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Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG

Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Betroffen von dieser Pflicht sind also etwa Unternehmen aus dem Bereich der digitalen Infrastruktur, wie z.B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, wenn sie entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsummer von 43 Mio. EUR aufweisen und somit als besonders wichtige Einrichtungen gelten. Adressaten dieser Pflicht sind zudem wichtige Einrichtungen, zu denen u.a. Anbieter digitaler Dienste, wie beispielsweise Online-Marktplätze oder soziale Netzwerke gehören, wenn sie Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten und mindestens 50 Mitarbeiter oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsummer von jeweils über 10 Mio. EUR aufweisen.

§ 30 Abs. 2 BSIG enthält eine nicht abschließende Liste von Maßnahmen, die als Mindestvorgaben zu verstehen sind. Welche TOMs letztlich zu implementieren sind, hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von einer vorab durchzuführenden Risikoanalyse, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen, ihre Auswirkungen sowie einrichtungsbezogene Faktoren zu berücksichtigen sind. Als Mindestmaßnahmen nennt § 30 Abs. 2 BSIG u.a. Konzepte zur Risikoanalyse, Maßnahmen zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, einen Plan zum Notfall- und Krisenmanagement, Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, oder Konzepte für die Zugriffskontrolle.

In § 30 Abs. 3 und 4 BSIG wird zudem festgelegt, dass erlassene Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen für bestimmte Sektoren Vorrang gegenüber den Regelungen des BSIG aufweisen. Insofern kann es sein, dass diese europäischen Durchführungsrechtsakte z.B. strengere Regelungen enthalten.

Die Umsetzung dieser TOMs ist als Nachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG durch die verpflichteten Einrichtungen zu dokumentieren. Eine Nachweispflicht ergibt sich aus § 39 Abs. 1 BSIG auch für Betreiber kritischer Anlagen. Ähnlich wie die DSGVO in Art. 5 Abs. 2 DSGVO erlegt der Gesetzgeber den Betreibern auch im BSIG eine Rechenschaftspflicht auf. Diese Verpflichtung verfolgt unter anderem den Zweck, die in § 61 f. BSIG vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angeforderten Nachweise zur Erfüllung der Pflicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG erbringen zu können. Das BSI wird in § 61 BSIG dazu ermächtigt, sich Nachweise über die Erfüllung von Audits und Prüfungen bezüglich der Umsetzung der Pflichten des § 30 Abs. 1 BSIG (Implementierung von TOMs) oder der Durchführung der Mängelbeseitigung von besonders wichtigen Einrichtungen zu verlangen. Allerdings legt § 61 Abs. 4 BSIG fest, dass das BSI nicht nach Belieben jede besonders wichtige Einrichtung dazu verpflichten kann, sondern vorab eine Risikoeinschätzung vornehmen muss, wobei das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen und ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden muss. Nach § 61 Abs. 5 BSIG hat das BSI zudem das Recht, unabhängig von dieser Risikoeinschätzung, jederzeit bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen des BSIG zu prüfen und sich auf Verlangen die in Betracht kommenden Unterlagen vorlegen lassen kann. Auch gegenüber wichtigen Einrichtungen können solche Maßnahmen angeordnet werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese z.B. eine Pflicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG nicht umsetzen. Eine zeitliche Grenze für die Dauer der Aufbewahrung von Nachweisen wird im Gesetz nicht erwähnt, sodass sich eine langfristige Verwahrung der Dokumente empfiehlt.

Die Nichteinhaltung dieser Nachweispflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 BSIG), die nach § 65 Abs. 5 Nr. 1 BSIG bei besonders wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 10 Mio. EUR und bei wichtigen Einrichtungen mit einer Geldbuße von bis zu 7 Mio. EUR geahndet werden kann.

In Anlehnung an praktische Nachweise zur datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs 2 DSGVO lässt sich auch die in § 30 Abs. 1 Satz 3 BSIG normierte Dokumentationspflicht durch folgende Nachweise erfüllen:

  • Erstellung einer Liste der implementierten TOMs
  • Benennung einer Verantwortlichkeitsstruktur des Unternehmens mit Verweis auf die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der entsprechenden Stellen
  • Implementierung von Unternehmensrichtlinien oder Organisationsanweisungen
  • Schulungskonzepte und Nachweis über durchgeführte Schulungen von Mitarbeitern
  • Checkliste, Merkblätter o.ä.
  • Nachweis bereits erfolgter Behördenprüfungen
  • Nachweis zu durchlaufenen Prüf- oder Zertifizierungsverfahren
  • Unterlagen zu durchgeführten Audits (z.B. Auditberichte)
  • Erfolgte Meldungen von Sicherheitsvorfällen
  • Nachweis über behobene Sicherheitsvorfälle / Schwachstellen
  • Nachweis über durchgeführte Testläufe

Empfehlungen für die Praxis:

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren zum neuen BSIG noch nicht abgeschlossen ist, sollten Unternehmen bereits jetzt Prozesse etablieren, um aktuelle Dokumentationsnachweise zu den TOMs erbringen zu können. Denn die hohen Bußgeldtatbestände zeigen die Wichtigkeit dieser Dokumentationspflichten auf, sodass auch mit der Verhängung empfindlicher Bußgelder zu rechnen ist. Zur Prävention empfiehlt sich deshalb unter anderem eine Bestandsaufnahme der bestehenden TOMs und einen Abgleich mit den Kriterien des § 30 Abs. 1 BSIG durchzuführen. Im Rahmen dieser Evaluation bietet es sich an, die oben genannten Dokumente, wie z.B. eine Liste der bestehenden TOMs oder Unterlagen zu durchgeführten Audits, zu erstellen.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss
Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss

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NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland

Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.

Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?

In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.

Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?

Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.

Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media

Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.

Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus

Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.

Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG

Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.