News

Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung

Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) bereits im August 2020 eingereicht hatte. Dem Teilbescheid der DSB vom 22.12.2021 zufolge, ist ein (damals noch) österreichisches Unternehmen betroffen, das den Dienst auf seiner Webseite implementiert hatte. Die DSB stellt fest, dass die Verwendung von Google Analytics nicht mit der DSGVO vereinbar sei. Dies sei auf das Schrems-II-Urteil des EuGHs (Urt. v. 16.07.2020, Az. C-311/18) zurückzuführen. Es seien die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO verletzt worden, da der Dienst personenbezogene Nutzerdaten an den Hauptsitz von Google in den Vereinigten Staaten übermittelt habe, diese Übermittlung jedoch nach Ansicht der Behörde nicht mit ausreichenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen abgesichert war.

Google selbst reagierte am selben Tag auf die Entscheidung der österreichischen Behörde und veröffentlichte einige Fakten zum Thema Datenschutz bei der Nutzung von Google Analytics.

In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des EDSA insbesondere bei Datentransfers in die USA zwingend erforderlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat. Außerdem wurde eine kurze Einschätzung der Behörde hinzugefügt.

Technische Maßnahmen

Einschätzung der DSB

- Schutz der Kommunikation zwischen Google-Diensten

 

- Schutz von Daten im Transit zwischen Rechenzentren

 

- Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern und Websites

 

- On-Site-Security

Eine Verschlüsselung, bei der der Datenimporteur den Schlüssel besitzt, ist nicht ausreichend. Soweit Google auf Verschlüsselungstechnologien, wie die Verschlüsselung von "Daten im Ruhezustand" in Rechenzentren zurückgreift, seien dem Unternehmen die EDSA-Empfehlungen 01/2020 entgegenzuhalten. Dort heißt es, dass ein Importeur von Daten (wie hier Google), der dem 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702") unterliegt, unmittelbar verpflichtet ist, Zugang zu den importierten Daten zu gewähren, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder unter seiner Kontrolle zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann sich ausdrücklich auf kryptografische Schlüssel ausdehnen, ohne die die Daten unlesbar sind. Nach Ansicht der DSB unterliegt Google dieser Pflicht.

Solange Google selbst die Möglichkeit hat, auf die unverschlüsselten Daten zuzugreifen, können diese technischen Maßnahmen nicht als wirksam angesehen werden, da sie die im „Schrems-II-Urteil“ festgestellten Rechtsschutzlücken nicht schließen. Der EuGH hat außerdem in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass US-Gesetze wie das FISA-Gesetz eine Massenüberwachung durch Sicherheitsbehörden zulassen und, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem der EU gerecht wird.

 

Organisatorische Maßnahmen

Einschätzung der DSB

- Benachrichtigung der betroffenen Personen über Datenanfragen (sofern erlaubt)

 

- Veröffentlichung eines Transparenzberichtes

 

- Sorgfältige Prüfung von Datenzugriffsanfragen

Es sei nicht klar, inwieweit diese organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Es sei zudem fraglich, inwieweit die "sorgfältige Prüfung einer jeder Datenzugriffsanfrage" eine effektive Maßnahme darstellt, da der EuGH festgestellt hat, dass zulässige (d. h. nach US-Recht legale) Anfragen von US-Geheimdiensten nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRCh in Einklang zu bringen sind.

 

Die Ansicht der DSB ist sicher als streng zu bewerten. Leider geht die Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die einzelnen Maßnahmen ein und bewertet diese nicht im Detail. Die Aussagen der DSB zu den verschiedenen Maßnahmen können für Unternehmen in der Praxis eine wichtige Rolle bei der eigenen Bewertung von Datentransfers spielen. Ob man Ihnen ein zu eins folgen muss, ist eine andere Frage.

 

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

Zurück

News

LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).

EuGH hat wieder zum Auskunftsanspruch entschieden – Zusammenfassung des Urteils in der Rs. C-307/22 vom 26. Oktober 2023

Während das Urteil in der Rs. C‑307/22 sich zwar mit dem speziellen Arzt-Patienten-Verhältnis beschäftigt, sind darin dennoch auch zahlreiche Aussagen enthalten, die allgemein für Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Unternehmen relevant sind. Das Urteil wird bereits munter in der Datenschutz-Szene diskutiert. Das ist auch deshalb verständlich, weil der EuGH einige hoch umstrittene Aspekte zum besonders praxisrelevanten Betroffenenrecht geklärt hat. In diesem Newsbeitrag finden Sie eine Zusammenfassung der aus unserer Sicht relevantesten Aussagen in der Entscheidung des EuGH sowie eine kurze Einschätzung zu den Folgen für die Praxis.

Der FOCUS zeichnet Piltz Legal erneut als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus

Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal wieder als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2023 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.

Der Digital Services Act – Überblick zu den einzelnen Adressaten und deren Pflichten

Der am 16. November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, „DSA“) wird ab dem 17. Februar 2024 vollständig gelten. Einige Pflichten, wie die Angabe der monatlichen Zahl der aktiven Nutzer durch Online-Plattformen, gelten bereits seit dem Inkrafttreten.

Der kommende EU Digital Services Act – Pflicht zu Melde- und Abhilfeverfahren für Hosting-Dienste

Der vollständige Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) am 17. Februar 2024 rückt stetig näher. Und mit ihm auch die Verpflichtung zahlreicher Unternehmen. Wichtig: der DSA gilt, anders als oft öffentlich wahrgenommen, nicht nur für die „Großen“. Nachfolgend wird deshalb die Pflicht von Hostingdiensteanbietern vorgestellt, die ein Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA implementieren müssen.

Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.