News

Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus

Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.

Herausforderung des § 38 BSIG für Geschäftsleitungen

Denn nach dem Wortlaut von § 38 BSIG sind Geschäftsleitungen (besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen) verpflichtet,

  • Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen (Abs. 1); und
  • regelmäßig an Schulungen teilzunehmen, um zusammengefasst Kenntnisse über IT-Sicherheitsrisiken, deren Management und Auswirkungen auf die geleitete Einrichtung zu erlangen (Abs. 3).

Diese Pflichten dürften für Geschäftsleitungen auch deshalb von besonderem Interesse sein, da Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Abs. 1 verletzen, gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 BSIG ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden haften.

Und nicht nur das: Nach § 61 Abs. 9 S. 2 Nr. 2 BSIG kann die zuständige Aufsichtsbehörde, als letztes Mittel, sogar unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind, vorübergehend untersagen.

„die Geschäftsleitung“ – um wen geht es?

Allerdings dürfte die Anwendung des § 38 BSIG für die Geschäftsleitung doch noch einige offene Fragen bereithalten.

Nicht eindeutig ist bereits, wer alles unter den Begriff „Geschäftsleitung“ fällt. Nach § 2 Nr. 13 BSIG ist „„Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; …“.

Entscheidend dürften nach der Definition also vor allem zwei Kriterien sein:

  • Personen, denen
    • Befugnis zur Führung der Geschäfte der Einrichtung; und
    • Vertretungsmacht;
  • durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag eingeräumt wurde.

Die eindeutigeren Fälle

Klar in den Anwendungsbereich der Norm fallen etwa Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), da diese regelmäßig zur Führung der Geschäfte berufen sind und ihnen entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt worden ist (siehe § 35 GmbHG und § 78 Abs. 1 AktG).

Auseinanderfallen könnten diese Voraussetzungen dagegen bspw. im Fall eines Chief Information Officer (CIO). Denkbar wäre es nämlich, dass diesem zwar die Führung der Geschäfte in seinem Tätigkeitsbereich (= z. B. strategische Ausrichtung, Planung und operative Leitung der Informationstechnologie sowie der digitalen Transformation im Unternehmen) übertragen worden ist, dass ihm aber dennoch keine Vertretungsmacht im Außenverhältnis eingeräumt worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, so könnte dies gegen die Erfüllung der Voraussetzungen der Geschäftsleitung i. S. v. §§ 2 Nr. 13 und 38 BSIG sprechen.

Der Prokurist

Doch wie verhält es sich in Bezug auf Prokuristen? Weder die NIS-2-Richtlinie (siehe dort in Art. 20 Abs. 2 NIS-2-Richtlinie) noch das BSIG (§ 2 Nr. 13 BSIG oder aber dessen Gesetzesbegründung) geben näher Aufschluss darüber, wie weit der Begriff der Geschäftsleitung zu verstehen ist.

Aus § 49 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Das heißt, grundsätzlich könnte demnach auch ein Prokurist als Teil der Geschäftsleitung i. S. v. § 38 Abs. 3 BSIG einzuordnen sein und das Merkmal „gesetzliche Vertretungsmacht“ als erfüllt angesehen werden.

Problematisch ist allerdings, dass der Prokurist nicht in jedem Fall vollständig allein nach außen vertreten darf. Dies ergibt sich u. a. aus § 49 Abs. 2 HGB, wonach der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt ist, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Außerdem darf der Prokurist sog. Grundlagen- (= Geschäfte, die die Existenz des Unternehmens berühren), Inhaber- (höchstpersönliche Handlungen) oder auch Privatgeschäfte (, die nicht betriebsbedingt sind) grundsätzlich nicht führen, was gegen die Anwendung der §§ 2 Nr. 13 und 38 BSIG sprechen könnte. Dies begründet sich insbesondere damit, dass § 49 Abs. 1 HGB den Prokuristen nur zu Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, „die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“. Fraglich ist daher, ob § 2 Nr. 13 BSIG eine volle Vertretungsmacht nach Außen voraussetzt oder auch eine inhaltlich beschränkte Vertretungsmacht genügt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Gesetz dem Prokuristen vom Grundsatz her eine Vertretungsmacht einräumt. Wie diese Vertretungsmacht im Einzelnen ausgestaltet ist, dürfte für die Beantwortung der Frage, wer Teil der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 3 BSIG ist, eher nachrangig sein. Denn § 2 Nr. 13 BSIG verlangt „nur“, dass „eine natürliche Person […] nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag [...] berufen ist“. Andernfalls würde die Voraussetzung des Merkmals „Vertretungsmacht“ und damit auch die Einordnung als Geschäftsleitung i. S. v. §§ 2 Nr. 13, 38 BSIG bspw. im Fall eines GmbH-Geschäftsführers davon abhängen, ob er alleinige Vertretungsmacht hat oder ob er sich diese mit anderen Geschäftsführern teilt. Eine solche Differenzierung dürfte vom Zweck des § 38 BSIG, der die Entscheider in Bezug auf das Thema IT-Sicherheit sensibilisieren will, gerade nicht beabsichtigt sein.

Wie auch in den anderen Fällen zuvor, muss der Prokurist auch zur „Führung der Geschäfte“ der Einrichtung nach § 2 Nr. 13 BSIG berufen sein, was allerdings wegen der nach § 49 HGB eingeräumten Prokura regelmäßig vorliegen dürfte.

Nach alledem dürfte auch der Prokurist daher als Geschäftsleitung i. S. d. §§ 2 Nr. 13 und 38 BSIG einzuordnen sein.

Wie vorstehend beschrieben, dürfte sich die Situation auch im Fall eines Komplementärs darstellen, da diesem nach den §§ 161, 125 HGB ebenfalls eine gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist.

Fazit & Empfehlung

Prokuristen und auch Komplementäre sollten daher genau abwägen, ob sie sich zur Geschäftsleitung nach dem BSIG zählen oder nicht. Denn im Schadensfall dürfte der entsprechende Schulungsnachweis und die Kenntnis über Risiken in Bezug auf die informationstechnischen Systeme von besonderer Bedeutung sein.

Übrigens: Nach den FAQ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik reicht es im Fall von mehreren Geschäftsleitungen nicht aus, wenn sich nur eine Person schulen lässt und der Rest nicht (Geschäftsleitung, 3.).

Sie haben Fragen zum Thema Schulungen der Geschäftsleitung nach den Vorgaben des BSIG? Wir bieten Schulungen für Geschäftsleitungen nach dem BSIG an. Bei Interesse melden Sie sich bitte gern bei uns unter info@piltz.legal.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Senior Associate
Johannes Zwerschke, LL.M.

Zurück

News

Aktuelles zu Datentransfers in die USA – Was ändert die Executive Order?

US-Präsident Joe Biden hat am 7. Oktober 2022 eine Executive Order „zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten“ (EO) unterzeichnet. Welchen Einfluss diese auf Datentransfers in die USA hat und ob die EO die durch den EuGH festgestellten Defizite heilt, ist bislang noch fraglich. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, über die EO und den aktuellen Stand der Diskussion.

Piltz Legal Update am 25.11.2022 - "AVV-Prüfung und -Verhandlung in der Praxis" - online

Am 25.11.2022 findet unsere zweite Veranstaltung der "Piltz Legal Update" Seminarreihe online statt.

Dieses Mal sprechen Dr. Carlo Piltz und Philipp Quiel über das Thema: "AVV-Prüfung und -Verhandlung in der Praxis". Sie geben Einblicke, klären über typische Probleme auf und geben ausgewählte Lösungsvorschläge.

 

Der FOCUS zeichnet Piltz Legal als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus

Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2022 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.

Wirtschaftswoche vergibt Auszeichnung an Piltz Legal in der Kategorie "Top Kanzlei Datenschutzrecht"

Wir freuen uns sehr, dass Dr. Carlo Piltz und sein Team von der Wirtschaftswoche in der Kategorie "Top Kanzlei für Datenschutzrecht" ausgezeichnet wurden.

Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns sehr über diese Anerkennung. Dieses Feedback ist für uns weiterer Ansporn, mit fachspezifischer Expertise unsere Mandanten zu unterstützen.

Digital Operation Resilience Act – Überblick zu den neuen Regelungen der digitalen Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen

Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.

Zwingende Umstellung auf die neuen EU-Standardvertragsklauseln – „SCC-Umstellung – Piltz Legal Support Paket“

Ende Dezember 2022 ist es so weit. Noch bestehende „alte“ EU-Standardvertragsklauseln („SCC“) müssen durch neue Verträge ersetzt werden. Für Unternehmen beinhaltet diese verpflichtende Umstellung auf die neuen SCC auch neue Pflichten. So wird ein Transfer Impact Assessment gemäß Klausel 14 der SCC („TIA“) verpflichtend und es müssen in manchen Fällen technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des angemessenen Schutzniveaus getroffen werden. Wenn EU-Unternehmen nicht selbst die SCC abschließen, dann müssen sie sich vergewissern, dass ihr in der EU ansässige Dienstleister mit in Drittländern ansässigen Subunternehmern die SCC in Modul 3 abgeschlossen haben. Egal ob man selbst die SCC abschließt oder sich vergewissert, dass der Dienstleister SCC im Modul 3 abgeschlossen hat, die Umstellung auf die neuen SCC erfordert einen Austausch mit den Dienstleistern. Bei Bedarf können wir Sie mit dem Piltz Legal Support Paket dabei unterstützen.