News
Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
In unserem Beitrag schildern wir, inwiefern das für nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen und Organisationen relevant sein kann. Außerdem zeigen wir auf, wie sich die MLBF zu dieser Frage positioniert. Zuletzt erhalten Sie von uns einen Überblick über die derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Warum ist es wichtig zu wissen, welche Behörde für die Marktüberwachung zuständig ist?
Um die Vorgaben des BFSG erfüllen zu können, müssen nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen wissen, welche Marktüberwachungsbehörde für sie zuständig ist. Dienstleister müssen z.B. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen und darin angeben, wer die für sie zuständige Marktüberwachungsbehörde ist (§14 Abs. 1 BFSG, Anlage 3). Darüber hinaus sind Dienstleister verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausreichend umgesetzt wurden (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG). Für Hersteller, Importeure und Händler gelten in Bezug auf Produkte, für die das BFSG gilt, ähnliche Meldepflichten (§ 6 Abs. 4 S. 3 BFSG, § 9 Abs. 3 S. 2 BFSG, § 11 Abs. 2 S. 2 BFSG).
Wir haben uns daher mit den folgenden Anfragen an die auf den Seiten des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegte E-Mailadresse gewandt und angefragt:
- Wer derzeit für die Marktüberwachung nach dem BFSG zuständig ist und
- gegenüber welchen Behörden die Nichteinhaltung des BFSG gemeldet werden muss.
Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Unsere Anfrage wurde von einer Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt beantwortet. Diese teilte uns mit, dass bis zur Errichtung der MLBF die durch die Länder benannten Stellen für die Marktüberwachung des BFSG zuständig sein sollen. Die entsprechenden Landesbehörden seien der EU als Marktüberwachungsbehörden gemeldet worden. Meldungen zur Nichteinhaltung der Barrierefreiheit seien über die vorläufigen Kontaktdaten des MLBF möglich. Anfragen an die MLBF würden darüber hinaus an die zuständigen Ansprechpartner der Länder weitergeleitet.
Trotz entsprechender Rückfrage konnte uns die Ansprechpartnerin allerdings keine Übersicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.
Übersicht zu den Marktüberwachungsbehörden der Länder
Bislang gibt es auch an anderer Stelle keine zentrale Übersicht zu den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Einzelne Länder (wie z.B. Bayern) geben klar an, wer zurzeit für die Überwachung des BFSG zuständig ist. In anderen Ländern scheinen nicht mal die für die Überwachung der Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen zuständigen Einrichtungen zu wissen, wer aktuell für die Marktüberwachung zuständig ist (z.B. die Erklärung auf der Website Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit in Berlin, in der sich diese ausdrücklich für nicht zuständig erklärt).
Nach unserer Recherche haben die Länder vorübergehend die folgenden Marktüberwachungsbehörden benannt:
|
Bundesland |
Zuständige Marktüberwachungsbehörde |
Quelle |
|
Baden-Württemberg |
Unbekannt. |
|
|
Bayern |
Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz: Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglass 34-36
96450 Coburg
Postfach: 17 54, 96407 Coburg
Telefon: +49 921 604 2201
Fax: +49 921 604 2202
Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon: +49 871 808 - 01
Fax: +49 871 808 - 1799
|
|
|
Berlin |
Unbekannt. |
|
|
Brandenburg |
Unbekannt. |
|
|
Bremen |
Unbekannt. |
|
|
Hamburg |
Unbekannt. |
|
|
Hessen |
Unbekannt. |
|
|
Mecklenburg-Vorpommern |
Unbekannt. |
|
|
Niedersachsen |
Unbekannt. |
|
|
Nordrhein-Westfalen |
Unbekannt. |
|
|
Rheinland-Pfalz |
Unbekannt. |
|
|
Saarland |
Unbekannt. |
|
|
Sachsen |
Landesdirektion Sachsen - Standort Chemnitz -
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532 - 0
Fax: 0371 532 - 1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
|
|
|
Sachsen-Anhalt |
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 52162 200
Fax: 0345 52162 401
E-Mail: lav-poststelle@sachsen-anhalt.de
|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Sachsen-Anhalt |
|
Schleswig-Holstein |
Unbekannt. |
|
|
Thüringen |
Unbekannt. |
|
Fazit und Empfehlung
Es ist bedauerlich, dass die MLBF nicht rechtzeitig vor Anwendbarkeit des BFSG gegründet werden konnte. Es ist erstaunlich, dass die Bundesländer bislang nur vereinzelt Informationen zu den derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden veröffentlicht haben und nicht einmal die MLBF eine zentrale Übersicht der Marktüberwachungsbehörden bereitstellen kann. Auch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat hierzu bislang keine Angaben gemacht. Unter dem daraus resultierenden Zuständigkeitswirrwarr leiden die Verpflichteten.
Angesichts der aktuellen Umstände empfehlen wir, sich bei allen Fragen zum BFSG und zur Einhaltung der Meldepflichten direkt an die MLBF zu wenden, da diese Ihre Anfragen nach eigenen Angaben an die zuständigen Behörden weiterleitet.
Soweit bekannt, sollten Dienstleister in den Barrierefreiheitsinformationen die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Sollte dies nicht möglich sein, empfehlen wir die Angabe der Kontaktdaten der MLBF.
News
Erneute Auszeichnung durch Legal 500 Deutschland: Dr. Carlo Piltz einer der führenden Namen im Datenschutzrecht
Das dritte Jahr in Folge wurde Dr. Carlo Piltz in der aktuellen Ausgabe des The Legal 500 Germany als einer der führenden Namen im Datenschutz erwähnt.
EuGH-Urteil: Haftung des Verantwortlichen für den Auftragsverarbeiter – was gilt es zu beachten?
Mit der Entscheidung zur Rechtssache C-683/21 (Covid-App Litauen) hat der EuGH am 5. Dezember 2023 ein wichtiges Urteil gefällt, in dem es neben der Frage der Verantwortlichkeit auch um die (Bußgeld)Haftung des Verantwortlichen für den Auftragsverarbeiter geht. Letzteren Aspekt möchten wir in diesem Beitrag genauer darstellen.
Entscheidungen des EuGH zum immateriellen Schadensersatzanspruch und der Geeignetheit von technischen und organisatorischen Maßnahmen
Der EuGH hat am 14. Dezember 2023 zwei maßgebliche Entscheidungen getroffen, die zum einen die Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) im Sinne von Art. 32 DSGVO und zum anderen die Anforderungen zur Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO betreffen.
FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)
FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)
- Worum ging es (Kurzfassung)?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5.12.2023 (C-807/21) die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin (KG) in Bezug auf das im Oktober 2019 durch die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte Bußgeld iHv. 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE beantwortet
Europäischer Datenschutzausschuss: neue (strenge) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich der "Cookie-Vorgaben" (§ 25 TTDSG)
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 15.11.2023 eine Leitlinie zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 (3) der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation veröffentlicht. Die Leitlinie soll klarstellen, welche Trackingtechnologien von der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacyRL) konkret erfasst und damit grundsätzlich einwilligungsbedürftig sind. In Deutschland wurden die Anforderungen der ePrivacyRL in § 25 TTDSG umgesetzt.
Entscheidung des EuGH zur FIN und generellen Aspekten des Personenbezugs
Die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs. C‑319/22 vom 9. November 2023 werden sicherlich noch lange in der Datenschutz-Szene diskutiert. Es ist in jedem Fall jetzt schon klar, dass das Urteil in der Automobilbranche und daran angrenzende Sektoren aber auch allgemein im Bereich Datenschutz große Wellen schlagen wird. Doch scheint unklar zu sein, ob das auch gerechtfertigt ist oder im Wesentlichen dieselben Aspekte wie vor der Entscheidung bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Personenbezugs zu beachten sind. In dem vom EuGH behandelten Fall wird jedenfalls erst durch das Landgericht Köln entschieden werden, ob für die Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure die FIN ein personenbezogenes Datum ist. Im EuGH-Urteil selbst findet man die Antwort jedenfalls noch nicht direkt und eindeutig