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Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
Unternehmen sehen sich häufig mit Auskunftsanfragen betroffener Personen konfrontiert, deren Beantwortung auch Geschäftsgeheimnisse betreffen kann. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Unternehmen Informationen zu algorithmischen Entscheidungsprozessen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO offenlegen müssen. Aber auch klassische Geschäftsgeheimnisse wie interne Dokumentationen, etwa Kundenlisten oder Produktspezifikationen, können von der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO betroffen sein.
Pflicht zur Herausgabe einer Kopie
Die Verantwortlichen müssen neben der Erteilung einer „einfachen“ Auskunft in einigen Fällen den Betroffenen auch eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Das gilt etwa dann, wenn die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. EuGH-Urteile C-307/22 und C-487/21 sowie ein aktuelles Urteil des VG Münster v. 28.04.2025, Az. 1 K 3701/21).
Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass diese Kopie auch Informationen enthält, die als Geschäftsgeheimnisse zu charakterisieren sind.
Einschränkungen der Herausgabepflicht gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO dürfen Verantwortliche die Herausgabe von Kopien verweigern, wenn dadurch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Da die Überlassung einer Kopie nur eine Modalität der Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt, ist die Ausnahme in Art. 15 Abs. 4 DSGVO als ein allgemeines Prinzip anzusehen. Dementsprechend ist die Regelung auch dann anwendbar, wenn nachvollziehbare Informationen zu automatisierten Entscheidungsprozessen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beauskunftet werden müssen.
Laut Erwägungsgrund 63 Satz 5 DSGVO umfasst die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO ausdrücklich auch Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums. Verantwortliche müssen jedoch im Einzelfall abwägen, ob tatsächlich ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis vorliegt und ob eine (Teil-)Offenlegung ohne Gefährdung des Geheimnisses möglich ist.
In der Vergangenheit wurde in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt, dass Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch entgegenstehen können. So hat z. B. das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Identität und Aufgaben der Dienstanbieter als Geschäftsgeheimnisse nicht beauskunftet werden müssen. Auch die Aufsichtsbehörden behandeln das Thema in ihren Tätigkeitsberichten regelmäßig. So stellte das BayLDA im Tätigkeitsbericht 2019 fest, dass die Berechnungsgrundlage für Risikozuschlag der Versicherung als Geschäftsgeheimnis gilt.
Wann liegt ein Geschäftsgeheimnis vor?
Die unionsrechtliche Definition von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943. Danach müssen die Informationen kumulativ drei Kriterien erfüllen:
- Sie sind weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich;
- Sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
- Sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.
In Deutschland wurde diese unionsrechtliche Norm in § 2 Nr. 1 GeschGehG umgesetzt. Dort wurde sie auch um ein weiteres Merkmal, nämlich das „berechtigte Interesse“ an der Geheimhaltung, ergänzt. Dieses Merkmal wurde von der Rechtsprechung entwickelt, findet sich aber auch im Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2016/943 wieder.
Das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung fehlt nur in äußerst seltenen Fällen, z. B. wenn die Information überhaupt keinen Bezug zum gegenwärtigen Geschäftsbetrieb aufweist. Da die Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG aber dadurch strenger wird, empfiehlt es sich, der Beurteilung, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, das nationale GeschGehG zugrunde zu legen.
Anwendbarkeit des GeschGehG bei Auskunftsanfragen
Das GeschGehG kann bei der Bewertung, ob ein Fall von Art. 15 Abs. 4 DSGVO vorliegt, herangezogen werden. Insbesondere steht § 1 Abs. 2 GeschGehG der Anwendbarkeit auf die Auskunftspflicht wohl nicht entgegen. Zwar legt die Formulierung der Vorschrift nahe, dass Art. 15 DSGVO vorrangig anzuwenden sei. Unter „öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ sind jedoch nicht sämtliche Rechtsakte des öffentlichen Rechts zu verstehen, sondern nur solche, die die Träger der öffentlichen Gewalt einseitig berechtigen oder verpflichten. Laut Gesetzesbegründung setzt die Regelung Art. 1 Abs. 2 lit. c der Richtlinie (EU) 2016/943 um, die eine Ausnahme für behördliche Informationspflichten vorsieht. Gemeint ist damit also, dass für Behörden nicht das GeschGehG, sondern insbesondere das IFG oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen vorrangig gelten.
Unternehmensinterne vs. behördliche Prüfung
Ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, muss zunächst der Verantwortliche selbst überprüfen. Sind alle in § 2 Nr. 1 GeschGehG genannten Kriterien erfüllt und rechtfertigt das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses die Auskunftsverweigerung, informiert das Unternehmen darüber die betroffene Person.
Wird die Auskunft nach Art. 15 DSGVO verweigert, führt dies aber häufig zu Beschwerden bei zuständigen Aufsichtsbehörden. In solchen Fällen muss das Unternehmen regelmäßig die Ergebnisse der durchgeführten Interessenabwägung sowie die entsprechenden Unterlagen der Behörde vorlegen. Dabei ist insbesondere darzulegen, ob die Kriterien des § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllt sind. Wenn die Auskunft vollständig verweigert wurde, ist auch darzulegen, aus welchen Gründen keine eingeschränkte Auskunft erteilt werden konnte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass nationale Gerichte eigenständig prüfen dürfen, ob die Daten ein Geschäftsgeheimnis darstellen und gegebenenfalls eine vollständige Offenlegung gegenüber der Gegenpartei anordnen können (vgl. Urteil C-268/21, Rn. 58). Dies gilt auch für behördliche Verfahren (vgl. Urteil C-203/22, Rn. 74).
Die Unternehmen können nicht argumentieren, dass der Vorlage der Unterlagen das GeschGehG entgegensteht. Nach der Gesetzesbegründung gilt das Gesetz nur im Verhältnis zwischen Privaten, nicht jedoch im Verhältnis zwischen Privaten und Behörden. Einer Übermittlung der Dokumente an die Aufsichtsbehörde zu Überprüfungszwecken steht somit nichts entgegen.
Umfang der behördlichen Prüfung
Der Umfang der behördlichen Prüfung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Der EuGH bezieht sich in seinen Entscheidungen auf Fälle, in denen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses gemäß Art. 2 Nr. 1 RL 2016/943 (in Deutschland durch § 2 Nr. 1 GeschGehG umgesetzt) zu prüfen ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland (s. Tätigkeitsbericht 2022) sind jedoch nicht nur die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG zu berücksichtigen, sondern auch die von der Rechtsprechung entwickelten „klassischen“ Merkmale von Geschäftsgeheimnissen. Damit ist anscheinend die Berücksichtigung des subjektiven Geheimhaltungswillens gemeint. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG kommt es darauf an, ob das Unternehmen aktiv Maßnahmen ergriffen hat, um bestimmte Informationen zu schützen. Bisher ließen die Gerichte aber einen erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillen an bestimmten Informationen ausreichen, ohne dass objektive Geheimhaltungsmaßnahmen nachgewiesen werden mussten. Folgt man der Auffassung des UDZ Saarland, kommt man zum Schluss, dass auch beim Fehlen von Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen kann, wenn Rechte des Unternehmens verletzt werden. Da Art. 15 Abs. 4 DSGVO keinen direkten Bezug auf Geschäftsgeheimnisse nimmt, sondern abstrakt von Rechten und Freiheiten anderer Personen spricht, erscheint diese Auffassung nicht falsch. Das subjektive Geheimhaltungsinteresse kann also als ein zusätzlicher Aspekt herangezogen werden.
Keineswegs dürfen sich die Unternehmen im Behördenverfahren pauschal auf § 2 Nr. 1 GeschGehG berufen. Der EuGH (C-203/22, Rn. 75) betont, dass stets eine Einzelfallabwägung erforderlich ist. Ein genereller Ausschluss der Auskunft auf Grundlage nationaler Vorschriften ist unzulässig, da das Recht der Mitgliedstaaten das Ergebnis einer durch Unionsrecht vorgegebenen, auf Einzelfallbasis durchzuführenden Abwägung nicht abschließend vorschreiben kann. In einer anderen Entscheidung stellt der EuGH (C-487/21, Rn. 43) klar, dass nach Möglichkeit solche Modalitäten der Datenübermittlung zu wählen sind, die die Rechte und Freiheiten Dritter nicht verletzen. Diese Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.
Erforderlich ist daher eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei sowohl die Wertungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG als auch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und sonstige einschlägige Vorschriften (z. B. § 9 Abs. 1 UIG oder § 5 Abs. 1 VgV) zu berücksichtigen sind. Ob diese Abwägung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist, ist auch der Gegenstand der behördlichen Prüfung.
Abwehr nachteiliger Behördenentscheidungen?
Kommt die Behörde nach Abschluss der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen kein Geschäftsgeheimnis darstellen, wird sie den Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO anweisen, dem Auskunftsantrag zu entsprechen. Eine solche Entscheidung ist ein Verwaltungsakt und kann im „normalen“ Verwaltungsprozess angefochten werden. Gegen vorherige behördliche Feststellungen, dass es sich bei bestimmten Daten um Geschäftsgeheimnisse handelt oder eben nicht, können Unternehmen nicht isoliert vorgehen. Insoweit handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung. Nach § 44a S. 1 VwGO kann sie nur gleichzeitig mit der verfahrensabschließenden Sachentscheidung angegriffen werden.
Unternehmen sollten also bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens aktiv auf die Behörde zugehen und nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei den betroffenen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Besteht die Behörde dennoch auf einer Offenlegung, sollte das Unternehmen sich bewusst per Verwaltungsakt anweisen lassen, die Informationen im Rahmen der Auskunft herauszugeben. Dies macht weitere rechtliche Schritte möglich. Da gem. § 20 Abs. 6 BDSG in datenschutzrechtlichen Sachverhalten kein Vorverfahren vorgesehen ist, kann direkt Klage erhoben werden. Im Rahmen des Klageverfahrens kann dann gerichtlich geprüft werden, ob tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorliegen.
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Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
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Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK
Am 16. Juni 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Musterrichtlinien für das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen vorgestellt.
Die Landesdatenschutzbehörden planen nun, diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Damit werden sich die Aufsichtsbehörden selbst verpflichten, die Vorgaben in zukünftigen Bußgeldverfahren einzuhalten.
Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites
In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Behörden bei zentraler Bereitstellung von IT-Fachverfahren
Um Behörden die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von IT-Fachverfahren zu erleichtern, hat Philip Schweers in der aktuellen Ausgabe 05/2025 des Datenschutzberaters einen Beitrag veröffentlicht.
Den Beitrag können Sie hier kostenlos auf unserer Website als PDF abrufen.
Im Artikel beschreibt Herr Schweers ausführlich, wann aus Sicht des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinsame Verantwortlichkeit bei Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen in Betracht kommt. Auch für Datenschützer im Unternehmen kann der Beitrag interessant sein, da sich die Ausführungen im Grunde auch auf die Bereitstellung zentraler IT-Anwendungen im Konzern übertragen lassen.
Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.