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Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Durch das TDPF wollen beide Seiten die Lücke schließen, die durch Aufhebung des Kommissionsbeschlusses zum Privacy Shield durch den europäischen Gerichtshof im „Schrems-II“-Urteil (vom 16. Juli 2020, Rs. C-311/18) entstanden ist. Das TDPF stellt damit nunmehr den dritten Anlauf dar, EU-weit einen einheitlichen, datenschutzkonformen Rahmen für die Übermittlungen von personenbezogenen Daten in die USA zu schaffen.
Rechtliche Einordnung der Ankündigung der EU-Kommission und des Weißen Hauses
Die wichtigste Info vorab: Zum jetzigen Zeitpunkt handelt es sich beim TDPF lediglich um eine gemeinsame Ankündigung von EU-Kommission und US-Regierung. Da es sich beim TDPF selbst um kein rechtsverbindliches Abkommen handelt, muss der Inhalt der Vereinbarung zunächst in das US-Recht umgesetzt werden. Erst anschließend kann die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA erlassen. Entwürfe für diese Rechtsakte wurden nach offiziellen Angaben noch nicht erstellt.
Grundsätzlich scheint das TDPF geeignet zu sein, die rechtlichen Bedingungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu verbessern. So soll das TDPF vor allem auch die Defizite des EU-US Privacy Shield adressieren, die der EuGH in der „Schrems II“-Entscheidung identifiziert hatte. Nach dem Inhalt des Fact Sheet des Weißen Hauses werden betroffene Personen z.B. die Möglichkeit erhalten, rechtlich gegen Maßnahmen von US-Überwachungsbehörden vorzugehen. Weiter sollen Privatsphäre und Grundfreiheiten von EU-Bürgern vor und bei Durchführung solcher Maßnahmen stärker berücksichtigt werden.
Im Idealfall führt das TDPF in Zukunft dazu, dass bei Datenübermittlungen in die USA nicht länger besondere Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor Zugriffen durch US-Behörden getroffen werden müssen und auf den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln (SCC) verzichtet werden kann. Im schlimmsten Fall wird auch der Kommissionsbeschluss zum TDPF innerhalb weniger Jahre vom EuGH aufgehoben.
Unmittelbare Reaktionen auf das TDPF
Die Ankündigung des TDPF wurde an vielen Stellen positiv aufgenommen. Zum Beispiel kündigte Microsoft bereits jetzt an, die aktuell noch unbekannten Anforderungen des Framework umsetzen zu wollen. Von anderer Seite wird das TDPF allerdings mit Skepsis betrachtet. Vor allem die von Max Schrems mitgegründete Datenschutzorganisation NOYB brachte in einer Pressemitteilung ihre deutliche Skepsis zum Ausdruck.
Nächste Schritte für Unternehmen
Wir raten dringend davon ab, bereits infolge der Ankündigung auf den Abschluss von SCC zu verzichten oder die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu unterlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob und ab wann das TDPF die aktuell bestehenden Datenschutzprobleme bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA lösen kann. Entsprechend empfehlen wir zunächst die Veröffentlichung des Entwurfs des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission abzuwarten.
Bei der Vorgängervereinbarung des TDPF, dem EU-US Privacy Shield, dauerte es in etwa einen Monat bis die Textentwürfe zum Angemessenheitsbeschluss veröffentlicht wurden und weitere fünf Monate bis der eigentliche Beschluss durch die EU-Kommission erlassen wurde. Aufgrund der geltenden Verfahrensvorgaben (so müssen etwa die EU-Mitgliedstaaten zustimmen und der EDSA eine Stellungnahme abgeben) erscheint es unwahrscheinlich, dass das TDPF wesentlich früher wirksam werden könnte.
Wir möchten Sie außerdem bereits jetzt darauf hinweisen, dass sich US-Unternehmen für eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des TDPF nach Angaben des Fact Sheets der EU-Kommission zunächst zertifizieren lassen müssen. Soweit ein Dienstleister nicht bereit sein sollte sich zertifizieren zu lassen, gelten die bestehenden Vorgaben an die Drittlandübermittlung (Vereinbarung von SCC und Durchführung zusätzlicher Maßnahmen).
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Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.
Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung: EDSB-Studie zeigt dringenden Handlungsbedarf
Ob Biobank, klinische Studie oder KI-gestützte Gesundheitsforschung: Die Wiederverwendung bereits erhobener personenbezogener Daten für neue wissenschaftliche Fragestellungen – die sogenannte Zweitverarbeitung, Zweitverwendung oder Zweitnutzung – ist aus der modernen Forschung nicht mehr wegzudenken. Sie verspricht Effizienz, Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Mehrwert. Doch das datenschutzrechtliche Fundament für solche Projekte ist häufig eher unsicher.
Relevante Vorgaben zum Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Stellen aus dem Tätigkeitsbericht 2024 des LfDI Baden-Württemberg
In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) unter anderem auch zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) geäußert. Insbesondere wird im Tätigkeitsbericht der Einsatz von KI in Schulen thematisiert (siehe S. 112 ff.). Die dort genannten Vorgaben lassen sich zum Großteil jedoch auch auf andere Sachverhalte anwenden.
Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework
Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst.
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.