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Österreichisches BVwG: Wechsel der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist zulässig

Kann sich ein Verantwortlicher auf eine andere Rechtsgrundlage als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung berufen, nachdem die zugrundeliegende Einwilligungserklärung von einer Behörde für ungültig erklärt wurde?

Nach der Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31. August 2021 (Az.: W256 2227693-1/10E) kann das zumindest nicht pauschal ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) ging das Gericht davon aus, dass bei unzulässiger Einholung einer Einwilligung andere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung zumindest in Betracht kommen und geprüft werden müssen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Prüfverfahren der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen ein Unternehmen. Im Rahmen dieser Überprüfung beanstandete die Behörde, dass die vom Unternehmen eingeholte Einwilligung zu Profiling- und Marketingzwecken im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (Sammeln von Treuepunkten) nicht den Anforderungen an eine Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art 7 DSGVO entspricht und dass infolgedessen die darauf basierende Datenverarbeitung unzulässig sei. Gegen die deshalberlassene Untersagungsverfügung der Behörde hatte das betroffene Unternehmen Beschwerde beim BVwG eingelegt.

In der daraufhin ergangenen Entscheidung des BVwG ging das Gericht davon aus, dass zwar keine gültige Einwilligung durch den Verantwortlichen eingeholt wurde, die Behörde aber zu einer Prüfung möglicher alternativer Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichtes sei ein Wechsel der Rechtsgrundlage nicht bereits aufgrund der Datenschutzgrundsätze ausgeschlossen. Auch käme es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht darauf an, ob die betroffene Person im Rahmen der Informationen nach Art. 13 DSGVO vollständig über die Rechtsgrundlage informiert wurde. Nach Ansicht des Gerichtes kann, wenn eine Einwilligung auf eine unzulässige Art und Weise eingeholt wurde, die Verarbeitung grundsätzlich weiterhin auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Vor allem bei der im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO durchzuführenden Interessenabwägung seien dann aber auch die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Ein möglicher Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO oder die Datenschutzgrundsätze aus Art. 5 DSGVO war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb interessant, da der EDSA und auch seine Vorgängerinstitution, die Art. 29-Datenschutzgruppe, durchgehend die Ansicht vertreten haben, dass wenn Probleme mit der Gültigkeit der Einwilligung auftreten, keine andere Rechtsgrundlage mehr in Betracht kommen soll (siehe hierzu Rn. 123 der Leitlinie des EDSA zum Thema Einwilligungen). Das Gericht scheint diesbezüglich die Ausführungen des EDSA aber nur unvollständig gelesen zu haben, da es behauptet, dass der EDSA bzw. die Art. 29-Datenschutzgruppe bislang nicht dazu Stellung bezogen hätten, ob im Falle einer ungültigen Einwilligung ein Rückgriff auf sonstige Erlaubnistatbestände möglich ist.

Gerade deswegen stellt das Urteil aber auch eine gute Argumentationshilfe für Verantwortliche im gerichtlichen oder aufsichtsbehördlichen Verfahren dar, wenn im Einzelfall die Einholung einer Einwilligung an den Vorgaben aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO und Art. 7 DSGVO scheitern sollte. In diesen Fällen lässt sich unter Berufung auf die Ansicht des Gerichtes gut vertreten, dass eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO trotz ungültiger Einwilligung rechtmäßig erfolgt sein könnte. Auch wenn dann in der Regel trotzdem ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO anzunehmen sein wird, kann aufgrund des Urteils des BVwG die Verarbeitung des Verantwortlichen im Einzelfall durch eine Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres vollständig untersagt werden.

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Tracking und Auswertung von Leistungsdaten im Profisport

Die Datenerfassung im Leistungssport hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für moderne Sportorganisationen entwickelt. Vereine, Verbände und Unternehmen nutzen umfangreiche Datenanalysen zur Leistungsoptimierung und strategischen Entscheidungsfindung. Hierbei werden im Allgemeinen Leistungsdaten, aber mitunter auch sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Verantwortliche müssen die Anforderungen der DSGVO beachten und Rechtsgrundlagen für die Datennutzung nachweisen können. Dieser Beitrag beleuchtet, vor welchen rechtlichen Herausforderungen Vereine bei der Auswertung von Leistungs- und Gesundheitsdaten von Sportlern stehen und auf welche Rechtsgrundlagen sie diese Verarbeitung stützen können.

Der Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin aus dem DSB 10/2025 ist hier abrufbar.

Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht

Die zentrale Stellung des UN-Kaufrechts/CISG als juristische Basis für Export- und Importverträge wird heute nicht mehr infrage gestellt. Praktiker berichten von einer deutlichen Tendenz in den Unternehmen, ihre Außenhandelsgeschäfte gezielt auf das UN-Kaufrecht umzustellen. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts erklärt sich heute überwiegend mit mangelnder Vertrautheit mit seinen Inhalten und fehlender Neigung, diesem Zustand abzuhelfen, lässt sich angesichts der weitreichenden Dispositivität seiner Bestimmungen jedoch kaum mit nicht akzeptablen Lösungen des UN-Kaufrechts belegen. In Fortführung des Gliederungsschemas der vorangegangenen Berichtsaufsätze (zuletzt NJW 2023, NJW Jahr 2023 Seite 2542) wird die Liste der Vertragsstaaten aktualisiert und neben Hinweisen auf aktuelle Arbeitsmittel insbesondere die seit dem letzten Berichtsaufsatz bekannt gewordene in- und ausländische Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht/CISG aufgearbeitet.

EuGH-Urteil zum Personenbezug und Informationspflichten – pseudonymisierte Daten können für den Empfänger auch anonym sein

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache EDSB vs. SRB (Rs. C‑413/23 P) und dessen Folgen für die Rechtsanwendung werden derzeit zu Recht kontrovers diskutiert. In dem Urteil geht es zwar um Bestimmungen aus der Verordnung 2018/1725, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt. Der EuGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung und der DSGVO und der nicht mehr gültigen Richtlinie 95/46 EG identisch auszulegen ist (Rn. 52). Das Urteil ist für Unternehmen und mitgliedstaatliche Behörden gleichermaßen bedeutsam.

Rechtswidrigkeit von (Gebühren) Bescheiden wegen DSGVO-Verstoß - Dürfen öffentliche Stellen ihre Verfahren automatisieren?

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