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Neue EU-Standardvertragsklauseln - welche Änderungen sind notwendig und zulässig?
Genauso wie bei der vorherigen Version der SCC dürfen die Klauseln der neuen SCC in der Regel nicht geändert werden, damit sie ohne Genehmigung im Einzelfall als geeignete Garantien für Drittlandtransfers verwendet werden können. Im Unterschied zur älteren Version, sind die neuen SCC jedoch modular aufgebaut aber dennoch in einem Dokument zusammengefasst. Hinzu kommt, dass einige Klauseln nur für manche Module relevant sind, in einzelnen Klauseln verschiedene Optionen enthalten sind und zum Teil mitten im Text Passagen für manche Module relevant sind und für manche nicht. Das stellt Unternehmen vor eine Herausforderung: Es müssen Anpassungen vorgenommen werden und gleichzeitig müssen diese auf das Notwendige beschränkt sein, damit die SCC nicht gesondert genehmigungsbedürftig nach Art. 46 Abs. 3 DSGVO sind. Da ggf. Betroffenen und auch Datenschutzbehörden Kopien der SCC bereitzustellen sind, muss fernab einer Klarheit der Parteien über die vereinbarten Pflichten auch gewährleistet sein, dass Betroffene und Aufsichtsbehörden erkennen können, welche Klauseln für eine Datenübermittlung zwischen den beteiligten Parteien relevant sind.
Innerhalb des Whitepapers zu den Anpassungen der SCC erläutert Piltz Legal, welche Anpassungen notwendig sind und wie am besten gewährleistet werden kann, dass Transparenz darüber besteht, welche Klauseln und Passagen Bestandteil der vereinbarten SCC sind und welche nicht. Wir empfehlen Unternehmen, ihre eigenen Templates und SCC, die von Geschäftspartnern übersandt werden, mithilfe einer Checkliste auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Eine solche Checkliste haben wir entworfen und mit dieser Version werden Unternehmen in die Lage versetzt, – je Geschäftsprozess, im Rahmen dessen Datenübermittlungen erfolgen – zu prüfen, ob die ihnen vorliegenden Informationen vollständig sind und in den ihnen vorliegenden SCC die zum Modul passende Auswahl von Textpassagen erfolgt ist.
Hier (und nebenstehend im als Download) finden Sie unseren vollständigen Beitrag. Die vollständige Checkliste ist Teil unserer Beratung für Mandanten.
Melden Sie sich bei Rückfragen gerne bei uns: Dr. Carlo Piltz (carlo.piltz@piltz.legal); Philipp Quiel (philipp.quiel@piltz.legal)
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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20
Neue Vorgaben für Anbieter von Telemedien ab Dezember 2021 – Handlungsbedarf u. a. bei Website- und App-Betreibern
Ab dem 1. Dezember 2021 gilt für alle Anbieter von Telemedien das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG). Das Gesetz ist u. a. auf Betreiber von Websites und Apps anwendbar.
Belgischer Staatsrat: Drittlandsübermittlung an AWS kann unter gewissen Umständen DSGVO-konform sein
Der belgische Staatsrat, ein außergerichtliches Beratungs- und Rechtsprechungsorgan, das die Exekutive in Belgien überwacht, äußerte sich kürzlich in einem Eilrechtsschutzverfahren in bemerkenswerter Weise zum Thema Drittlandsübermittlungen an den US-amerikanischen Cloud-Dienst Amazon Web Services (AWS).
Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt. Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht. Der Verantwortliche hatte keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln.