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Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
In unserem Beitrag schildern wir, inwiefern das für nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen und Organisationen relevant sein kann. Außerdem zeigen wir auf, wie sich die MLBF zu dieser Frage positioniert. Zuletzt erhalten Sie von uns einen Überblick über die derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Warum ist es wichtig zu wissen, welche Behörde für die Marktüberwachung zuständig ist?
Um die Vorgaben des BFSG erfüllen zu können, müssen nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen wissen, welche Marktüberwachungsbehörde für sie zuständig ist. Dienstleister müssen z.B. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen und darin angeben, wer die für sie zuständige Marktüberwachungsbehörde ist (§14 Abs. 1 BFSG, Anlage 3). Darüber hinaus sind Dienstleister verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausreichend umgesetzt wurden (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG). Für Hersteller, Importeure und Händler gelten in Bezug auf Produkte, für die das BFSG gilt, ähnliche Meldepflichten (§ 6 Abs. 4 S. 3 BFSG, § 9 Abs. 3 S. 2 BFSG, § 11 Abs. 2 S. 2 BFSG).
Wir haben uns daher mit den folgenden Anfragen an die auf den Seiten des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegte E-Mailadresse gewandt und angefragt:
- Wer derzeit für die Marktüberwachung nach dem BFSG zuständig ist und
- gegenüber welchen Behörden die Nichteinhaltung des BFSG gemeldet werden muss.
Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Unsere Anfrage wurde von einer Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt beantwortet. Diese teilte uns mit, dass bis zur Errichtung der MLBF die durch die Länder benannten Stellen für die Marktüberwachung des BFSG zuständig sein sollen. Die entsprechenden Landesbehörden seien der EU als Marktüberwachungsbehörden gemeldet worden. Meldungen zur Nichteinhaltung der Barrierefreiheit seien über die vorläufigen Kontaktdaten des MLBF möglich. Anfragen an die MLBF würden darüber hinaus an die zuständigen Ansprechpartner der Länder weitergeleitet.
Trotz entsprechender Rückfrage konnte uns die Ansprechpartnerin allerdings keine Übersicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.
Übersicht zu den Marktüberwachungsbehörden der Länder
Bislang gibt es auch an anderer Stelle keine zentrale Übersicht zu den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Einzelne Länder (wie z.B. Bayern) geben klar an, wer zurzeit für die Überwachung des BFSG zuständig ist. In anderen Ländern scheinen nicht mal die für die Überwachung der Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen zuständigen Einrichtungen zu wissen, wer aktuell für die Marktüberwachung zuständig ist (z.B. die Erklärung auf der Website Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit in Berlin, in der sich diese ausdrücklich für nicht zuständig erklärt).
Nach unserer Recherche haben die Länder vorübergehend die folgenden Marktüberwachungsbehörden benannt:
Bundesland |
Zuständige Marktüberwachungsbehörde |
Quelle |
Baden-Württemberg |
Unbekannt. |
|
Bayern |
Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz: Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglass 34-36
96450 Coburg
Postfach: 17 54, 96407 Coburg
Telefon: +49 921 604 2201
Fax: +49 921 604 2202
Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon: +49 871 808 - 01
Fax: +49 871 808 - 1799
|
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Berlin |
Unbekannt. |
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Brandenburg |
Unbekannt. |
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Bremen |
Unbekannt. |
|
Hamburg |
Unbekannt. |
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Hessen |
Unbekannt. |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Unbekannt. |
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Niedersachsen |
Unbekannt. |
|
Nordrhein-Westfalen |
Unbekannt. |
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Rheinland-Pfalz |
Unbekannt. |
|
Saarland |
Unbekannt. |
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Sachsen |
Landesdirektion Sachsen - Standort Chemnitz -
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532 - 0
Fax: 0371 532 - 1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
|
|
Sachsen-Anhalt |
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 52162 200
Fax: 0345 52162 401
E-Mail: lav-poststelle@sachsen-anhalt.de
|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Unbekannt. |
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Thüringen |
Unbekannt. |
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Fazit und Empfehlung
Es ist bedauerlich, dass die MLBF nicht rechtzeitig vor Anwendbarkeit des BFSG gegründet werden konnte. Es ist erstaunlich, dass die Bundesländer bislang nur vereinzelt Informationen zu den derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden veröffentlicht haben und nicht einmal die MLBF eine zentrale Übersicht der Marktüberwachungsbehörden bereitstellen kann. Auch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat hierzu bislang keine Angaben gemacht. Unter dem daraus resultierenden Zuständigkeitswirrwarr leiden die Verpflichteten.
Angesichts der aktuellen Umstände empfehlen wir, sich bei allen Fragen zum BFSG und zur Einhaltung der Meldepflichten direkt an die MLBF zu wenden, da diese Ihre Anfragen nach eigenen Angaben an die zuständigen Behörden weiterleitet.
Soweit bekannt, sollten Dienstleister in den Barrierefreiheitsinformationen die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Sollte dies nicht möglich sein, empfehlen wir die Angabe der Kontaktdaten der MLBF.
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Relevante Vorgaben zum Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Stellen aus dem Tätigkeitsbericht 2024 des LfDI Baden-Württemberg
In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) unter anderem auch zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) geäußert. Insbesondere wird im Tätigkeitsbericht der Einsatz von KI in Schulen thematisiert (siehe S. 112 ff.). Die dort genannten Vorgaben lassen sich zum Großteil jedoch auch auf andere Sachverhalte anwenden.
Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework
Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst.
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse
Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.