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Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung: EDSB-Studie zeigt dringenden Handlungsbedarf
Ob Biobank, klinische Studie oder KI-gestützte Gesundheitsforschung: Die Wiederverwendung bereits erhobener personenbezogener Daten für neue wissenschaftliche Fragestellungen – die sogenannte Zweitverarbeitung, Zweitverwendung oder Zweitnutzung – ist aus der modernen Forschung nicht mehr wegzudenken. Sie verspricht Effizienz, Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Mehrwert. Doch das datenschutzrechtliche Fundament für solche Projekte ist häufig eher unsicher.
Eine umfassende Studie des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) hat diese Problematik unter die Lupe genommen. Die Ergebnisse sind ebenso detailliert wie ernüchternd: Uneinheitliche Definitionen, divergierende Rechtsgrundlagen, offene Fragen zum Verhältnis von Forschung und Betroffenenrechten – all das erschwert die Zweitnutzung von Daten erheblich.
Wir fassen die Kernaussagen der Studie zusammen – und zeigen, was Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Auftragsverarbeiter jetzt beachten sollten.
Warum ist die Zweitverarbeitung rechtlich so heikel?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erkennt die Bedeutung wissenschaftlicher Forschung grundsätzlich an. Sie eröffnet gewisse Spielräume, etwa durch:
- Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO: die sogenannte Zweckbindungsregel mit Kompatibilitätsvermutung bei Forschung,
- Art. 9 Abs. 2 lit. j) DSGVO: eine spezielle Erlaubnis für sensible Daten im Forschungszusammenhang,
- Art. 89 DSGVO: Ausnahmeregelungen für Forschung bei gleichzeitiger Sicherstellung von Garantien für Betroffene.
Doch viele dieser Vorschriften sind interpretationsbedürftig oder verweisen auf nationale Gesetze, die sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. In der Praxis herrscht daher Unsicherheit:
- Wann genau liegt „wissenschaftliche Forschung“ im Sinne der DSGVO vor?
- Welche Rechtsgrundlage ist bei der Weiterverarbeitung zulässig?
- Welche Informationspflichten bestehen – und wann greift eine Ausnahme?
- Reicht ein „broad consent“ oder ist eine neue Einwilligung notwendig?
- Welche Rolle spielen Ethikkommissionen oder behördliche Genehmigungen?
Was sagt die EDSB-Studie konkret?
Die Studie stützt sich auf juristische Literatur, nationale Gesetzestexte und Expertenbefragungen aus 18 EU-/EWR-Staaten. Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Begriff der „wissenschaftlichen Forschung“ bleibt unklar
Die DSGVO selbst definiert den Begriff nicht. Zwar bietet ErwG 159 S. 2 DSGVO eine weite Auslegung („z. B. technologische Entwicklung, Grundlagen- und angewandte Forschung“), doch diese ist rechtlich unverbindlich.
Nur wenige Länder – etwa Frankreich, Bulgarien, Griechenland und Slowenien – verfügen über eine allgemeine gesetzliche Definition. Andere (z. B. Deutschland, Belgien, Niederlande) arbeiten mit sektoralen Regeln, etwa im Gesundheits- oder Biobankenbereich. Das erschwert grenzüberschreitende Forschung erheblich.
- Unterschiedliche Anforderungen an Rechtsgrundlagen
Die Studie beleuchtet die Rechtsgrundlagen gemäß Art. 6 und Art. 9 DSGVO:
- Einige Staaten (z. B. Deutschland) fordern die Einwilligung selbst für Forschung im Rahmen klinischer Studien – auch wenn die DSGVO und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hier zurückhaltender sind.
- Andere Länder (z. B. Finnland, Frankreich) erlauben auch Verarbeitung auf Grundlage von öffentlichem Interesse, sofern geeignete gesetzliche Regelungen bestehen.
- Für sensible Daten nach Art. 9 DSGVO ist oft unklar, ob das tatbestandliche Interesse auch „erheblich“ oder nur „öffentlich“ sein muss (Art. 9 Abs. 2 lit. j) DSGVO spricht bspw. nur von „öffentlichem Interesse“ während Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO von einem „erheblichen öffentlichen Interesse“ spricht).
In der Praxis ergibt sich ein „Flickenteppich“ nationaler Regelungen – mit weitreichenden Folgen für die Forschung, etwa wenn ein Projekt mehrere Mitgliedstaaten (oder im Fall von Deutschland mehrere Bundesländer) betrifft.
- „Broad Consent“ als Streitthema
ErwG 33 S. 3 DSGVO erlaubt eine Einwilligung für bestimmte Forschungsbereiche, ohne dass alle Einzelprojekte im Voraus feststehen müssen. Doch:
- Nur wenige Staaten erkennen diesen Ansatz ausdrücklich an.
- Viele nationale Aufsichtsbehörden und Gesetze verlangen eine spezifische, projektbezogene Einwilligung.
- Gerade für biomedizinische Forschung (z. B. Genetik, Biobanken) ist diese Unsicherheit besonders gravierend.
- Transparenz- und Informationspflichten bleiben problematisch
Art. 13 und 14 DSGVO verpflichten zur Information der betroffenen Personen – auch bei sekundärer Datenverarbeitung. Doch:
- In vielen Fällen liegen die Kontaktdaten nicht (mehr) vor, etwa bei historischen Biobank-Proben oder pseudonymisierten Daten.
- Zwar erlaubt Art. 14 Abs. 5 lit. b) DSGVO Ausnahmen bei „unverhältnismäßigem Aufwand“, doch diese Regelung wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgelegt.
- In Frankreich und Italien ist teilweise eine vorherige Genehmigung durch die Datenschutzaufsicht notwendig.
- Betroffenenrechte vs. Forschungsausnahme nach Art. 89 DSGVO
Art. 89 DSGVO erlaubt Einschränkungen von Betroffenenrechten (z. B. Auskunft, Löschung), sofern geeignete Garantien bestehen – etwa Pseudonymisierung oder Datentrennung. Die Studie zeigt:
- In vielen Ländern fehlen klare Vorgaben, wann und wie diese Einschränkungen zulässig sind.
- Die Rolle von Ethikkommissionen als datenschutzrechtliches Kontrollorgan ist weitgehend unklar.
- Besonders bei nicht-interventioneller Forschung (z. B. Registerstudien) ist die rechtliche Lage unscharf.
Was empfiehlt die Studie?
Die Autoren fordern ein klares Signal des EDSA und schlagen folgende Maßnahmen vor:
🔹 Verbindliche Leitlinien zur Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung
🔹 Harmonisierung nationaler Auslegungen und gesetzlicher Vorgaben
🔹 Förderung von Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) mit Beteiligung der Forschungspraxis
🔹 Intensivierter Dialog zwischen Aufsichtsbehörden, EU-Institutionen und Forschungsakteuren
🔹 Empirische Begleitforschung zu ethischen Komitees und betroffenen Akzeptanz
Fazit: Datenschutzgerechte Forschung braucht klare Spielregeln
Für Unternehmen, Forschungsinstitute und Auftragnehmer bedeutet das: Wer personenbezogene Daten zu Forschungszwecken (weiter-)verarbeiten will, muss die datenschutzrechtlichen Anforderungen präzise prüfen (ggf. auch der involvierten Bundesländer / Mitgliedstaaten) – unter Berücksichtigung von:
✔️ Projektkontext (primär vs. sekundär)
✔️ Datenkategorien (normale vs. sensible Daten)
✔️ nationaler Gesetzeslage
✔️ Betroffenenrechte & Informationspflichten
✔️ Pseudonymisierungs- und Sicherheitsmaßnahmen
Praxistipp: Eine sorgfältige rechtliche Dokumentation (z. B. zur Kompatibilitätsprüfung, zu Informationswegen oder Auftragsverarbeitung) ist essenziell – nicht nur zur Absicherung, sondern auch zur Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden und Studienteilnehmenden.
Darüber hinaus darf im Einzelfall auch das Verhältnis zu medizinrechtlichen Vorschriften, wie z. B. der sog. Clinical Trial Regulation und ethischen Anforderungen, nicht außer Acht gelassen werden.
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NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.
Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media
Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.
Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.
Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.