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NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.
Konkretisierungen der NIS-2-Richtlinie
Von diesen vorstehend beschriebenen Möglichkeiten hat die EU bereits Gebrauch gemacht und die „Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 der Kommission vom 17. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2022/2555 im Hinblick auf die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Präzisierung der Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter als erheblich gilt“ verabschiedet.
Hinter diesem etwas sperrigen Titel findet sich ein Durchführungsrechtsakt, mit dem für nach der NIS-2-Richtlinie adressierte Einrichtungen „technische und methodische Anforderungen“ für zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen festgelegt und Fälle präzisiert werden, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich anzusehen ist, was die Voraussetzung dafür ist, dass der Vorfall an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss (siehe Art. 23 Abs. 1 S. 1 NIS-2-Richtlinie).
Mit „technischen und methodischen Anforderungen“ ist dabei nicht nur gemeint, dass bestimmte Risikomanagementmaßnahmen zu ergreifen sind, wie z. B. die Verwendung einer Multi-Faktor-Authentifizierung (siehe § 30 Abs. 2 Nr. 10 BSIG), sondern das für eine möglichst exakte Ermittlung der Risiken auch methodische Anforderungen beachtet werden müssen, also bspw. nach Anhang 1 Ziff. 1.1.1 lit. b) der Durchführungsverordnung ein Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, das für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet ist und dieses ergänzt (siehe so allgemeiner auch in § 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG).
Interessant ist dabei, dass nicht jede der nachfolgend aufgezählten Einrichtungen sämtliche technischen und methodischen Anforderungen des eher umfassenden Anhangs der Durchführungsverordnung erfüllen muss. Vielmehr verwendet die Verordnung eine Regelungstechnik, die einigen bereits aus dem Bereich der Datenschutz-Grundverordnung bekannt sein dürfte. So heißt es in ErwG 6 S. 2: „Hält es eine betreffende Einrichtung es für nicht angemessen, nicht anwendbar oder nicht durchführbar, bestimmte technische und methodische Anforderungen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, anzuwenden, sollte sie ihre diesbezügliche Begründung in verständlicher Weise dokumentieren“ (das doppelte „es“ stammt übrigens aus dem amtlichen Text). Handelt es sich also bspw. um einen eher kleinen Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, so kann dieser – entsprechend begründet – bestimmte technische und / oder methodische Anforderungen unterlassen. Dass der Anbieter dabei aber bspw. komplett auf ein Sicherheitskonzept verzichten kann, ist eher unwahrscheinlich.
Damit konkretisiert die Durchführungsverordnung – neben der Frage, wann ein Sicherheitsvorfall als „erheblich“ gilt - also maßgeblich methodische und technische Aspekte für alle nachfolgend aufgelisteten Einrichtungen (unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich) dahingehend, welche Risikomanagementmaßnahmen unter welchen Bedingungen zu ergreifen sind.
Die Durchführungsverordnung richtet sich bereits ihrem Titel nach an eine ganze Reihe von relevanten Einrichtungen:
- DNS-Diensteanbieter,
- TLD-Namenregister,
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten,
- Anbieter von Rechenzentrumsdiensten,
- Betreiber von Inhaltszustellnetzen,
- Anbieter verwalteter Dienste,
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste,
- Anbieter von Online-Marktplätzen,
- Online-Suchmaschinen,
- Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und
- Vertrauensdiensteanbieter.
Da die Verordnung besonders viele Adressaten treffen dürfte, befasst sich der Beitrag nachfolgend mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten und Anbieter verwalteter Dienste.
Anforderungen an Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
Wie zuvor dargestellt, werden keine individuell auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten bezogene technische und / oder methodische Anforderungen für Risikomanagementmaßnahmen aufgestellt. Diese beziehen sich vielmehr auf alle in der Durchführungsverordnung genannten Einrichtungen, sodass sich insoweit keine speziellen Anforderungen ergeben.
Die Durchführungsverordnung regelt allerdings in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten in Art. 7 der Durchführungsverordnung, wann ein Sicherheitsvorfall als erheblich einzuordnen ist.
Erheblich ist demnach ein Sicherheitsvorfall, wenn:
- ein erbrachter Cloud-Computing-Dienst ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
- Anmerkung: Dass es sich um einen „erbrachten“ Cloud-Computing-Dienst handelt, dürfte für die Frage maßgeblich sein, wie viele Nutzer ggf. von einem Ausfall tatsächlich betroffen sind.
- die Verfügbarkeit eines Cloud-Computing-Dienstes eines Anbieters ist für mehr als 5 % der Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
- die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Cloud-Computing-Dienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
- Anmerkung: Der Verdacht einer böswilligen Handlung („mutmaßlich“) reicht für die Annahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls aus.
- die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Cloud-Computing-Dienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.
Die Anforderungen für die Annahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls sind eher hoch, insbesondere, weil nicht nur der Cloud-Computing-Dienst selbst, sondern auch die darauf befindlichen Daten beeinträchtigt sein müssen.
Anforderungen an Anbieter verwalteter Dienste
Auch die Anforderungen für die Annahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls im Fall von Anbietern verwalteter Dienste sind von Interesse. Denn hierbei handelt es sich um die im deutschen Umsetzungsgesetz (BSIG) als „Managed Service Provider“ benannten Einrichtungen (zu der Frage, wann eine Einrichtung als Managed Service Provider einzuordnen ist, siehe hier).
Allerdings sind die in Art. 10 der Durchführungsverordnung genannten Anforderungen faktisch deckungsgleich mit denjenigen für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten.
Fazit & Empfehlungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 ist daher gleich aus mehreren Gründen für Adressaten der NIS-2-Richtlinie von Interesse:
Sie konkretisiert einerseits, mit welcher Methodik und welchen technischen Anforderungen welche Risikomanagementmaßnahmen zum Schutz ihrer IT-Systeme zu ergreifen hat, was bei der Umsetzung hilft. Andererseits konkretisiert sie auch, wann ein erheblicher Sicherheitsvorfall festlegt, was gerade für die Gestaltung von Meldeprozessen von Interesse ist.
NIS-2- bzw. BSIG-Adressaten sollten sich die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 daher unbedingt zunutze machen.
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NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
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Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?
Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.
OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.
Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.
NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.