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Transkription von Videokonferenzen: Was ist zu beachten?

KI-gestützte Transkriptionstools werfen in der Praxis eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen auf, von der Rechtsgrundlage bis zum Umgang mit besonderen Datenkategorien. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) hat am 10. Juni 2026 einen neuen Leitfaden zur KI-basierten Transkription von Gemeinderatssitzungen veröffentlicht. Die Hinweise richten sich zwar an öffentliche Stellen in Baden-Württemberg, lassen sich aber weitgehend auf den nichtöffentlichen Bereich übertragen.

Rechtsgrundlage und weitere Anforderungen der DSGVO

Klärungsbedürftig ist zunächst die anwendbare Rechtsgrundlage. Für öffentliche Stellen ist regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO einschlägig, bspw. in Verbindung mit der Vorschrift, die die Gemeinden zur Erstellung von Niederschriften verpflichtet. Für nichtöffentliche Stellen greift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, da die Erstellung von Transkriptionen regelmäßig vom berechtigten Interesse des Unternehmens an effizienter Gestaltung von Arbeitsabläufen gedeckt ist.

Daneben sind bei jeder Verarbeitung die übrigen Vorgaben der DSGVO zu beachten, insbesondere die Grundsätze nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO sowie der Datenschutz durch Technikgestaltung nach Art. 25 DSGVO. Vor dem Einsatz eines Transkriptionstools haben die Verantwortlichen die Schwellwertanalyse und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, mit besonderem Augenmerk auf die Risiken automatisierter Verarbeitungssysteme und auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Im nichtöffentlichen Bereich wird die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) dabei eher die Regel als die Ausnahme sein. Verarbeitet werden die Daten besonders schutzbedürftiger Personen (Beschäftigte), und die KI-gestützten Tools gelten (immer noch) als innovative Verarbeitung mit neuen Technologien. Damit sind zwei Kriterien der Art.-29-Datenschutzgruppe (WP248) erfüllt, die für die Durchführung einer DSFA sprechen.

Hinzu kommen die Dokumentation von Funktionsweise und Einsatzfeldern des Systems, die Erfüllung der Transparenzpflichten gegenüber den Betroffenen und die Aufnahme der Verarbeitung in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. In der Regel wird auch die Beteiligung des Datenschutzbeauftragten erforderlich sein.

Technische und organisatorische Maßnahmen

Die Aufsichtsbehörde gibt auch praktische Hinweise zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Zur Wahrung von Integrität und Vertraulichkeit sollten die Zugriffsrechte auf das Tool auf den befugten Personenkreis beschränkt sein. Zugriffe auf die Transkripte sind zu protokollieren.

Praxistipp für Unternehmen: Im nichtöffentlichen Bereich empfiehlt es sich, die Zugriffsrechte auf die Transkripte nach dem Need-to-know-Prinzip zu vergeben.

Für Einwendungen gegen die Transkription einschließlich Betroffenenanfragen (insb. Art. 15 und 16 DSGVO) sind ausdrückliche Regelungen vorzusehen. Darüber hinaus ist die menschliche Kontrolle der Zusammenfassungen sicherzustellen, dauerhaft oder zumindest stichprobenartig.

Im Löschkonzept ist die Höchstspeicherdauer festzulegen, etwa die unverzügliche Löschung des Transkripts nach Finalisierung des Dokuments, das Gegenstand des Meetings war. Maßgeblich ist also weniger eine feste Speicherdauer als die Zweckerreichung, wie bei anderen Löschfristen auch.

Während der Sitzung ist zwingend darauf hinzuweisen, dass eine Transkription stattfindet. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren. Zudem muss die Information in den Datenschutzhinweisen nach Art. 13 DSGVO aufgeführt sein.

Praxistipp für Unternehmen: Eine ausdrückliche Regelung zum Einsatz von Transkriptionstools in einer Nutzungsanweisung und/oder Betriebsvereinbarung ist stets sinnvoll. Sie fördert nicht nur die Transparenz, sondern kann bei widerrechtlicher Nutzung auch das Bußgeldrisiko senken. Zu regeln ist insbesondere, für welche Use Cases die Nutzung freigegeben wird. Der LfDI differenziert dabei auch nach der Rolle des Sprechers (Funktionsträger vs. Bürger). Übertragen auf Unternehmen bedeutet das, vorab zu prüfen, ob die Transkription in Meetings mit Externen datenschutzrechtlich zulässig ist.

Biometrische Daten?

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung biometrischer Daten grundsätzlich untersagt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Der LfDI Baden-Württemberg weist auf eine wichtige Einschränkung hin: Um unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu fallen, müssen die biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung verwendet werden. Ist das nicht der Fall, unterliegt die Verarbeitung keiner für besondere Datenkategorien geltenden Schranke. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde liegt keine Verarbeitung biometrischer Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO vor, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Stimme wird ausschließlich zur Umwandlung in Text genutzt.
  • Eine Identifizierung der Personen anhand stimmlicher Merkmale findet nicht statt.
  • Voice-Matching und Referenzdatenbanken kommen nicht zum Einsatz.
  • Die Sprecherunterscheidung erfolgt ausschließlich temporär innerhalb der Sitzung, ohne dauerhafte Profilbildung und ohne Zuordnung zu konkreten Personen (keine Namensverknüpfung).

Die Identifizierung darf also nur innerhalb des Meetings erfolgen. Werden die Stimmdaten zur nachträglichen Identifizierung außerhalb des Meetings verwendet, ist ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO erforderlich.

Praxistipp für Unternehmen: Besondere Datenkategorien können sich auch aus dem transkribierten Inhalt des Meetings ergeben. Um einer Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage vorzubeugen, sollte die Nutzungsanweisung festlegen, dass die Transkription bei Anzeichen für besondere Datenkategorien als Gesprächsthema sofort abzuschalten (oder zu pausieren) ist. Generell empfiehlt es sich, Meetings mit sensibleren Inhalten gar nicht erst zu transkribieren. Als Beispiele für solche Themen, die nicht transkribiert werden sollten, nennt der LfDI Baden-Württemberg Bewerbungsverfahren, Leistungsbewertungen, Konflikte, Disziplinarfragen und gesundheitliche Angelegenheiten.

Anforderungen an Dienstleister

Zur Auswahl des Systems hält sich die Aufsichtsbehörde knapp. Eine Nutzung der Daten zu Trainingszwecken darf nicht erfolgen, und die Verarbeitung sollte vorzugsweise in der EU stattfinden. Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO ist essenziell. Vorzugswürdig sind On-Premise-Lösungen oder abgeschottete Instanzen. Bei Cloud-Nutzung sind die Vorgaben des IT-Grundschutzes des BSI und des BSI C5 zu beachten, insbesondere Verschlüsselung und Mandantentrennung.

Fazit

Der Einsatz KI-gestützter Transkriptionstools ist datenschutzrechtlich zulässig, sofern Rechtsgrundlage, Dokumentation und technische Absicherung von Beginn an gewährleistet sind. Der LfDI-Leitfaden bietet insoweit auch nichtöffentlichen Stellen eine erste Orientierung. Maßgeblich ist, die datenschutzrechtliche Compliance bereits vor der Einführung zu bedenken und nicht erst im laufenden Betrieb herzustellen.  

Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin
Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin

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GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung

Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).

NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet

Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.

Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.

Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?

Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.

Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.

NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland

Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.