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Neue Auszeichnungen für unsere Kanzlei!

Wir haben Grund zur Freude!

Zum einen wurde Piltz Legal im aktuellen Heft des FOCUS erneut als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2024 im Bereich Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Auch in diesem Jahr hat das Wirtschaftsmagazin unter Ihrer Marke FOCUS-Business in Zusammenarbeit mit dem Rechercheinstitut FactField Anwälte in Wirtschaftskanzleien und Unternehmensjuristen nach der Expertise ihrer Kollegen und Kunden befragt. Die Anwälte wurden dazu aufgerufen, besonders empfehlenswerte Wirtschaftskanzleien in verschiedenen Rechtsgebieten zu nennen. Aus diesen Empfehlungen wurde eine Liste mit Top-Wirtschaftskanzleien ermittelt.

 

Und zum anderen wurden dieses Jahr erstmalig durch den US-Verlag Best Lawyers exklusiv für das Handelsblatt Deutschlands Beste Kanzleien für das Jahr 2024 ermittelt. Best Lawyers bewertet die Kanzleien nach der Häufigkeit der Empfehlungen von Juristen. Dabei nutzt der Verlag das Peer-to-Peer-Prinzip. In diesem Verfahren stimmen Anwälte für Kollegen, die sie für empfehlenswert halten.

Piltz Legal hat dabei die Auszeichnung für die Bereiche Datenschutzrecht, IT-Recht, Technologierecht und Außenhandelsrecht erhalten.

Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnungen und die Empfehlungen von Mandanten und Kollegen und bedanken uns recht herzlich.

Assistenz
Lisa Bestla
Assistenz
Lisa Bestla

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LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.

GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung

Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).

NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet

Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.

Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.

Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?

Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.

Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.