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Zusätzliche Schutzmaßnahmen für EU-Standardvertragsklauseln in der Praxis - Österreichische Datenschutzbehörde gibt eine erste Orientierung
Der Einsatz von Google Analytics steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Zu diesem Schluss kam die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) aufgrund einer Musterbeschwerde, die der Datenschutzverein "Noyb" (none of your business bzw. Europäisches Zentrum für digitale Rechte) bereits im August 2020 eingereicht hatte. Dem Teilbescheid der DSB vom 22.12.2021 zufolge, ist ein (damals noch) österreichisches Unternehmen betroffen, das den Dienst auf seiner Webseite implementiert hatte. Die DSB stellt fest, dass die Verwendung von Google Analytics nicht mit der DSGVO vereinbar sei. Dies sei auf das Schrems-II-Urteil des EuGHs (Urt. v. 16.07.2020, Az. C-311/18) zurückzuführen. Es seien die allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 DSGVO verletzt worden, da der Dienst personenbezogene Nutzerdaten an den Hauptsitz von Google in den Vereinigten Staaten übermittelt habe, diese Übermittlung jedoch nach Ansicht der Behörde nicht mit ausreichenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen abgesichert war.
Google selbst reagierte am selben Tag auf die Entscheidung der österreichischen Behörde und veröffentlichte einige Fakten zum Thema Datenschutz bei der Nutzung von Google Analytics.
In ihrem Bescheid setzt sich die DSB (leider nicht vertieft) mit den zusätzlichen Schutzmaßnahmen von Google auseinander, die das Unternehmen für Datentransfers in die USA vorsieht. Solche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind nach Ansicht des EDSA insbesondere bei Datentransfers in die USA zwingend erforderlich. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die österreichische DSB in ihrem Teilbescheid berücksichtigt, jedoch als ungenügend eingestuft hat. Außerdem wurde eine kurze Einschätzung der Behörde hinzugefügt.
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Technische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
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- Schutz der Kommunikation zwischen Google-Diensten
- Schutz von Daten im Transit zwischen Rechenzentren
- Schutz der Kommunikation zwischen Nutzern und Websites
- On-Site-Security |
Eine Verschlüsselung, bei der der Datenimporteur den Schlüssel besitzt, ist nicht ausreichend. Soweit Google auf Verschlüsselungstechnologien, wie die Verschlüsselung von "Daten im Ruhezustand" in Rechenzentren zurückgreift, seien dem Unternehmen die EDSA-Empfehlungen 01/2020 entgegenzuhalten. Dort heißt es, dass ein Importeur von Daten (wie hier Google), der dem 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702") unterliegt, unmittelbar verpflichtet ist, Zugang zu den importierten Daten zu gewähren, die sich in seinem Besitz oder Gewahrsam befinden oder unter seiner Kontrolle zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung kann sich ausdrücklich auf kryptografische Schlüssel ausdehnen, ohne die die Daten unlesbar sind. Nach Ansicht der DSB unterliegt Google dieser Pflicht. Solange Google selbst die Möglichkeit hat, auf die unverschlüsselten Daten zuzugreifen, können diese technischen Maßnahmen nicht als wirksam angesehen werden, da sie die im „Schrems-II-Urteil“ festgestellten Rechtsschutzlücken nicht schließen. Der EuGH hat außerdem in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass US-Gesetze wie das FISA-Gesetz eine Massenüberwachung durch Sicherheitsbehörden zulassen und, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht dem der EU gerecht wird. |
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Organisatorische Maßnahmen |
Einschätzung der DSB |
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- Benachrichtigung der betroffenen Personen über Datenanfragen (sofern erlaubt)
- Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
- Sorgfältige Prüfung von Datenzugriffsanfragen |
Es sei nicht klar, inwieweit diese organisatorischen Maßnahmen wirksam sind. Es sei zudem fraglich, inwieweit die "sorgfältige Prüfung einer jeder Datenzugriffsanfrage" eine effektive Maßnahme darstellt, da der EuGH festgestellt hat, dass zulässige (d. h. nach US-Recht legale) Anfragen von US-Geheimdiensten nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 EU-GRCh in Einklang zu bringen sind.
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Die Ansicht der DSB ist sicher als streng zu bewerten. Leider geht die Behörde in ihrem Bescheid nicht näher auf die einzelnen Maßnahmen ein und bewertet diese nicht im Detail. Die Aussagen der DSB zu den verschiedenen Maßnahmen können für Unternehmen in der Praxis eine wichtige Rolle bei der eigenen Bewertung von Datentransfers spielen. Ob man Ihnen ein zu eins folgen muss, ist eine andere Frage.
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Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).
LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.
GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung
Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).
NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.
Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?
Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.
OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.