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Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) bereits im August 2020 eingereicht hatte. Dem Teilbescheid der DSB vom 22.12.2021 zufolge, ist ein (damals noch) österreichisches Unternehmen betroffen, das den Dienst auf seiner Webseite implementiert hatte. Die DSB stellt fest, dass die Verwendung von Google Analytics nicht mit der DSGVO vereinbar sei. Dies sei auf das Schrems-II-Urteil des EuGHs (Urt. v. 16.07.2020, Az. C-311/18) zurückzuführen. Es seien die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO verletzt worden, da der Dienst personenbezogene Nutzerdaten an den Hauptsitz von Google in den Vereinigten Staaten übermittelt habe, diese Übermittlung jedoch nach Ansicht der Behörde nicht mit ausreichenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen abgesichert war.
Google selbst reagierte am selben Tag auf die Entscheidung der österreichischen Behörde und veröffentlichte einige Fakten zum Thema Datenschutz bei der Nutzung von Google Analytics.
In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des EDSA insbesondere bei Datentransfers in die USA zwingend erforderlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat. Außerdem wurde eine kurze Einschätzung der Behörde hinzugefügt.
Technische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
- Schutz der Kommunikation zwischen Google-Diensten
- Schutz von Daten im Transit zwischen Rechenzentren
- Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern und Websites
- On-Site-Security |
Eine Verschlüsselung, bei der der Datenimporteur den Schlüssel besitzt, ist nicht ausreichend. Soweit Google auf Verschlüsselungstechnologien, wie die Verschlüsselung von "Daten im Ruhezustand" in Rechenzentren zurückgreift, seien dem Unternehmen die EDSA-Empfehlungen 01/2020 entgegenzuhalten. Dort heißt es, dass ein Importeur von Daten (wie hier Google), der dem 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702") unterliegt, unmittelbar verpflichtet ist, Zugang zu den importierten Daten zu gewähren, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder unter seiner Kontrolle zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann sich ausdrücklich auf kryptografische Schlüssel ausdehnen, ohne die die Daten unlesbar sind. Nach Ansicht der DSB unterliegt Google dieser Pflicht. Solange Google selbst die Möglichkeit hat, auf die unverschlüsselten Daten zuzugreifen, können diese technischen Maßnahmen nicht als wirksam angesehen werden, da sie die im „Schrems-II-Urteil“ festgestellten Rechtsschutzlücken nicht schließen. Der EuGH hat außerdem in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass US-Gesetze wie das FISA-Gesetz eine Massenüberwachung durch Sicherheitsbehörden zulassen und, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem der EU gerecht wird. |
Organisatorische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
- Benachrichtigung der betroffenen Personen über Datenanfragen (sofern erlaubt)
- Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
- Sorgfältige Prüfung von Datenzugriffsanfragen |
Es sei nicht klar, inwieweit diese organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Es sei zudem fraglich, inwieweit die "sorgfältige Prüfung einer jeder Datenzugriffsanfrage" eine effektive Maßnahme darstellt, da der EuGH festgestellt hat, dass zulässige (d. h. nach US-Recht legale) Anfragen von US-Geheimdiensten nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRCh in Einklang zu bringen sind.
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Die Ansicht der DSB ist sicher als streng zu bewerten. Leider geht die Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die einzelnen Maßnahmen ein und bewertet diese nicht im Detail. Die Aussagen der DSB zu den verschiedenen Maßnahmen können für Unternehmen in der Praxis eine wichtige Rolle bei der eigenen Bewertung von Datentransfers spielen. Ob man Ihnen ein zu eins folgen muss, ist eine andere Frage.
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Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023
Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).
Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer
Am 19. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) den Bericht der Task Force 101 zu den NOYB-Beschwerden veröffentlicht. Thematisch geht es in der Veröffentlichung um die Problematik der Datenübermittlung in Drittländer im Zusammenhang mit dem Einsatz von Website-Tools, wie Google Analytics und Facebook Business Tools.
Fachaufsatz zum geplanten Cyber Resilience Act - Verhältnis des Cyber Resilience Act zur DSGVO
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 03/2023) wurde der Aufsatz mit dem Titel „Der Vorschlag für einen Cyber Resilience Act aus Sicht der DSGVO“ von Dr. Carlo Piltz, Alexander Weiß und Johannes Zwerschke veröffentlicht.
Wichtige Entscheidung der Vergabekammer des Bundeskartellamtes - Neue Argumente für den zulässigen Einsatz von EU-Tochtergesellschaften US-amerikanischer Unternehmen
Im letzten Jahr hatte die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg zur Gleichsetzung einer theoretischen Zugriffsmöglichkeit bzw. des Zugriffsrisikos aus einem Drittland (z.B. den USA) mit einer Datenübermittlung im Sinne der DSGVO für Diskussionen gesorgt.
Dr. Carlo Piltz erneut als einer der führenden Namen in der aktuellen Ausgabe des Legal 500 Deutschland erwähnt
Wir freuen uns sehr, dass Dr. Carlo Piltz in der neuesten Ausgabe des Handbuchs Legal 500 Deutschland erneut unter den führenden Namen im Bereich Datenschutz vertreten ist.
Was müssen europäische Unternehmen bei Beschluss des Trans-Atlantic-Data- Privacy-Framework beachten?
Am 13. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für die USA mit der Bezeichnung EU-U.S.-Data-Privacy-Framework („DPF“) veröffentlicht und das Verfahren zu dessen Annahme eingeleitet (Pressemitteilung der Kommission).