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Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)
Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.
Diese Meldeverpflichtungen im Rahmen des BSIG-E gelten ausschließlich für besonders wichtige bzw. wichtige Einrichtungen. Welche Einrichtungen hiervon erfasst sind, wird in § 28 BSIG-E ausgeführt. Demnach sind als besonders wichtige Einrichtungen zu klassifizieren:
- Betreiber kritischer Anlagen (z.B. Krankenhäuser, Banken, Transport- und Verkehrsunternehmen),
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries- oder DNS-Diensteanbieter,
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro aufweisen,
- sonstige Unternehmen, die einer der in Anlage 1 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Fluggesellschaften, Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen) und die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.
Demgegenüber sind den wichtigen Einrichtungen folgende Institutionen zugeordnet:
- Vertrauensdiensteanbieter (z.B. Dienstleister, der elektronische Signaturen überprüft und validiert),
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro oder weniger aufweisen,
- Unternehmen, die einer der in Anlagen 1 und 2 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Postdienstleister, Forschungseinrichtungen) und die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro aufweisen.
Die Meldeverpflichtung nach § 32 BSIG-E fordert ein dreistufiges Meldepflichtmodell, sobald ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. Ein Sicherheitsvorfall ist nach § 2 Nr. 40 BSIG-E „ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt“. Die „Erheblichkeit“ des Sicherheitsvorfalls ergibt sich nach § 2 Nr. 11 BSIG-E aus einer schwerwiegenden Betriebsstörung der Dienste bzw. finanziellen Verlusten für die betreffende Einrichtung oder Beeinträchtigungen (materielle oder immaterielle Schäden) anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Soweit ein solcher erheblicher Sicherheitsvorfall festgestellt wird,
- hat zunächst eine Frühwarnung zu erfolgen, die unverzüglich, maximal innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalles, geschehen muss. Es sollte hierbei angegeben werden, ob eine rechtswidrige oder böswillige Handlung oder grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen können.
- Eine weitere Meldung des Sicherheitsvorfalles hat unverzüglich, maximal innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, inklusive einer ersten Bewertung des Sicherheitsvorfalles, stattzufinden.
- Spätestens einen Monat nach Kenntniserlangung von dem Sicherheitsvorfall ist ein detaillierter Abschlussbericht zu fertigen. Alternativ ist eine Fortschrittsmeldung zu erteilen, falls der Vorfall nach einem Monat noch andauert. Eine Abschlussmeldung erfolgt in dieser Situation nach Abschluss der Bearbeitung des Vorfalls.
Darüberhinausgehend sind Zwischenmeldungen auf Nachfrage des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu erteilen. Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich die Anlagen, kritische Dienstleistungen und Auswirkungen melden.
Das eine Meldepflicht fristauslösende Momentum der „Kenntniserlangung“ bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem ein Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung innerhalb seiner Arbeitszeit Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. Relevant ist, dass jeder Mitarbeiter den Vorfall feststellen kann und nicht etwa die Kenntnisnahme einer Fachabteilung für das Eingreifen der Meldeverpflichtung notwendig ist.
Adressat der Meldungen wird zudem voraussichtlich eine vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Meldestelle sein, gem. § 32 Abs. 1 BSIG-E.
Meldeverpflichtung nach der DSGVO
Die DSGVO fordert im Unterschied zu den Meldepflichten des BSIG-E nach Art. 33 DSGVO eine Meldung möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. bei einem Datenschutzvorfall infolge eines Hacker-Angriffs) dem Verantwortlichen bekannt geworden ist und ein Risiko für Betroffene nicht ausgeschlossen werden kann. In dieser Meldung sind unter anderem eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Beschreibung der Folgen sowie die ergriffenen Maßnahmen anzugeben. Ein verpflichtend vorgegebenes, abgestuftes Meldepflichtmodell wie im BSIG-E ist mithin in der DSGVO nicht vorgesehen.
Die Zurechnung der Kenntnis des Vorfalls bemisst sich hierbei an den allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung in Organisationseinheiten. Das bedeutet, dass dem Verantwortlichen das Wissen des zuständigen Mitarbeiters bzw. demjenigen, von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann, als Wissensvertreter zuzurechnen ist.
Die Meldungen nach der DSGVO sind an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. die jeweiligen Landesbeauftragten zu richten.
Fazit
Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen, die aus den Meldepflichten resultieren, wird es in der Praxis relevant sein, bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldemodelle nach beiden Gesetzen zu beachten. Bereits jetzt scheint es daher empfehlenswert, Prozesse zu etablieren, die auch das dreistufige Meldemodell des BSIG-E im Unternehmen berücksichtigen, sodass im Zweifel gerade die kurze Meldefrist von 24 Stunden Beachtung findet und die die jeweils zuständigen Adressaten benachrichtigt werden.
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Piltz Legal erneut von der WirtschaftsWoche ausgezeichnet
Wir freuen uns über die erneute Auszeichnung durch die WirtschaftsWoche.
Piltz Legal gehört auch in diesem Jahr zu den Top-Kanzleien im Datenschutzrecht. Gleichzeitig wird Dr. Carlo Piltz als „besonders empfohlener Anwalt“ geführt. Vielen Dank an alle, die zu dieser Auszeichnung beigetragen haben.
5. Auflage des Plath-Kommentars zu DSGVO, BDSG und TDDDG erschienen
Die 5. Auflage des Plath-Kommentars ist erschienen. Der Kommentar erläutert DSGVO, BDSG und TDDDG in einem Band und zeigt auch das Zusammenspiel der Regelungen dort auf, wo die DSGVO Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vorsieht. Die Schwerpunktsetzung ist bewusst unternehmensbezogen: Die Autoren ordnen aktuelle Rechtsprechung, Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden, Leitlinien des EDSA, die Umsetzung im europäischen Ausland sowie Auslegungsfragen und Literaturstimmen für die Praxis ein. Neu aufgenommen wurden unter anderem das Verhältnis von DSGVO und KI-VO, die DSGVO-Verfahrensverordnung und das Data Privacy Framework.
Datenschutzrechtliche Aspekte der Betriebsratswahl
Die Vorbereitung der Betriebsratswahl ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll. Für Arbeitgeber stellt sich vor allem die Frage, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist und wer welche Aufgaben übernimmt. Hinzu kommt, dass Wahlvorstände häufig eine eigene IT-Infrastruktur verlangen: getrennte Laufwerke, selbst kontrollierte Verschlüsselung, den Ausschluss administrativer Zugriffe durch die Unternehmens-IT. Weder die DSGVO noch das BetrVG setzen jedoch eine vollständig isolierte IT-Welt voraus, sondern ein angemessenes und dokumentiertes Schutzniveau.
Entwurf der Leitlinien der Europäischen Kommission zu Hochrisiko-KI-Systemen
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für ihre Leitlinien zu Hochrisiko-KI-Systemen (HRKIS) i.S.v. Art. 6 KI-Verordnung (KI-VO) veröffentlicht.
Nach Art. 6 Abs. 5 KI-VO ist die Europäische Kommission zur Veröffentlichung von Leitlinien zu HRKIS verpflichtet. Das Ziel ist, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen durch die Leitlinien Unterstützung bei der Auslegung der relevanten Vorschriften erhalten sollen, um leichter bestimmen zu können, ob ihre KI-Systeme als HRKIS gemäß Art. 6 KI-VO gelten und welche Art von HRKIS vorliegt – ein System nach Anhang I oder nach Anhang III KI-VO. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über den Inhalt der Leitlinien geben.
KI im Kundenservice
Unternehmen haften für falsche oder irreführende Auskünfte, die ihre KI-Chatbots im Kundenservice geben, da diese rechtlich als Teil des Unternehmens gelten. Anlass ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, das eine Schönheitsklinik für fehlerhafte Angaben ihres Chatbots zu Ärztequalifikationen verantwortlich machte. Das Urteil unterstreicht, dass Unternehmen den Einsatz von KI sorgfältig überwachen und geeignete Kontrollmechanismen einführen müssen.
Wieder ausgezeichnet!
Wir freuen uns sehr, dass Prof. Dr. Burghard Piltz, Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss weitere Auszeichnungen durch das Handelsblatt erhalten haben und in der 18. Edition der The Best Lawyers in Germany™ inkludiert wurden.