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Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
In unserem Beitrag schildern wir, inwiefern das für nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen und Organisationen relevant sein kann. Außerdem zeigen wir auf, wie sich die MLBF zu dieser Frage positioniert. Zuletzt erhalten Sie von uns einen Überblick über die derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Warum ist es wichtig zu wissen, welche Behörde für die Marktüberwachung zuständig ist?
Um die Vorgaben des BFSG erfüllen zu können, müssen nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen wissen, welche Marktüberwachungsbehörde für sie zuständig ist. Dienstleister müssen z.B. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen und darin angeben, wer die für sie zuständige Marktüberwachungsbehörde ist (§14 Abs. 1 BFSG, Anlage 3). Darüber hinaus sind Dienstleister verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausreichend umgesetzt wurden (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG). Für Hersteller, Importeure und Händler gelten in Bezug auf Produkte, für die das BFSG gilt, ähnliche Meldepflichten (§ 6 Abs. 4 S. 3 BFSG, § 9 Abs. 3 S. 2 BFSG, § 11 Abs. 2 S. 2 BFSG).
Wir haben uns daher mit den folgenden Anfragen an die auf den Seiten des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegte E-Mailadresse gewandt und angefragt:
- Wer derzeit für die Marktüberwachung nach dem BFSG zuständig ist und
- gegenüber welchen Behörden die Nichteinhaltung des BFSG gemeldet werden muss.
Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Unsere Anfrage wurde von einer Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt beantwortet. Diese teilte uns mit, dass bis zur Errichtung der MLBF die durch die Länder benannten Stellen für die Marktüberwachung des BFSG zuständig sein sollen. Die entsprechenden Landesbehörden seien der EU als Marktüberwachungsbehörden gemeldet worden. Meldungen zur Nichteinhaltung der Barrierefreiheit seien über die vorläufigen Kontaktdaten des MLBF möglich. Anfragen an die MLBF würden darüber hinaus an die zuständigen Ansprechpartner der Länder weitergeleitet.
Trotz entsprechender Rückfrage konnte uns die Ansprechpartnerin allerdings keine Übersicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.
Übersicht zu den Marktüberwachungsbehörden der Länder
Bislang gibt es auch an anderer Stelle keine zentrale Übersicht zu den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Einzelne Länder (wie z.B. Bayern) geben klar an, wer zurzeit für die Überwachung des BFSG zuständig ist. In anderen Ländern scheinen nicht mal die für die Überwachung der Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen zuständigen Einrichtungen zu wissen, wer aktuell für die Marktüberwachung zuständig ist (z.B. die Erklärung auf der Website Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit in Berlin, in der sich diese ausdrücklich für nicht zuständig erklärt).
Nach unserer Recherche haben die Länder vorübergehend die folgenden Marktüberwachungsbehörden benannt:
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Bundesland |
Zuständige Marktüberwachungsbehörde |
Quelle |
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Baden-Württemberg |
Unbekannt. |
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Bayern |
Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz: Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglass 34-36
96450 Coburg
Postfach: 17 54, 96407 Coburg
Telefon: +49 921 604 2201
Fax: +49 921 604 2202
Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon: +49 871 808 - 01
Fax: +49 871 808 - 1799
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Berlin |
Unbekannt. |
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Brandenburg |
Unbekannt. |
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Bremen |
Unbekannt. |
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Hamburg |
Unbekannt. |
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Hessen |
Unbekannt. |
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Mecklenburg-Vorpommern |
Unbekannt. |
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Niedersachsen |
Unbekannt. |
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Nordrhein-Westfalen |
Unbekannt. |
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Rheinland-Pfalz |
Unbekannt. |
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Saarland |
Unbekannt. |
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Sachsen |
Landesdirektion Sachsen - Standort Chemnitz -
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532 - 0
Fax: 0371 532 - 1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
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|
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Sachsen-Anhalt |
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 52162 200
Fax: 0345 52162 401
E-Mail: lav-poststelle@sachsen-anhalt.de
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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
Unbekannt. |
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Thüringen |
Unbekannt. |
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Fazit und Empfehlung
Es ist bedauerlich, dass die MLBF nicht rechtzeitig vor Anwendbarkeit des BFSG gegründet werden konnte. Es ist erstaunlich, dass die Bundesländer bislang nur vereinzelt Informationen zu den derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden veröffentlicht haben und nicht einmal die MLBF eine zentrale Übersicht der Marktüberwachungsbehörden bereitstellen kann. Auch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat hierzu bislang keine Angaben gemacht. Unter dem daraus resultierenden Zuständigkeitswirrwarr leiden die Verpflichteten.
Angesichts der aktuellen Umstände empfehlen wir, sich bei allen Fragen zum BFSG und zur Einhaltung der Meldepflichten direkt an die MLBF zu wenden, da diese Ihre Anfragen nach eigenen Angaben an die zuständigen Behörden weiterleitet.
Soweit bekannt, sollten Dienstleister in den Barrierefreiheitsinformationen die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Sollte dies nicht möglich sein, empfehlen wir die Angabe der Kontaktdaten der MLBF.
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Kontaktformular nur mit Einwilligung?
Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.
Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA
Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.
Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).
LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.
GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung
Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).
NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.