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Eigentumsvorbehalte im Export

Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Verkaufsverträgen und Verkaufs-AGB ein gängiges Mittel zur Sicherung des Kaufpreises. Wie selbstverständlich werden die gleichen Klauseln immer wieder dann auch in Exportverträge übernommen.

Typische Risiken

Dabei wird häufig nicht bedacht, dass infolge der exporttypischen Verbringung des Sicherungsgegenstandes ins Ausland das dort geltende Recht unvermeidbar mit berücksichtigt werden muss (!), andernfalls drohen nicht unerhebliche Risiken:

  • Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht in jeder Hinsicht nach Maßgabe des Rechts des Exportlandes vereinbart und umgesetzt wird, bleibt die erhoffte Sicherungswirkung aus. Klauseln wie „Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht“ helfen nicht.
  • Der deutsche Exporteur muss wissen, dass ein Eigentumsvorbehalt in keinem Land so unkompliziert vereinbart werden kann wie in Deutschland. Es muss im Export also immer mehr bedacht werden als bei einem deutschen Inlandsgeschäft, um zu einem wirksamen Eigentumsvorbehalt zu kommen.
  • Nachstehend eine Auswahl eigentumsvorbehaltsrechtlicher Eigenartigkeiten europäischer Länder:
    • Der Eigentumsvorbehalt muss in der Regel vor Lieferung der Ware beidseitig vereinbart werden. Eine Erklärung allein des Verkäufers genügt praktisch nie. Absprachen in Rahmenverträgen sowie in AGB werden unterschiedlich beurteilt.
    • In Deutschland gängige Erweiterungs- und Verlängerungsformen sind vielfach nicht bekannt, werden teilweise als unzulässige Erweiterung des Eigentumsvorbehalts verstanden und führen dann zur Ungültigkeit der gesamten Eigentumsvorbehaltsklausel. Gleiches kann für Weiterverkaufsklauseln gelten.
    • Nicht jede Art von Ware ist als Sicherungsgut geeignet, Vorsicht vor allem bei verbrauchbaren sowie zum Weiterverkauf bestimmten Sachen und Vieh.
    • Manche Länder verlangen eine schriftliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, also eines Dokuments mit Unterschriften, teilweise in notarieller Form.
    • In bestimmten Ländern bedarf der Eigentumsvorbehalt zudem einer amtlichen Registrierung.

Empfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollten bei Exportgeschäften über die eigentliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsklausel hinaus aber auch folgende Aspekte mitbedacht werden:

  • Manche Rechtsordnungen sehen vor, dass der kaufrechtliche Gefahrübergang an den Übergang des Eigentums geknüpft wird. Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes muss dann dafür Sorge getragen werden, dass der Gefahrübergang davon unabhängig bereits spätestens mit der Lieferung erfolgt.
  • Es gibt Fiskalbehörden, die die Ausübung eines Eigentumsvorbehalts als das Unterhalten einer steuerlichen Betriebstätte beurteilen mit der Folge, dass der Exporteur in dem Exportland ertragssteuerpflichtig wird.
  • Die deutsche Rechtsprechung sieht in der Entgegennahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware die Begründung einer Garantenstellung zugunsten des Lieferanten. Wenn noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware ins Ausland weiterverkauft wird und der Eigentumsvorbehalt wegen Nichtbeachtung der im Exportland geltenden Bestimmungen untergeht, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Verantwortungsträger des exportierenden Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB führen.

Sollten Sie weitere Rückfragen zum Eigentumsvorbehalt oder zu alternativen Formen der Kaufpreissicherung haben, melden Sie sich gerne.

Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz

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DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK

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Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites

In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Behörden bei zentraler Bereitstellung von IT-Fachverfahren

Um Behörden die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von IT-Fachverfahren zu erleichtern, hat Philip Schweers in der aktuellen Ausgabe 05/2025 des Datenschutzberaters einen Beitrag veröffentlicht.

Den Beitrag können Sie hier kostenlos auf unserer Website als PDF abrufen.

Im Artikel beschreibt Herr Schweers ausführlich, wann aus Sicht des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinsame Verantwortlichkeit bei Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen in Betracht kommt. Auch für Datenschützer im Unternehmen kann der Beitrag interessant sein, da sich die Ausführungen im Grunde auch auf die Bereitstellung zentraler IT-Anwendungen im Konzern übertragen lassen.

Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht

In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.

In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.

 

Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.