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Neue EU-Standardvertragsklauseln - welche Änderungen sind notwendig und zulässig?

Genauso wie bei der vorherigen Version der SCC dürfen die Klauseln der neuen SCC in der Regel nicht geändert werden, damit sie ohne Genehmigung im Einzelfall als geeignete Garantien für Drittlandtransfers verwendet werden können. Im Unterschied zur älteren Version, sind die neuen SCC jedoch modular aufgebaut aber dennoch in einem Dokument zusammengefasst. Hinzu kommt, dass einige Klauseln nur für manche Module relevant sind, in einzelnen Klauseln verschiedene Optionen enthalten sind und zum Teil mitten im Text Passagen für manche Module relevant sind und für manche nicht. Das stellt Unternehmen vor eine Herausforderung: Es müssen Anpassungen vorgenommen werden und gleichzeitig müssen diese auf das Notwendige beschränkt sein, damit die SCC nicht gesondert genehmigungsbedürftig nach Art. 46 Abs. 3 DSGVO sind. Da ggf. Betroffenen und auch Datenschutzbehörden Kopien der SCC bereitzustellen sind, muss fernab einer Klarheit der Parteien über die vereinbarten Pflichten auch gewährleistet sein, dass Betroffene und Aufsichtsbehörden erkennen können, welche Klauseln für eine Datenübermittlung zwischen den beteiligten Parteien relevant sind.

Innerhalb des Whitepapers zu den Anpassungen der SCC erläutert Piltz Legal, welche Anpassungen notwendig sind und wie am besten gewährleistet werden kann, dass Transparenz darüber besteht, welche Klauseln und Passagen Bestandteil der vereinbarten SCC sind und welche nicht. Wir empfehlen Unternehmen, ihre eigenen Templates und SCC, die von Geschäftspartnern übersandt werden, mithilfe einer Checkliste auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Eine solche Checkliste haben wir entworfen und mit dieser Version werden Unternehmen in die Lage versetzt, – je Geschäftsprozess, im Rahmen dessen Datenübermittlungen erfolgen – zu prüfen, ob die ihnen vorliegenden Informationen vollständig sind und in den ihnen vorliegenden SCC die zum Modul passende Auswahl von Textpassagen erfolgt ist.

Hier (und nebenstehend im als Download) finden Sie unseren vollständigen Beitrag. Die vollständige Checkliste ist Teil unserer Beratung für Mandanten.

Melden Sie sich bei Rückfragen gerne bei uns: Dr. Carlo Piltz (carlo.piltz@piltz.legal); Philipp Quiel (philipp.quiel@piltz.legal)

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
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Dr. Carlo Piltz

Whitepaper SCC Anpassung.pdf (380,4 KiB)

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Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG

Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.

Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.

Den Beitrag finden Sie hier als PDF zum freien Abruf.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG

Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?

Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.

LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse

Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.

Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen

Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.

Prof. Piltz im Interview mit ICC Germany zu den Incoterms® 2020

Incoterms® bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Seit nunmehr 5 Jahren greifen die Incoterms® 2020, Zeit um einen Rückblick auf die erste Halbzeit zu werfen.

Dr. David Saive und Prof. Burghard Piltz haben sich hierzu zu einem Interview der ICC Germany getroffen. Hören Sie doch gerne rein: Interview: Fünf Jahre Incoterms® 2020 mit Prof. Piltz