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Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) bereits im August 2020 eingereicht hatte. Dem Teilbescheid der DSB vom 22.12.2021 zufolge, ist ein (damals noch) österreichisches Unternehmen betroffen, das den Dienst auf seiner Webseite implementiert hatte. Die DSB stellt fest, dass die Verwendung von Google Analytics nicht mit der DSGVO vereinbar sei. Dies sei auf das Schrems-II-Urteil des EuGHs (Urt. v. 16.07.2020, Az. C-311/18) zurückzuführen. Es seien die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO verletzt worden, da der Dienst personenbezogene Nutzerdaten an den Hauptsitz von Google in den Vereinigten Staaten übermittelt habe, diese Übermittlung jedoch nach Ansicht der Behörde nicht mit ausreichenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen abgesichert war.
Google selbst reagierte am selben Tag auf die Entscheidung der österreichischen Behörde und veröffentlichte einige Fakten zum Thema Datenschutz bei der Nutzung von Google Analytics.
In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des EDSA insbesondere bei Datentransfers in die USA zwingend erforderlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat. Außerdem wurde eine kurze Einschätzung der Behörde hinzugefügt.
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Technische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
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- Schutz der Kommunikation zwischen Google-Diensten
- Schutz von Daten im Transit zwischen Rechenzentren
- Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern und Websites
- On-Site-Security |
Eine Verschlüsselung, bei der der Datenimporteur den Schlüssel besitzt, ist nicht ausreichend. Soweit Google auf Verschlüsselungstechnologien, wie die Verschlüsselung von "Daten im Ruhezustand" in Rechenzentren zurückgreift, seien dem Unternehmen die EDSA-Empfehlungen 01/2020 entgegenzuhalten. Dort heißt es, dass ein Importeur von Daten (wie hier Google), der dem 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702") unterliegt, unmittelbar verpflichtet ist, Zugang zu den importierten Daten zu gewähren, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder unter seiner Kontrolle zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann sich ausdrücklich auf kryptografische Schlüssel ausdehnen, ohne die die Daten unlesbar sind. Nach Ansicht der DSB unterliegt Google dieser Pflicht. Solange Google selbst die Möglichkeit hat, auf die unverschlüsselten Daten zuzugreifen, können diese technischen Maßnahmen nicht als wirksam angesehen werden, da sie die im „Schrems-II-Urteil“ festgestellten Rechtsschutzlücken nicht schließen. Der EuGH hat außerdem in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass US-Gesetze wie das FISA-Gesetz eine Massenüberwachung durch Sicherheitsbehörden zulassen und, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem der EU gerecht wird. |
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Organisatorische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
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- Benachrichtigung der betroffenen Personen über Datenanfragen (sofern erlaubt)
- Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
- Sorgfältige Prüfung von Datenzugriffsanfragen |
Es sei nicht klar, inwieweit diese organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Es sei zudem fraglich, inwieweit die "sorgfältige Prüfung einer jeder Datenzugriffsanfrage" eine effektive Maßnahme darstellt, da der EuGH festgestellt hat, dass zulässige (d. h. nach US-Recht legale) Anfragen von US-Geheimdiensten nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRCh in Einklang zu bringen sind.
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Die Ansicht der DSB ist sicher als streng zu bewerten. Leider geht die Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die einzelnen Maßnahmen ein und bewertet diese nicht im Detail. Die Aussagen der DSB zu den verschiedenen Maßnahmen können für Unternehmen in der Praxis eine wichtige Rolle bei der eigenen Bewertung von Datentransfers spielen. Ob man Ihnen ein zu eins folgen muss, ist eine andere Frage.
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Tracking und Auswertung von Leistungsdaten im Profisport
Die Datenerfassung im Leistungssport hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für moderne Sportorganisationen entwickelt. Vereine, Verbände und Unternehmen nutzen umfangreiche Datenanalysen zur Leistungsoptimierung und strategischen Entscheidungsfindung. Hierbei werden im Allgemeinen Leistungsdaten, aber mitunter auch sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Verantwortliche müssen die Anforderungen der DSGVO beachten und Rechtsgrundlagen für die Datennutzung nachweisen können. Dieser Beitrag beleuchtet, vor welchen rechtlichen Herausforderungen Vereine bei der Auswertung von Leistungs- und Gesundheitsdaten von Sportlern stehen und auf welche Rechtsgrundlagen sie diese Verarbeitung stützen können.
Der Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin aus dem DSB 10/2025 ist hier abrufbar.
Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht
Die zentrale Stellung des UN-Kaufrechts/CISG als juristische Basis für Export- und Importverträge wird heute nicht mehr infrage gestellt. Praktiker berichten von einer deutlichen Tendenz in den Unternehmen, ihre Außenhandelsgeschäfte gezielt auf das UN-Kaufrecht umzustellen. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts erklärt sich heute überwiegend mit mangelnder Vertrautheit mit seinen Inhalten und fehlender Neigung, diesem Zustand abzuhelfen, lässt sich angesichts der weitreichenden Dispositivität seiner Bestimmungen jedoch kaum mit nicht akzeptablen Lösungen des UN-Kaufrechts belegen. In Fortführung des Gliederungsschemas der vorangegangenen Berichtsaufsätze (zuletzt NJW 2023, 2542) wird die Liste der Vertragsstaaten aktualisiert und neben Hinweisen auf aktuelle Arbeitsmittel insbesondere die seit dem letzten Berichtsaufsatz bekannt gewordene in- und ausländische Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht/CISG aufgearbeitet.
EuGH-Urteil zum Personenbezug und Informationspflichten – pseudonymisierte Daten können für den Empfänger auch anonym sein
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache EDSB vs. SRB (Rs. C‑413/23 P) und dessen Folgen für die Rechtsanwendung werden derzeit zu Recht kontrovers diskutiert. In dem Urteil geht es zwar um Bestimmungen aus der Verordnung 2018/1725, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt. Der EuGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung und der DSGVO und der nicht mehr gültigen Richtlinie 95/46 EG identisch auszulegen ist (Rn. 52). Das Urteil ist für Unternehmen und mitgliedstaatliche Behörden gleichermaßen bedeutsam.
Rechtswidrigkeit von (Gebühren) Bescheiden wegen DSGVO-Verstoß - Dürfen öffentliche Stellen ihre Verfahren automatisieren?
Automatisierte Entscheidungen unterliegen gem. Art. 22 DSGVO besonderen gesetzlichen Anforderungen, welche auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten. Zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Entscheidungen ist das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Fehlt diese, ist der Bescheid rechtswidrig. Wie die Verwaltungsgerichte damit umgehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des VG Bremen (Urt. v. 14.07.2025, 2 K 763/23).
Dürfen Datenschutzbehörden die Namen der sanktionierten Unternehmen veröffentlichen?
Sowohl die BfDI als auch die Landesdatenschutzbehörden informieren regelmäßig in Pressemitteilungen über aktuelle Bußgeldverfahren. Mitunter werden dabei auch die betroffenen Unternehmen namentlich genannt. Doch ist dieses Vorgehen überhaupt rechtlich zulässig und welche Grenzen haben die Behörden dabei einzuhalten? In anderen Rechtsgebieten existiert zu diesen Fragen durch umfangreiche Rechtsprechung - allerdings bislang nicht speziell im Bereich des Datenschutzrechts.
Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
Unternehmen sehen sich häufig mit Auskunftsanfragen betroffener Personen konfrontiert, deren Beantwortung auch Geschäftsgeheimnisse betreffen kann. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Unternehmen Informationen zu algorithmischen Entscheidungsprozessen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO offenlegen müssen. Aber auch klassische Geschäftsgeheimnisse wie interne Dokumentationen, etwa Kundenlisten oder Produktspezifikationen, können von der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO betroffen sein.