News

Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites

In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.

Geltung des BFSG

Als ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob das BFSG für Ihre Website gilt.

Das BFSG gilt für alle Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2 BFSG). Dazu zählen insbesondere auch Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Umfasst davon sind alle Dienste, die auf Websites und über Anwendungen auf Mobilgeräten (Apps) im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages angeboten werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Jede Website, die Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages ermöglicht, muss daher die Anforderungen des BFSG einhalten. Dazu zählen:

  • Online-Shops,
  • Marktplätze oder
  • Websites über die Nutzer Dienstleistungsverträge vereinbaren können, z.B. die Seite eines Fitnessstudios.

Auch wenn der direkte Vertragsabschluss nicht über die Website möglich ist und erst später erfolgt, können die Vorgaben des BFSG gelten. Zumindest, wenn die Website die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen ermöglicht, wie die Bereitstellung eines Anmeldeformulars.

Das BFSG gilt in diesen Fällen aber nicht für die ganze Website, sondern nur die Teile, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen stehen.

Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen

Ist das BFSG grundsätzlich anwendbar, kann eine Umsetzung unter Umständen erst später erfolgen, wenn die Übergangsbestimmungen des BFSG greifen (§ 38 BFSG). Danach müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen erst nach dem 27. Juni 2030 barrierefrei zugänglich sein.

Betreiber von Websites profitieren in der Regel allerdings nicht von den Übergangsbestimmungen. Die Übergangsvorschriften gelten nur, wenn die Dienstleistung im Rahmen eines vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Vertrages erbracht wird. Da die relevante Dienstleistung im vorliegenden Kontext die Bereitstellung der Website ist, fehlt es für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen an einem Vertrag mit den Nutzern. Selbst wenn mit bestehendem Nutzer ein Vertrag geschlossen wurde (z.B. über ein Kundenkonto), gelten die Vorgaben des BFSG, wenn die Website oder App auch neuen Nutzern bereitgestellt wird.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmer müssen das BFSG nur in begrenztem Umfang umsetzen und ihre Dienste z.B. nicht barrierefrei gestalten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Unternehmen fällt unter die Ausnahme, wenn es weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erzielt.

Umsetzung des BFSG

Jede andere Website, über die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden, muss bis zum 29. Juni 2025 barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 BFSG) und eine Barrierefreiheitserklärung enthalten (§ 14 BFSG).

Erste Prüfung der Website oder App

Bevor Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit ergriffen werden, sollte eine erste Prüfung zum Stand der Barrierefreiheit auf der Website erfolgen, um den konkreten Handlungsbedarf zu ermitteln. Relevant ist unter anderem Folgendes:

  • Lässt sich die Website allein mit der Tastatur bedienen?
  • Gibt es ausreichende Farbkontraste von mindestens 3:1 für großen Text und 4,5:1 für kleinen Text? Für die Prüfung eignet sich z.B. der WebAIM Contrast Checker.
  • Ist die Website uneingeschränkt mit Technologien nutzbar, die Menschen mit einer Behinderung z.B. das Auslesen von Inhalten ermöglichen? Sie können dafür Tools aus Ihrem Browser (z.B. Chrome) nutzen oder Ihre Website kostenlos mit Hilfe des Web Accessibility Evaluation Tools überprüfen).

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Zeigt sich bereits bei der ersten Prüfung, dass bei der Barrierefreiheit Lücken bestehen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) zwingend erforderlich.

Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bestimmt, wie die Barrierefreiheit auf der Website umgesetzt werden muss.

Die Umsetzung der Anforderungen der BFSGV zur Barrierefreiheit kann alternativ auch durch die Umsetzung der Europäischen Norm zur Barrierefreiheit EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guideline (Version 2.1) nachgewiesen werden (§ 4 BFSG).

Unverhältnismäßige Belastung

Soweit die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen bis zum 29. Juni 2025 aktuell nicht mehr realistisch ist, bleibt Websitebetreibern die Möglichkeit, sich auf eine weitere gesetzliche Ausnahmevorschrift zu berufen.

Die Vorgaben der BFSGV an die Barrierefreiheit gelten ausnahmsweise nicht, wenn deren Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde (§ 17 BFSG).

Ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, muss anhand des Einzelfalls überprüft werden. Die Ausnahme gilt außerdem nur in Bezug auf die barrierefreie Ausgestaltung der Website. Eine Barrierefreiheitserklärung muss trotzdem bereitgestellt werden.

Erstellung der Barrierefreiheitserklärung

Die Barrierefreiheitserklärung muss grundlegende Angaben zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG) enthalten. Dazu gehören nach Anlage 3 des BFSG die folgenden Informationen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung (barrierefrei);
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  • eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden (anders als bei Behörden, die nur negativ informieren müssen);
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Bis zum 29. Juni 2025 sollten Sie daher diese Angaben in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer eigenen Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.

Unser Angebot und Veranstaltungshinweis

Wenn Sie

  • sich nicht sicher sind, ob und in welchem Umfang Sie die Barrierefreiheit auf Ihrer Website umsetzen müssen,
  • Unterstützung bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung benötigen oder
  • sich auf eine der Ausnahmevorschriften berufen wollen,

unterstützen wir Sie auf Anfrage gerne.

Wenn Sie mehr auf die konkreten Anforderungen des BFSG und deren Umsetzung erfahren wollen, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem kostenlosen Webinar zum BFSG am 27. Mai 2025 von 11 bis 12 Uhr. Im Webinar werden wir uns vertieft mit den Anforderungen des BFSG befassen und unter anderem die folgenden Themen erörtern:

  • Ziele des BFSG
  • Gesetzliche Pflichten für Anbieter von Websites und Apps
  • Umsetzung der Barrierefreiheit
  • Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
  • Folgen von Verstößen
  • Ausnahmevorschriften

Eine Anmeldung ist jederzeit über eine E-Mail an Events@piltz.legal möglich.

Zurück

News

Kontaktformular nur mit Einwilligung?

Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.

Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.

Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.

Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).

LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.

GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung

Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).

NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet

Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.

Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.