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Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)
Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.
Diese Meldeverpflichtungen im Rahmen des BSIG-E gelten ausschließlich für besonders wichtige bzw. wichtige Einrichtungen. Welche Einrichtungen hiervon erfasst sind, wird in § 28 BSIG-E ausgeführt. Demnach sind als besonders wichtige Einrichtungen zu klassifizieren:
- Betreiber kritischer Anlagen (z.B. Krankenhäuser, Banken, Transport- und Verkehrsunternehmen),
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries- oder DNS-Diensteanbieter,
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro aufweisen,
- sonstige Unternehmen, die einer der in Anlage 1 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Fluggesellschaften, Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen) und die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.
Demgegenüber sind den wichtigen Einrichtungen folgende Institutionen zugeordnet:
- Vertrauensdiensteanbieter (z.B. Dienstleister, der elektronische Signaturen überprüft und validiert),
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro oder weniger aufweisen,
- Unternehmen, die einer der in Anlagen 1 und 2 des Entwurfs bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind (z.B. Postdienstleister, Forschungseinrichtungen) und die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Mio. Euro aufweisen.
Die Meldeverpflichtung nach § 32 BSIG-E fordert ein dreistufiges Meldepflichtmodell, sobald ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. Ein Sicherheitsvorfall ist nach § 2 Nr. 40 BSIG-E „ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt“. Die „Erheblichkeit“ des Sicherheitsvorfalls ergibt sich nach § 2 Nr. 11 BSIG-E aus einer schwerwiegenden Betriebsstörung der Dienste bzw. finanziellen Verlusten für die betreffende Einrichtung oder Beeinträchtigungen (materielle oder immaterielle Schäden) anderer natürlicher oder juristischer Personen.
Soweit ein solcher erheblicher Sicherheitsvorfall festgestellt wird,
- hat zunächst eine Frühwarnung zu erfolgen, die unverzüglich, maximal innerhalb von 24 Stunden ab Kenntniserlangung des erheblichen Sicherheitsvorfalles, geschehen muss. Es sollte hierbei angegeben werden, ob eine rechtswidrige oder böswillige Handlung oder grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen können.
- Eine weitere Meldung des Sicherheitsvorfalles hat unverzüglich, maximal innerhalb von 72 Stunden ab Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, inklusive einer ersten Bewertung des Sicherheitsvorfalles, stattzufinden.
- Spätestens einen Monat nach Kenntniserlangung von dem Sicherheitsvorfall ist ein detaillierter Abschlussbericht zu fertigen. Alternativ ist eine Fortschrittsmeldung zu erteilen, falls der Vorfall nach einem Monat noch andauert. Eine Abschlussmeldung erfolgt in dieser Situation nach Abschluss der Bearbeitung des Vorfalls.
Darüberhinausgehend sind Zwischenmeldungen auf Nachfrage des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu erteilen. Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich die Anlagen, kritische Dienstleistungen und Auswirkungen melden.
Das eine Meldepflicht fristauslösende Momentum der „Kenntniserlangung“ bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem ein Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung innerhalb seiner Arbeitszeit Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt. Relevant ist, dass jeder Mitarbeiter den Vorfall feststellen kann und nicht etwa die Kenntnisnahme einer Fachabteilung für das Eingreifen der Meldeverpflichtung notwendig ist.
Adressat der Meldungen wird zudem voraussichtlich eine vom BSI und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Meldestelle sein, gem. § 32 Abs. 1 BSIG-E.
Meldeverpflichtung nach der DSGVO
Die DSGVO fordert im Unterschied zu den Meldepflichten des BSIG-E nach Art. 33 DSGVO eine Meldung möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (z.B. bei einem Datenschutzvorfall infolge eines Hacker-Angriffs) dem Verantwortlichen bekannt geworden ist und ein Risiko für Betroffene nicht ausgeschlossen werden kann. In dieser Meldung sind unter anderem eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Beschreibung der Folgen sowie die ergriffenen Maßnahmen anzugeben. Ein verpflichtend vorgegebenes, abgestuftes Meldepflichtmodell wie im BSIG-E ist mithin in der DSGVO nicht vorgesehen.
Die Zurechnung der Kenntnis des Vorfalls bemisst sich hierbei an den allgemeinen Grundsätzen der Wissenszurechnung in Organisationseinheiten. Das bedeutet, dass dem Verantwortlichen das Wissen des zuständigen Mitarbeiters bzw. demjenigen, von dem dies aufgrund seiner Stellung im Unternehmen erwartet werden kann, als Wissensvertreter zuzurechnen ist.
Die Meldungen nach der DSGVO sind an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. die jeweiligen Landesbeauftragten zu richten.
Fazit
Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Verpflichtungen, die aus den Meldepflichten resultieren, wird es in der Praxis relevant sein, bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldemodelle nach beiden Gesetzen zu beachten. Bereits jetzt scheint es daher empfehlenswert, Prozesse zu etablieren, die auch das dreistufige Meldemodell des BSIG-E im Unternehmen berücksichtigen, sodass im Zweifel gerade die kurze Meldefrist von 24 Stunden Beachtung findet und die die jeweils zuständigen Adressaten benachrichtigt werden.
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NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.
Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media
Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.
Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.
Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.