleistern sowie Dokumente zur Überprüfung von Antworten und aus Antworten abzuleitende Handlungsempfehlungen.
Im März wurde eine politische Einigung für das „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ verkündet. Bislang scheint es nicht so, als wenn dieser Angemessenheitsbeschluss bis zum Ablauf der Umstellungsfrist in Kraft sein wird. Die Ankündigung allein bringt keinen praktischen Nutzen für EU-Unternehmen, denn aktuell liegt nicht einmal der Text dieses neuen Beschlusses vor. Sobald der Entwurf finalisiert wird, muss die Vereinbarung noch vom EDSA geprüft werden. Der Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission ist nach unserer derzeitigen Einschätzung wahrscheinlich nicht vor Anfang/Mitte 2023 zu erwarten. Bis dahin bleiben SCC in der Regel die beste Option für die Rechtfertigung von Datenübermittlungen in die USA. Für Übermittlungen in andere Länder ohne Angemessenheitsbeschluss, sind die SCC wohl der am häufigsten verwendete Transfer-Mechanismus.
Sollten Sie Interesse an unserem Support Paket haben, melden Sie sich gerne! Es ist sowohl möglich, dass wir für Sie die Antworten Ihrer Dienstleister prüfen, als auch dass Sie die Prüfung mithilfe der von uns entworfenen Dokumente vornehmen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
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Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
Unternehmen sehen sich häufig mit Auskunftsanfragen betroffener Personen konfrontiert, deren Beantwortung auch Geschäftsgeheimnisse betreffen kann. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Unternehmen Informationen zu algorithmischen Entscheidungsprozessen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO offenlegen müssen. Aber auch klassische Geschäftsgeheimnisse wie interne Dokumentationen, etwa Kundenlisten oder Produktspezifikationen, können von der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO betroffen sein.
Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK
Am 16. Juni 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Musterrichtlinien für das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen vorgestellt.
Die Landesdatenschutzbehörden planen nun, diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Damit werden sich die Aufsichtsbehörden selbst verpflichten, die Vorgaben in zukünftigen Bußgeldverfahren einzuhalten.
Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites
In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Behörden bei zentraler Bereitstellung von IT-Fachverfahren
Um Behörden die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von IT-Fachverfahren zu erleichtern, hat Philip Schweers in der aktuellen Ausgabe 05/2025 des Datenschutzberaters einen Beitrag veröffentlicht.
Den Beitrag können Sie hier kostenlos auf unserer Website als PDF abrufen.
Im Artikel beschreibt Herr Schweers ausführlich, wann aus Sicht des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinsame Verantwortlichkeit bei Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen in Betracht kommt. Auch für Datenschützer im Unternehmen kann der Beitrag interessant sein, da sich die Ausführungen im Grunde auch auf die Bereitstellung zentraler IT-Anwendungen im Konzern übertragen lassen.
Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.