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NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Hat die Einrichtung jedoch keine Niederlassung in der EU, gilt nach Art. 26 Abs. 3 NIS-2-RL eine Sonderregelung, die wir bereits aus der DSGVO kennen: bestimmte Einrichtungen müssen einen Vertreter benennen, wenn sie in der EU-Dienste anbieten. Dies betrifft die folgenden in Art. 26 Abs. 1 lit. b NIS-2-RL genannten Einrichtungen:
- DNS-Diensteanbieter;
- TLD-Namenregister;
- Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen;
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten;
- Anbieter von Rechenzentrumsdiensten;
- Betreiber von Inhaltszustellnetzen;
- Anbieter von verwalteten Diensten;
- Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten;
- Anbieter von Online-Marktplätzen;
- Anbieter von Online-Suchmaschinen;
- Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke.
Ein praktisches Beispiel wäre etwa ein Unternehmen welches z.B. den Betrieb der gesamten Arbeitsplatz IT anbietet (z.B. Softwareverteilung, Remote-Support und Fehlerbehebung) und damit als Managed Service Provider einzuordnen ist. Wenn dieses Unternehmen z.B. in Indien sitzt, seine Dienste für Unternehmen in der EU anbietet, dort jedoch keine Niederlassungen betreibt, greift die Vorgabe des Art. 26 Abs. 3 NIS-2-RL. Benennt eine der genannten und ausschließlich in einem Drittland niedergelassene Einrichtung keinen Vertreter, kann jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, gegenüber die Einrichtung tätig werden. Dies ist für das betroffene Drittlandunternehmen vor allem deshalb nachteilig, da die NIS-2-RL nach Art. 5 NIS-2-RL nur eine Mindestharmonisierung vorschreibt und die einzelnen Mitgliedstaaten strengere Regelungen zur Gewährleistung eines höheren Cybersicherheitsniveaus festlegen können. Ohne die Benennung eines Vertreters müssten die oben genannten Einrichtungen dann sämtliche Umsetzungsrechtsakte der Mitgliedstaaten befolgen, in denen sie ihre Dienste erbringen. Insofern hat die Wahl des Vertreters den Vorteil, dass sich die Einrichtung das anwendbare mitgliedstaatliche Recht aussuchen kann, wenn sie ihre Dienste in mehreren Mitgliedstaaten erbringt. Eine bußgeldbewährte Pflicht zur Benennung eines Vertreters enthält indes weder die NIS-2-RL noch das BSIG. Letzteres sanktioniert in § 65 Abs. 2 Nr. 8 BSIG nur einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BSIG, wenn das BSI nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig über Änderungen im Zusammenhang mit einem benannten (!) Vertreter unterrichtet wird.
Nach Art. 6 Nr. 34 NIS-2-RL kann der Vertreter eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person sein. Weitere Anforderungen, wie z.B. besondere Kenntnisse, gibt es nicht. Der Vertreter muss durch die Einrichtung lediglich ausdrücklich benannt werden und ist der zuständigen Behörde, z.B. nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BSIG im Rahmen der Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten mit seinen Kontaktdaten zu melden. Aufgabe des Vertreters ist hauptsächlich die Funktion als Ansprechpartner für Behörden oder CSIRTs. Zudem ergibt sich aus ErwGr. 116 Satz 6 der NIS-2-RL, dass der Vertreter auch Sicherheitsvorfälle zu melden hat.
Im Hinblick auf die Haftung folgt aus Art. 26 Abs. 4 NIS-2-RL, dass die Einrichtung sich durch die Benennung eines Vertreters nicht von ihrer Haftung befreien kann. Denn der Vertreter tritt zusätzlich zu ihr auf. Dementsprechend kann der Vertreter auch nicht für Pflichtverletzungen der Einrichtung haften.
Fazit und Empfehlung
Die Figur des Vertreters wird nur dann relevant, wenn eine der oben genannten Einrichtungen keine Niederlassungen in der EU betreibt, dort jedoch ihre Dienste anbietet. Aufgrund der genannten Vorteile ist den oben genannten Einrichtungen die Benennung eines Vertreters zu empfehlen. Da die Figur des Vertreters, wenn auch mit teilweise unterschiedlichen Vorgaben, auch in anderen europäischen Digitalgesetzen, wie z.B. der DSGVO, der KI-VO oder den DSA, genannt wird, ist es grds. möglich, auch einen Vertreter für mehrere Digitalrechtsakte zu benennen.
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NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.
Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media
Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.
Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.
Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.