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Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)
Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.
Diese Meldeverpflichtungen im Rahmen des BSIG-E gelten ausschließlich für besonders wichtige bzw. wichtige Einrichtungen. Welche Einrichtungen hiervon erfasst sind, wird in § 28 BSIG-E ausgeführt. Demnach sind als besonders wichtige Einrichtungen zu klassifizieren:
- Betreiber kritischer Anlagen (z.B. Krankenhäuser, Banken, Transport- und Verkehrsunternehmen),
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries- oder DNS-Diensteanbieter,
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro aufweisen,
- sonstige Unternehmen, die einer der in Anlage 1 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Fluggesellschaften, Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen) und die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.
Demgegenüber sind den wichtigen Einrichtungen folgende Institutionen zugeordnet:
- Vertrauensdiensteanbieter (z.B. Dienstleister, der elektronische Signaturen überprüft und validiert),
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro oder weniger aufweisen,
- Unternehmen, die einer der in Anlagen 1 und 2 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Postdienstleister, Forschungseinrichtungen) und die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro aufweisen.
Die Meldeverpflichtung nach § 32 BSIG-E fordert ein dreistufiges Meldepflichtmodell, sobald ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. Ein Sicherheitsvorfall ist nach § 2 Nr. 40 BSIG-E „ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt“. Die „Erheblichkeit“ des Sicherheitsvorfalls ergibt sich nach § 2 Nr. 11 BSIG-E aus einer schwerwiegenden Betriebsstörung der Dienste bzw. finanziellen Verlusten für die betreffende Einrichtung oder Beeinträchtigungen (materielle oder immaterielle Schäden) anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Soweit ein solcher erheblicher Sicherheitsvorfall festgestellt wird,
- hat zunächst eine Frühwarnung zu erfolgen, die unverzüglich, maximal innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalles, geschehen muss. Es sollte hierbei angegeben werden, ob eine rechtswidrige oder böswillige Handlung oder grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen können.
- Eine weitere Meldung des Sicherheitsvorfalles hat unverzüglich, maximal innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, inklusive einer ersten Bewertung des Sicherheitsvorfalles, stattzufinden.
- Spätestens einen Monat nach Kenntniserlangung von dem Sicherheitsvorfall ist ein detaillierter Abschlussbericht zu fertigen. Alternativ ist eine Fortschrittsmeldung zu erteilen, falls der Vorfall nach einem Monat noch andauert. Eine Abschlussmeldung erfolgt in dieser Situation nach Abschluss der Bearbeitung des Vorfalls.
Darüberhinausgehend sind Zwischenmeldungen auf Nachfrage des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu erteilen. Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich die Anlagen, kritische Dienstleistungen und Auswirkungen melden.
Das eine Meldepflicht fristauslösende Momentum der „Kenntniserlangung“ bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem ein Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung innerhalb seiner Arbeitszeit Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. Relevant ist, dass jeder Mitarbeiter den Vorfall feststellen kann und nicht etwa die Kenntnisnahme einer Fachabteilung für das Eingreifen der Meldeverpflichtung notwendig ist.
Adressat der Meldungen wird zudem voraussichtlich eine vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Meldestelle sein, gem. § 32 Abs. 1 BSIG-E.
Meldeverpflichtung nach der DSGVO
Die DSGVO fordert im Unterschied zu den Meldepflichten des BSIG-E nach Art. 33 DSGVO eine Meldung möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. bei einem Datenschutzvorfall infolge eines Hacker-Angriffs) dem Verantwortlichen bekannt geworden ist und ein Risiko für Betroffene nicht ausgeschlossen werden kann. In dieser Meldung sind unter anderem eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Beschreibung der Folgen sowie die ergriffenen Maßnahmen anzugeben. Ein verpflichtend vorgegebenes, abgestuftes Meldepflichtmodell wie im BSIG-E ist mithin in der DSGVO nicht vorgesehen.
Die Zurechnung der Kenntnis des Vorfalls bemisst sich hierbei an den allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung in Organisationseinheiten. Das bedeutet, dass dem Verantwortlichen das Wissen des zuständigen Mitarbeiters bzw. demjenigen, von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann, als Wissensvertreter zuzurechnen ist.
Die Meldungen nach der DSGVO sind an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. die jeweiligen Landesbeauftragten zu richten.
Fazit
Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen, die aus den Meldepflichten resultieren, wird es in der Praxis relevant sein, bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldemodelle nach beiden Gesetzen zu beachten. Bereits jetzt scheint es daher empfehlenswert, Prozesse zu etablieren, die auch das dreistufige Meldemodell des BSIG-E im Unternehmen berücksichtigen, sodass im Zweifel gerade die kurze Meldefrist von 24 Stunden Beachtung findet und die die jeweils zuständigen Adressaten benachrichtigt werden.
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Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.
Zweitverwendung personenbezogener Daten in der Forschung: EDSB-Studie zeigt dringenden Handlungsbedarf
Ob Biobank, klinische Studie oder KI-gestützte Gesundheitsforschung: Die Wiederverwendung bereits erhobener personenbezogener Daten für neue wissenschaftliche Fragestellungen – die sogenannte Zweitverarbeitung, Zweitverwendung oder Zweitnutzung – ist aus der modernen Forschung nicht mehr wegzudenken. Sie verspricht Effizienz, Erkenntnisgewinn und gesellschaftlichen Mehrwert. Doch das datenschutzrechtliche Fundament für solche Projekte ist häufig eher unsicher.
Relevante Vorgaben zum Einsatz von KI in Unternehmen und öffentlichen Stellen aus dem Tätigkeitsbericht 2024 des LfDI Baden-Württemberg
In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) unter anderem auch zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) geäußert. Insbesondere wird im Tätigkeitsbericht der Einsatz von KI in Schulen thematisiert (siehe S. 112 ff.). Die dort genannten Vorgaben lassen sich zum Großteil jedoch auch auf andere Sachverhalte anwenden.
Neue Zweifel an der Wirksamkeit des EU-U.S. Data Privacy Framework
Der LIBE-Ausschuss vom Europäischen Parlament hat am 6. Februar 2025 die Kommission darauf hingewiesen, dass das unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework („DPF“) geschaffene Privacy and Civil Liberties Board nur noch mit einer Person besetzt ist (siehe dazu auch den Artikel bei Bloomberg). Die anderen Board-Mitglieder wurden von der Exekutive in den USA abberufen. Der Ausschuss bittet die Kommission eine dokumentierte Prüfung zur Verfügung zu stellen, die sich mit den Auswirkungen dieser Änderung befasst.
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.