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Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht
Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht
Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.
Zwar handelt es sich hierbei um eine europäische Verordnung, was bedeutet, dass individuelle mitgliedstaatliche Regelungen für diesen von der EU geregelten Bereich grundsätzlich unzulässig sind. Gleichwohl sehen auch europäische Verordnung regelmäßig für bestimmte Einzelaspekte vor, dass die Mitgliedstaaten individuelle Regelungen treffen dürfen. Oft werden solche Vorgaben als sog. Öffnungsklauseln bezeichnet. Die mitgliedstaatliche Regelung darf dann natürlich nicht im Gegensatz zur jeweiligen europäischen Verordnung stehen.
Das Bundesverkehrsministerium hat die Möglichkeit dieser Öffnungsklauseln im DSA genutzt und Anfang August einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht. Dieser Entwurf wird derzeit in der Fachöffentlichkeit diskutiert und bringt einige Änderungen mit sich.
Abschied vom Begriff der „Telemedien“ – Auswirkungen auf das TTDSG
In Art. 8 dieses Entwurfs wird u. a. vorgeschlagen, dass der Begriff „Telemedien“ zukünftig durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt werden soll. Dies ist bereits deshalb relevant, da seit langem umstritten war, ob und wenn ja, wie weit dieses in Deutschland geprägte Begriffsverständnis mit den europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren ist. Denn in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG) ist die Rede vom „Dienst der Informationsgesellschaft“, der eigentlich durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 näher definiert wird und gerade nicht von einem Telemedium. Das „alte“ deutsche Verständnis des Telemedien-Begriffs, dessen Reichweite und die Ausformungen, die es ursprünglich im Telemediengesetz (TMG) und nunmehr im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gefunden hat, werden durch diese Änderung zunehmend infrage gestellt.
Der Entwurf begründet die vorgeschlagene Änderung daher auch wie folgt (S. 64): „Das europäische Recht, insbesondere der DSA, deren Durchführung der Hauptzweck des DDG ist, kennt den Telemedienbegriff nicht. Vor dem Hintergrund harmonisierter Vorschriften für einen Binnenmarktes für digitale Dienste bleibt kein Raum für diesen rein national vorgeprägten Begriff.“
Der Begriff „digitale Dienst“ entspricht der Definition des „Dienstes“ nach Art. 1 Abs. 1 b) RL 2015/1535. Dies ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Diese Änderung wird auch wortwörtlich greifbar. Denn gemäß Art. 8 des vorgenannten Entwurfs soll der Titel des TTDSG zukünftig zu TDDDG (für „digitale Dienste“) geändert werden.
Praktisch ändern könnte sich damit etwa auch die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 25 TTDSG (dann: TDDDG), für den Einsatz von Trackingtechnologien. Denn § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG stellt aktuell noch auf einen „Telemediendienst“ ab.
Und nicht zuletzt greift diese Änderung, die vermeintlich nur einen Wechsel von „Telemedien“ zu „digitale Dienste“ betrifft, tiefgreifend in weitere Gesetze ein, in denen vom Telemedium die Rede ist. So soll gemäß Art. 21 des vorgenannten Referentenentwurfs z. B. auch der Begriff des Telemediums in § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) UWG geändert werden. Letztere Norm betrifft die Vorgaben für die Werbung u. a. per E-Mail. Sollte der Referentenentwurf in dieser Form verabschiedet werden, wird sich zukünftig die Frage stellen, wann ein digitaler Dienst angeboten wird.
Hinzukommt schließlich, dass Teile des noch existierenden TMG in das neue Digitale-Dienste-Gesetz überführt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums in seiner bisherigen Form das Gesetzgebungsverfahren passiert.
Empfehlungen
Es empfiehlt sich einerseits, bereits jetzt zu prüfen, wo der Begriff „Telemedium“ für Unternehmen relevant ist und welche rechtlichen Folgen hieran geknüpft sind. Dazu etwa der Bereich der E-Mails oder auch des Tracking auf Webseiten und in Apps. Zukünftig wird dann zu klären sein, ob es sich bei dem relevanten Geschäftsmodell, das sich am Begriff des Telemediums ausrichtete, zukünftig auch noch einen digitalen Dienst darstellt.
Neben dem kommenden Digitale-Dienste-Gesetz empfehlen wir insbesondere Anbietern „digitaler Plattformen“ jeder Art, zu überprüfen, inwiefern sie vom kommenden DSA betroffen und adressiert werden.
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Piltz Legal erneut von der WirtschaftsWoche ausgezeichnet
Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung durch die WirtschaftsWoche.
Piltz Legal gehört auch in diesem Jahr zu den Top-Kanzleien im Datenschutzrecht. Gleichzeitig wird Dr. Carlo Piltz als „besonders empfohlener Anwalt“ geführt. Vielen Dank an alle, die zu dieser Auszeichnung beigetragen haben.
5. Auflage des Plath-Kommentars zu DSGVO, BDSG und TDDDG erschienen
Die 5. Auflage des Plath-Kommentars ist erschienen. Der Kommentar erläutert DSGVO, BDSG und TDDDG in einem Band und zeigt auch das Zusammenspiel der Regelungen dort auf, wo die DSGVO Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vorsieht. Die Schwerpunktsetzung ist bewusst unternehmensbezogen: Die Autoren ordnen aktuelle Rechtsprechung, Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden, Leitlinien des EDSA, die Umsetzung im europäischen Ausland sowie Auslegungsfragen und Literaturstimmen für die Praxis ein. Neu aufgenommen wurden unter anderem das Verhältnis von DSGVO und KI-VO, die DSGVO-Verfahrensverordnung und das Data Privacy Framework.
Datenschutzrechtliche Aspekte der Betriebsratswahl
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist und wer welche Aufgaben übernimmt. Hinzu kommt, dass Wahlvorstände häufig eine eigene IT-Infrastruktur verlangen: getrennte Laufwerke, selbst kontrollierte Verschlüsselung, den Ausschluss administrativer Zugriffe durch die Unternehmens-IT. Weder die DSGVO noch das BetrVG setzen jedoch eine vollständig isolierte IT-Welt voraus, sondern ein angemessenes und dokumentiertes Schutzniveau.
Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Hochrisiko-KI-Systemen
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für ihre Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen (HRKIS) i.S.v. Art. 6 KI-Verordnung (KI-VO) veröffentlicht.
Nach Art. 6 Abs. 5 KI-VO ist die Europäische Kommission zur Veröffentlichung von Leitlinien zu HRKIS verpflichtet. Das Ziel ist, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen durch die Leitlinien Unterstützung bei der Auslegung der relevanten Vorschriften erhalten sollen, um leichter bestimmen zu können, ob ihre KI-Systeme als HRKIS gemäß Art. 6 KI-VO gelten und welche Art von HRKIS vorliegt – ein System nach Anhang I oder nach Anhang III KI-VO. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über den Inhalt der Leitlinien geben.
KI im Kundenservice
Unternehmen haften für falsche oder irreführende Auskünfte, die ihre KI-Chatbots im Kundenservice geben, da diese rechtlich als Teil des Unternehmens gelten. Anlass ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das eine Schönheitsklinik für fehlerhafte Angaben ihres Chatbots zu Ärztequalifikationen verantwortlich machte. Das Urteil unterstreicht, dass Unternehmen den Einsatz von KI sorgfältig überwachen und geeignete Kontrollmechanismen einführen müssen.
Wieder ausgezeichnet!
Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz, Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss weitere Auszeichnungen durch das Handelsblatt erhalten haben und in der 18. Edition der The Best Lawyers in Germany™ inkludiert wurden.