News

Eigentumsvorbehalte im Export

Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Verkaufsverträgen und Verkaufs-AGB ein gängiges Mittel zur Sicherung des Kaufpreises. Wie selbstverständlich werden die gleichen Klauseln immer wieder dann auch in Exportverträge übernommen.

Typische Risiken

Dabei wird häufig nicht bedacht, dass infolge der exporttypischen Verbringung des Sicherungsgegenstandes ins Ausland das dort geltende Recht unvermeidbar mit berücksichtigt werden muss (!), andernfalls drohen nicht unerhebliche Risiken:

  • Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht in jeder Hinsicht nach Maßgabe des Rechts des Exportlandes vereinbart und umgesetzt wird, bleibt die erhoffte Sicherungswirkung aus. Klauseln wie „Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht“ helfen nicht.
  • Der deutsche Exporteur muss wissen, dass ein Eigentumsvorbehalt in keinem Land so unkompliziert vereinbart werden kann wie in Deutschland. Es muss im Export also immer mehr bedacht werden als bei einem deutschen Inlandsgeschäft, um zu einem wirksamen Eigentumsvorbehalt zu kommen.
  • Nachstehend eine Auswahl eigentumsvorbehaltsrechtlicher Eigenartigkeiten europäischer Länder:
    • Der Eigentumsvorbehalt muss in der Regel vor Lieferung der Ware beidseitig vereinbart werden. Eine Erklärung allein des Verkäufers genügt praktisch nie. Absprachen in Rahmenverträgen sowie in AGB werden unterschiedlich beurteilt.
    • In Deutschland gängige Erweiterungs- und Verlängerungsformen sind vielfach nicht bekannt, werden teilweise als unzulässige Erweiterung des Eigentumsvorbehalts verstanden und führen dann zur Ungültigkeit der gesamten Eigentumsvorbehaltsklausel. Gleiches kann für Weiterverkaufsklauseln gelten.
    • Nicht jede Art von Ware ist als Sicherungsgut geeignet, Vorsicht vor allem bei verbrauchbaren sowie zum Weiterverkauf bestimmten Sachen und Vieh.
    • Manche Länder verlangen eine schriftliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, also eines Dokuments mit Unterschriften, teilweise in notarieller Form.
    • In bestimmten Ländern bedarf der Eigentumsvorbehalt zudem einer amtlichen Registrierung.

Empfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollten bei Exportgeschäften über die eigentliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsklausel hinaus aber auch folgende Aspekte mitbedacht werden:

  • Manche Rechtsordnungen sehen vor, dass der kaufrechtliche Gefahrübergang an den Übergang des Eigentums geknüpft wird. Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes muss dann dafür Sorge getragen werden, dass der Gefahrübergang davon unabhängig bereits spätestens mit der Lieferung erfolgt.
  • Es gibt Fiskalbehörden, die die Ausübung eines Eigentumsvorbehalts als das Unterhalten einer steuerlichen Betriebstätte beurteilen mit der Folge, dass der Exporteur in dem Exportland ertragssteuerpflichtig wird.
  • Die deutsche Rechtsprechung sieht in der Entgegennahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware die Begründung einer Garantenstellung zugunsten des Lieferanten. Wenn noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware ins Ausland weiterverkauft wird und der Eigentumsvorbehalt wegen Nichtbeachtung der im Exportland geltenden Bestimmungen untergeht, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Verantwortungsträger des exportierenden Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB führen.

Sollten Sie weitere Rückfragen zum Eigentumsvorbehalt oder zu alternativen Formen der Kaufpreissicherung haben, melden Sie sich gerne.

Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz

Zurück

News

LDA Brandenburg: BSI-Vorgaben zur IT-Sicherheit als „Stand der Technik“ nach Art. 32 DSGVO

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA) hat am 10. November 2021 gegen einen Website-Betreiber eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgesprochen. Grund für die Verwarnung war insbesondere die Bereitstellung einer Upload-Funktion für Bilder, die nicht ausreichend gesichert war und über die es Angreifern möglich gewesen war, eine Kundendatenbank auszulesen.

Die Behörde sah darin eine Verletzung der Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Interessant an der Behördenentscheidung ist auch, dass diese einen Zusammenhang zwischen Art. 25 und Art. 32 DSGVO (Stand der Technik) und dem BSI-Grundschutz herstellt (hierzu sogleich mehr).

EuGH hat wieder zum Auskunftsanspruch entschieden – Zusammenfassung des Urteils in der Rs. C-307/22 vom 26. Oktober 2023

Während das Urteil in der Rs. C‑307/22 sich zwar mit dem speziellen Arzt-Patienten-Verhältnis beschäftigt, sind darin dennoch auch zahlreiche Aussagen enthalten, die allgemein für Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Unternehmen relevant sind. Das Urteil wird bereits munter in der Datenschutz-Szene diskutiert. Das ist auch deshalb verständlich, weil der EuGH einige hoch umstrittene Aspekte zum besonders praxisrelevanten Betroffenenrecht geklärt hat. In diesem Newsbeitrag finden Sie eine Zusammenfassung der aus unserer Sicht relevantesten Aussagen in der Entscheidung des EuGH sowie eine kurze Einschätzung zu den Folgen für die Praxis.

Der FOCUS zeichnet Piltz Legal erneut als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus

Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal wieder als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2023 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.

Der Digital Services Act – Überblick zu den einzelnen Adressaten und deren Pflichten

Der am 16. November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, „DSA“) wird ab dem 17. Februar 2024 vollständig gelten. Einige Pflichten, wie die Angabe der monatlichen Zahl der aktiven Nutzer durch Online-Plattformen, gelten bereits seit dem Inkrafttreten.

Der kommende EU Digital Services Act – Pflicht zu Melde- und Abhilfeverfahren für Hosting-Dienste

Der vollständige Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) am 17. Februar 2024 rückt stetig näher. Und mit ihm auch die Verpflichtung zahlreicher Unternehmen. Wichtig: der DSA gilt, anders als oft öffentlich wahrgenommen, nicht nur für die „Großen“. Nachfolgend wird deshalb die Pflicht von Hostingdiensteanbietern vorgestellt, die ein Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA implementieren müssen.

Wichtige Änderungen des TTDSG durch das deutsche DSA-Umsetzungsgesetz in Sicht

Der (vollständige) Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA), der teilweise auch als „Grundgesetz des Internets“ bezeichnet wird, rückt näher. Erste Vorschriften der europäischen Verordnung gelten bereits jetzt, wozu u. a. die Verpflichtung von Anbietern für Online-Plattformen und -Suchmaschinen zur Nennung ihrer durchschnittlichen monatlichen Nutzeranzahl in der EU gehört. Nähere Informationen zum DSA und dessen Inhalt können auch unserer EU-Digitalgesetzgebungsübersicht entnehmen werden.