News

Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.

Allerdings kann bei der Umsetzung oftmals auf bereits bestehende Konzepte zurückgegriffen werden. Viele Organisationen haben beispielsweise technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO oder IT-Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmensdaten und IT-Strukturen bereits umgesetzt, um ihre Pflichten nach der DSGVO und anderen Gesetzen zu erfüllen. Auch wenn die NIS-2-Richtlinie und die DSGVO unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, kann in der Praxis zu einem gewissen Grad auf die bereits nach Art. 32 DSGVO implementierten Vorkehrungen aufgebaut werden. NIS-2 und das BSIG verlangen also gerade nicht, dass Organisationen alles „neu“ erstellen und aufbauen. Vielmehr sollten Synergien genutzt werden, um den Umsetzungsaufwand zu reduzieren.

Dies betrifft z.B. die Verschlüsselung und Kryptographie. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 8 BSIG müssen besonders wichtige und wichtige Einrichtungen Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren haben. Die Verschlüsselung ist auch nach Art. 32 Abs. 1 lit. a Alt. 2 DSGVO zu berücksichtigen, indem personenbezogene Daten z.B. bei der Speicherung und der Übermittlung angemessen zu verschlüsseln sind, um das Gewährleistungsziel der Vertraulichkeit zu erfüllen. Dabei sind z.B. die technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu berücksichtigen, die ebenso für § 30 Abs. 2 Nr. 8 BSIG gelten. Denn auch diese Vorschrift bezweckt den Schutz von sensiblen Daten vor unbefugtem Zugriff.

Auch bei der Anforderung, nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG den Betrieb durch Maßnahmen aufrechtzuerhalten, wie Backup-Management und die Wiederherstellung nach einem Notfall und Krisenmanagement, gibt es Ähnlichkeiten zu Maßnahmen nach der DSGVO. Zum einen ist nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Var. 3 DSGVO die Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen. Damit ist vor allem die Resilienz der zur Verarbeitung personenbezogener verwendeten Systeme gemeint. Zum anderen nennt Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen. Insgesamt lässt sich auch hier auf bereits vorhandene Konzepte aufbauen, die schon im Rahmen von Art. 32 DSGVO umzusetzen sind: Für die Verfügbarkeit personenbezogener Daten ist eine kontinuierliche Sicherung im Rahmen eines Informationssicherheits-Managementsystems (ISMS) sowie ein Notfallplan erforderlich. Auch hierzu gibt es Empfehlungen des BSI.

Zwar enthält § 30 Abs. 2 BSIG auch Vorgaben, die sich in der DSGVO nicht wiederfinden. Dazu gehören etwa Maßnahmen zur Sicherheit der Lieferkette (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG). Allerdings ist auch die Umsetzung dieser Vorgabe handhabbar. Die Gesetzesbegründung zum BSIG weist hierfür u.a. auf den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit Zulieferern und Dienstleistern im Hinblick auf Risikomanagementmaßnahmen hin und empfiehlt zudem die Durchführung von External Attack Surface (EAS) Scans. Ein weiteres Beispiel sind grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen zur IT-Sicherheit (§ 30 Abs. 2 Nr. 7 BSIG). Diese unterscheiden sich zwar inhaltlich von Schulungen zur DSGVO (nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO soll der Datenschutzbeauftragte Mitarbeiter schulen). Allerdings kann auch hier auf bestehende unternehmerische Prozesse für die Umsetzung aufgesetzt werden.

Fazit

Viele Organisationen schrecken derzeit vor der Umsetzung der Vorgaben aus der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG zurück, ohne konkret geprüft zu haben, ob sie ggf. mit bestehenden TOM aus der DSGVO schon einige Anforderungen erfüllen – und wie groß der Umsetzungsaufwand überhaupt wäre. Unsere Beispiele zeigen, dass nicht alle Risikomanagementmaßnahmen neu gedacht werden müssen, sondern dass einiges schon aufgrund der Erfüllung von Art. 32 DSGVO vorhanden sein wird oder zumindest in Ansätzen vorliegt. Ein Rückgriff auf die nach Art. 32 getroffenen TOM allein reicht zwar nicht aus, da die Maßnahmen des BSIG deutlich umfangreicher sind. Die TOM nach der DSGVO können jedoch als Grundstein für die weiteren Maßnahmen genutzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die in § 30 Abs. 2 BSIG genannten zehn Mindestmaßnahmen zum Risikomanagement bereits seit dem 6. Dezember 2025 gelten, sollte die Umsetzung schnellstmöglich sichergestellt werden, um die Compliance im Hinblick auf das Thema NIS-2 ausreichend umzusetzen. Wie die Maßnahmen im Einzelnen erfüllt werden können und wo sich auf bereits getroffene Maßnahmen nach der DSGVO oder anderen Gesetzen aufbauen lässt, haben wir bereits evaluiert. Bei Interesse melden Sie sich bitte gern bei uns unter info@piltz.legal.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss
Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss

Zurück

News

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.

Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.

NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland

Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.

Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?

In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.

Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?

Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.

Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media

Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.