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Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023
Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).
„Systeme zur Angriffserkennung“ sind nach der Definition in § 2 Abs. 9b BSIG durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme. Die eingesetzten Systeme nutzen kontinuierlich geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb und erfassen die Auswertungen automatisch. Damit sollen Bedrohungen stets identifiziert und abgewendet werden können. Unter Angriffskennungssysteme fallen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen, die zur Erkennung dienen.
Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung nach dem geltenden Stand der Technik einzusetzen. Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die zur kritischen Infrastruktur zählen (§ 11 Abs. 1f EnWG) sind verpflichtet, ihre Anlagen zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Zudem sind technische Störungen dem BSI zu melden.
Anforderungen an die Systeme zur Angriffserkennung
Das BSI hat eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung veröffentlicht (PDF). Dort beschreibt das BSI, welche Anforderungen an derartige Systeme gestellt werden. Im Wesentlichen basiere die technische Funktionalität eines solchen Systems auf Abläufen, die sich den Bereichen Protokollierung, Detektion und Reaktion zuordnen lassen. Das BSI empfiehlt hierbei den Unternehmen ganz grundsätzlich, ein (Informations-)Sicherheitsmanagementsystem (ISMS) zu etablieren.
Hinsichtlich der Protokollierung verlangt das BSI, dass der Betreiber alle zur wirksamen Angriffserkennung auf System- bzw. Netzebene notwendigen Protokoll- und Protokollierungsdaten erheben, speichern und für die Auswertung bereitstellen muss, um sicherheitsrelevante Ereignisse erkennen und bewerten zu können. Natürlich gibt es hierbei auch Überschneidungen zum Datenschutzrecht, etwa wenn in den protokollierten Daten IP-Adressen enthalten sind. Auch das BSI geht davon aus, dass die Protokollierung teilweise auch datenschutzrechtlich relevante Datensätze beinhalten kann. Eventuell ist in der Praxis auch eine (teilweise) Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Protokoll- und Protokollierungsdaten möglich.
Nachweispflicht
Für verpflichtete Stellen besteht eine Nachweispflicht. Alle zwei Jahre müssen regulierte Bertreiber dem BSI ihre Nachweise vorlegen. Zusätzlich sind Erläuterungen zu den Umsetzungen, wie die Angriffserkennungssysteme eingesetzt werden, beizufügen. Auch Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, unterliegen der Nachweispflicht und haben zum 1. Mai 2023 erstmalig ihren Einsatz von Angriffserkennungssysteme darzustellen und ab dann alle zwei Jahre.
Den Nachweis hat der jeweilige Genehmigungsinhaber zu erbringen. Die Pflicht kann nicht auf die Betriebsführung übergeben werden, auch wenn die Betriebsführung ausgelagert wurde.
Formulare für den verpflichtenden Nachweis
In den Formularen zur Erbringung von Nachweisen für Betreiber von kritischer Infrastruktur können die Angaben über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung in den neu eingefügten Abschnitten erbracht werden. Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, wurden eigene Formulare veröffentlicht. Bisher können die Nachweise über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung per E-Mail versendet werden.
Fristverlängerung
Eine Fristverlängerung um wenige Woche kann mit Begründung beim BSI angefragt werden, wenn der Beweis geführt werden kann, dass es durch Änderungen der Prüfmodalitäten auf Seite des BSI zu einer Verzögerung gekommen ist.
Hilfreiche Informationen finden sich auch in den FAQ des BSI.
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Piltz Legal erneut von der WirtschaftsWoche ausgezeichnet
Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung durch die WirtschaftsWoche.
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5. Auflage des Plath-Kommentars zu DSGVO, BDSG und TDDDG erschienen
Die 5. Auflage des Plath-Kommentars ist erschienen. Der Kommentar erläutert DSGVO, BDSG und TDDDG in einem Band und zeigt auch das Zusammenspiel der Regelungen dort auf, wo die DSGVO Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vorsieht. Die Schwerpunktsetzung ist bewusst unternehmensbezogen: Die Autoren ordnen aktuelle Rechtsprechung, Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden, Leitlinien des EDSA, die Umsetzung im europäischen Ausland sowie Auslegungsfragen und Literaturstimmen für die Praxis ein. Neu aufgenommen wurden unter anderem das Verhältnis von DSGVO und KI-VO, die DSGVO-Verfahrensverordnung und das Data Privacy Framework.
Datenschutzrechtliche Aspekte der Betriebsratswahl
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist und wer welche Aufgaben übernimmt. Hinzu kommt, dass Wahlvorstände häufig eine eigene IT-Infrastruktur verlangen: getrennte Laufwerke, selbst kontrollierte Verschlüsselung, den Ausschluss administrativer Zugriffe durch die Unternehmens-IT. Weder die DSGVO noch das BetrVG setzen jedoch eine vollständig isolierte IT-Welt voraus, sondern ein angemessenes und dokumentiertes Schutzniveau.
Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Hochrisiko-KI-Systemen
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für ihre Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen (HRKIS) i.S.v. Art. 6 KI-Verordnung (KI-VO) veröffentlicht.
Nach Art. 6 Abs. 5 KI-VO ist die Europäische Kommission zur Veröffentlichung von Leitlinien zu HRKIS verpflichtet. Das Ziel ist, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen durch die Leitlinien Unterstützung bei der Auslegung der relevanten Vorschriften erhalten sollen, um leichter bestimmen zu können, ob ihre KI-Systeme als HRKIS gemäß Art. 6 KI-VO gelten und welche Art von HRKIS vorliegt – ein System nach Anhang I oder nach Anhang III KI-VO. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über den Inhalt der Leitlinien geben.
KI im Kundenservice
Unternehmen haften für falsche oder irreführende Auskünfte, die ihre KI-Chatbots im Kundenservice geben, da diese rechtlich als Teil des Unternehmens gelten. Anlass ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das eine Schönheitsklinik für fehlerhafte Angaben ihres Chatbots zu Ärztequalifikationen verantwortlich machte. Das Urteil unterstreicht, dass Unternehmen den Einsatz von KI sorgfältig überwachen und geeignete Kontrollmechanismen einführen müssen.
Wieder ausgezeichnet!
Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz, Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss weitere Auszeichnungen durch das Handelsblatt erhalten haben und in der 18. Edition der The Best Lawyers in Germany™ inkludiert wurden.