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Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
In unserem Beitrag schildern wir, inwiefern das für nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen und Organisationen relevant sein kann. Außerdem zeigen wir auf, wie sich die MLBF zu dieser Frage positioniert. Zuletzt erhalten Sie von uns einen Überblick über die derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
Warum ist es wichtig zu wissen, welche Behörde für die Marktüberwachung zuständig ist?
Um die Vorgaben des BFSG erfüllen zu können, müssen nach dem BFSG verpflichtete Unternehmen wissen, welche Marktüberwachungsbehörde für sie zuständig ist. Dienstleister müssen z.B. Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen und darin angeben, wer die für sie zuständige Marktüberwachungsbehörde ist (§14 Abs. 1 BFSG, Anlage 3). Darüber hinaus sind Dienstleister verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren, wenn die Barrierefreiheitsanforderungen nicht ausreichend umgesetzt wurden (§ 14 Abs. 4 S. 2 BFSG). Für Hersteller, Importeure und Händler gelten in Bezug auf Produkte, für die das BFSG gilt, ähnliche Meldepflichten (§ 6 Abs. 4 S. 3 BFSG, § 9 Abs. 3 S. 2 BFSG, § 11 Abs. 2 S. 2 BFSG).
Wir haben uns daher mit den folgenden Anfragen an die auf den Seiten des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegte E-Mailadresse gewandt und angefragt:
- Wer derzeit für die Marktüberwachung nach dem BFSG zuständig ist und
- gegenüber welchen Behörden die Nichteinhaltung des BFSG gemeldet werden muss.
Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Unsere Anfrage wurde von einer Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt beantwortet. Diese teilte uns mit, dass bis zur Errichtung der MLBF die durch die Länder benannten Stellen für die Marktüberwachung des BFSG zuständig sein sollen. Die entsprechenden Landesbehörden seien der EU als Marktüberwachungsbehörden gemeldet worden. Meldungen zur Nichteinhaltung der Barrierefreiheit seien über die vorläufigen Kontaktdaten des MLBF möglich. Anfragen an die MLBF würden darüber hinaus an die zuständigen Ansprechpartner der Länder weitergeleitet.
Trotz entsprechender Rückfrage konnte uns die Ansprechpartnerin allerdings keine Übersicht der zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.
Übersicht zu den Marktüberwachungsbehörden der Länder
Bislang gibt es auch an anderer Stelle keine zentrale Übersicht zu den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Einzelne Länder (wie z.B. Bayern) geben klar an, wer zurzeit für die Überwachung des BFSG zuständig ist. In anderen Ländern scheinen nicht mal die für die Überwachung der Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen zuständigen Einrichtungen zu wissen, wer aktuell für die Marktüberwachung zuständig ist (z.B. die Erklärung auf der Website Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit in Berlin, in der sich diese ausdrücklich für nicht zuständig erklärt).
Nach unserer Recherche haben die Länder vorübergehend die folgenden Marktüberwachungsbehörden benannt:
Bundesland |
Zuständige Marktüberwachungsbehörde |
Quelle |
Baden-Württemberg |
Unbekannt. |
|
Bayern |
Für die Regierungsbezirke Unterfranken, Oberfranken, Mittelfranken und Oberpfalz: Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt Oberer Bürglass 34-36
96450 Coburg
Postfach: 17 54, 96407 Coburg
Telefon: +49 921 604 2201
Fax: +49 921 604 2202
Für die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern: Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon: +49 871 808 - 01
Fax: +49 871 808 - 1799
|
|
Berlin |
Unbekannt. |
|
Brandenburg |
Unbekannt. |
|
Bremen |
Unbekannt. |
|
Hamburg |
Unbekannt. |
|
Hessen |
Unbekannt. |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
Unbekannt. |
|
Niedersachsen |
Unbekannt. |
|
Nordrhein-Westfalen |
Unbekannt. |
|
Rheinland-Pfalz |
Unbekannt. |
|
Saarland |
Unbekannt. |
|
Sachsen |
Landesdirektion Sachsen - Standort Chemnitz -
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon: 0371 532 - 0
Fax: 0371 532 - 1929
E-Mail: post@lds.sachsen.de
|
|
Sachsen-Anhalt |
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Telefon: 0345 52162 200
Fax: 0345 52162 401
E-Mail: lav-poststelle@sachsen-anhalt.de
|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Unbekannt. |
|
Thüringen |
Unbekannt. |
|
Fazit und Empfehlung
Es ist bedauerlich, dass die MLBF nicht rechtzeitig vor Anwendbarkeit des BFSG gegründet werden konnte. Es ist erstaunlich, dass die Bundesländer bislang nur vereinzelt Informationen zu den derzeit zuständigen Marktüberwachungsbehörden veröffentlicht haben und nicht einmal die MLBF eine zentrale Übersicht der Marktüberwachungsbehörden bereitstellen kann. Auch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat hierzu bislang keine Angaben gemacht. Unter dem daraus resultierenden Zuständigkeitswirrwarr leiden die Verpflichteten.
Angesichts der aktuellen Umstände empfehlen wir, sich bei allen Fragen zum BFSG und zur Einhaltung der Meldepflichten direkt an die MLBF zu wenden, da diese Ihre Anfragen nach eigenen Angaben an die zuständigen Behörden weiterleitet.
Soweit bekannt, sollten Dienstleister in den Barrierefreiheitsinformationen die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben. Sollte dies nicht möglich sein, empfehlen wir die Angabe der Kontaktdaten der MLBF.
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Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK
Am 16. Juni 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Musterrichtlinien für das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen vorgestellt.
Die Landesdatenschutzbehörden planen nun, diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Damit werden sich die Aufsichtsbehörden selbst verpflichten, die Vorgaben in zukünftigen Bußgeldverfahren einzuhalten.
Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites
In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Behörden bei zentraler Bereitstellung von IT-Fachverfahren
Um Behörden die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von IT-Fachverfahren zu erleichtern, hat Philip Schweers in der aktuellen Ausgabe 05/2025 des Datenschutzberaters einen Beitrag veröffentlicht.
Den Beitrag können Sie hier kostenlos auf unserer Website als PDF abrufen.
Im Artikel beschreibt Herr Schweers ausführlich, wann aus Sicht des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinsame Verantwortlichkeit bei Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen in Betracht kommt. Auch für Datenschützer im Unternehmen kann der Beitrag interessant sein, da sich die Ausführungen im Grunde auch auf die Bereitstellung zentraler IT-Anwendungen im Konzern übertragen lassen.
Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.
Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung: EDSB-Studie zeigt dringenden Handlungsbedarf
Ob Biobank, klinische Studie oder KI-gestützte Gesundheitsforschung: Die Wiederverwendung bereits erhobener personenbezogener Daten für neue wissenschaftliche Fragestellungen – die sogenannte Zweitverarbeitung, Zweitverwendung oder Zweitnutzung – ist aus der modernen Forschung nicht mehr wegzudenken. Sie verspricht Effizienz, Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Mehrwert. Doch das datenschutzrechtliche Fundament für solche Projekte ist häufig eher unsicher.