News
Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
AGB-Neuregelung
Verbraucherverträge mit einer längeren Laufzeit (wie z.B. für das Fitnessstudio oder die Streamingdienste) stehen im Mittelpunkt der Regelung. Um den unerwünschten Verlängerungen von Verträgen nach Ablauf der Mindestlaufzeit entgegenzuwirken, wurde durch die Anpassung von § 309 Nr. 9 BGB die Kündigungsfrist von derzeit drei Monaten auf einen Monat verkürzt.
Stillschweigende Vertragsverlängerungen von drei Monaten bis zu einem Jahr sind nur nach Hinweis auf die ablaufende Vertragslaufzeit möglich. Verbraucher müssen zwei bis vier Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit darauf aufmerksam gemacht werden, wann die Vertragslaufzeit endet, bis zu welchem Datum die Kündigung möglich ist und auf welche Zeit der Vertrag verlängert wird, falls vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Stillschweigende Verlängerungen um mehr als ein Jahr sind ganz ausgeschlossen.
Eine weitere Anpassung des AGB-Rechts enthält das Verbot von Abtretungsausschlüssen (§ 308 Nr. 9 BGB n. F.). Klauseln, die dem Verbraucher verbieten, eigene Ansprüche gegen das Unternehmen an Dritte abzutreten, können unter Umständen unwirksam sein. Betroffen sind vor allem auf Geld gerichtete Ansprüche (§ 308 Nr. 9 lit. a BGB n. F.). Wenn beim Unternehmer ein schützenswertes Interesse nicht besteht oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt, gilt die Regelung auch für andere Rechte (§ 308 Nr. 9 lit. b BGB n. F.).
Kündigungsbutton für online abgeschlossene Verträge
Verträge, die über eine Website abgeschlossen werden und ein Dauerschuldverhältnis begründen, müssen nach der Neuregelung einfacher gekündigt werden können. Unternehmer müssen nach der Neuregelung der Norm eine unmittelbar und leicht zugängliche „Kündigungsschaltfläche“ (Kündigungsbutton) einrichten, die gut lesbar und eindeutig formuliert auf die Kündigungsmöglichkeit hinweist (§ 312k Abs. 1, 2 BGB n. F.). Nach Abgabe der Kündigungserklärung über diese Schaltfläche bekommt man zukünftig sofort eine Kündigungsbestätigung in elektronischer Textform. Wichtig: Fehlt diese Funktion auf der Website, können die Verbraucher ihre Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Telefonwerbung
Durch die Gesetzesänderungen wurden zudem die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Telefonwerbung formell angepasst. So wird für die Dokumentation der Einwilligung in die Werbung eine angemessene Form vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 UWG n. F.). Die „angemessene Form“ wird nicht näher definiert und hängt von der Art der Einwilligung ab. In der Gesetzesbegründung (S. 31) wird als Beispiel für die mündliche Einwilligung die Dokumentation mittels einer Tonaufzeichnung vorgeschlagen. Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation von Einwilligungen wurde ebenfalls neu geregelt und beträgt nun fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach jeder Verwendung der Einwilligung die Frist neu zu laufen beginnt.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Die Neuregelung bedeutet, dass einige bisher verwendete AGB-Klauseln in Zukunft unwirksam sein könnten. Die bisher verwendeten AGB müssen (falls noch nicht geschehen) im Hinblick auf die neuen Klauselverbote überprüft und ggf. angepasst werden. Bei Telefonwerbung sind in erster Linie die neugestalteten Aufbewahrungsfristen für Einwilligung zu beachten, da beim Verstoß spürbare (bis zu 50.000 EUR, § 20 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 UWG n. F.) Bußgelder drohen. Hier müssen Unternehmen ihre internen Prozesse der Dokumentation prüfen und ggfs. anpassen. Wir empfehlen zudem auch eine zeitnahe Implementierung eines Kündigungsbuttons, um in der Zukunft das Risiko von fristlosen Kündigungen durch Verbraucher zu vermeiden.
News
Digital Operation Resilience Act – Überblick zu den neuen Regelungen der digitalen Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen
Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.
Zwingende Umstellung auf die neuen EU-Standardvertragsklauseln – „SCC-Umstellung – Piltz Legal Support Paket“
Ende Dezember 2022 ist es so weit. Noch bestehende „alte“ EU-Standardvertragsklauseln („SCC“) müssen durch neue Verträge ersetzt werden. Für Unternehmen beinhaltet diese verpflichtende Umstellung auf die neuen SCC auch neue Pflichten. So wird ein Transfer Impact Assessment gemäß Klausel 14 der SCC („TIA“) verpflichtend und es müssen in manchen Fällen technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des angemessenen Schutzniveaus getroffen werden. Wenn EU-Unternehmen nicht selbst die SCC abschließen, dann müssen sie sich vergewissern, dass ihr in der EU ansässige Dienstleister mit in Drittländern ansässigen Subunternehmern die SCC in Modul 3 abgeschlossen haben. Egal ob man selbst die SCC abschließt oder sich vergewissert, dass der Dienstleister SCC im Modul 3 abgeschlossen hat, die Umstellung auf die neuen SCC erfordert einen Austausch mit den Dienstleistern. Bei Bedarf können wir Sie mit dem Piltz Legal Support Paket dabei unterstützen.
Seminarreihe „Piltz Legal Update“ startet
Am 09.09.2022 findet die erste „Piltz Legal Update“ Veranstaltung unter dem Thema „Tracking, Cookies, Advertising – § 25 TTDSG im Fokus“ statt. Dr. Carlo Piltz und Dr. Nina Elisabeth Herbort geben aktuelle Einblicke.
Schnell sein lohnt sich, denn die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Eigentumsvorbehalt weltweit – Rechtliche Praxis in 32 Ländern
Bei Exportgeschäften kann sich der Verkäufer auf einen Eigentumsvorbehalt nur verlassen, wenn das für den ausländischen Käufer jeweils geltende Recht beachtet wird. Das soeben erschienene, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Buch stellt die rechtliche Praxis in 32 Ländern von Australien bis Ungarn dar.
Dr. Carlo Piltz im Podcast heise meets…. Datenschutz- & Security-Compliance im Unternehmen
Dr. Carlo Piltz war zu Gast im Podcast heise meets… und spricht dort über die wichtigsten rechtlichen Anforderungen zu Datenschutz & Security-Compliance.
Cyberangriffe treffen nicht nur Großkonzerne, auch kleine Unternehmen sind immer häufiger betroffen. Neben technischen Anforderungen sind auch rechtliche Richtlinien erforderlich, um Daten, Mitarbeiter, Kunden und das Unternehmen zu schützen. Die wichtigsten Gesetze und Richtlinien erläutern wir im Podcast und geben Hinweise, was Unternehmen zwingend beachten sollten.
Reinhören lohnt sich.
Piltz Legal Whitepaper zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie
Das Umsetzungsgesetz zur Modernisierungsrichtlinie („Mod-RL“) ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Die Mod-RL modifiziert die Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Mit der Umsetzung wurden Teile des BGB und EGBGB an die Vorgaben der Mod-RL angepasst. Transparenz- und Informationspflichten stehen dabei im Mittelpunkt, einige Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht.