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Eigentumsvorbehalte im Export

Eigentumsvorbehaltsklauseln sind in Verkaufsverträgen und Verkaufs-AGB ein gängiges Mittel zur Sicherung des Kaufpreises. Wie selbstverständlich werden die gleichen Klauseln immer wieder dann auch in Exportverträge übernommen.

Typische Risiken

Dabei wird häufig nicht bedacht, dass infolge der exporttypischen Verbringung des Sicherungsgegenstandes ins Ausland das dort geltende Recht unvermeidbar mit berücksichtigt werden muss (!), andernfalls drohen nicht unerhebliche Risiken:

  • Wenn der Eigentumsvorbehalt nicht in jeder Hinsicht nach Maßgabe des Rechts des Exportlandes vereinbart und umgesetzt wird, bleibt die erhoffte Sicherungswirkung aus. Klauseln wie „Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht“ helfen nicht.
  • Der deutsche Exporteur muss wissen, dass ein Eigentumsvorbehalt in keinem Land so unkompliziert vereinbart werden kann wie in Deutschland. Es muss im Export also immer mehr bedacht werden als bei einem deutschen Inlandsgeschäft, um zu einem wirksamen Eigentumsvorbehalt zu kommen.
  • Nachstehend eine Auswahl eigentumsvorbehaltsrechtlicher Eigenartigkeiten europäischer Länder:
    • Der Eigentumsvorbehalt muss in der Regel vor Lieferung der Ware beidseitig vereinbart werden. Eine Erklärung allein des Verkäufers genügt praktisch nie. Absprachen in Rahmenverträgen sowie in AGB werden unterschiedlich beurteilt.
    • In Deutschland gängige Erweiterungs- und Verlängerungsformen sind vielfach nicht bekannt, werden teilweise als unzulässige Erweiterung des Eigentumsvorbehalts verstanden und führen dann zur Ungültigkeit der gesamten Eigentumsvorbehaltsklausel. Gleiches kann für Weiterverkaufsklauseln gelten.
    • Nicht jede Art von Ware ist als Sicherungsgut geeignet, Vorsicht vor allem bei verbrauchbaren sowie zum Weiterverkauf bestimmten Sachen und Vieh.
    • Manche Länder verlangen eine schriftliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, also eines Dokuments mit Unterschriften, teilweise in notarieller Form.
    • In bestimmten Ländern bedarf der Eigentumsvorbehalt zudem einer amtlichen Registrierung.

Empfehlungen für die Praxis

In der Praxis sollten bei Exportgeschäften über die eigentliche Abfassung der Eigentumsvorbehaltsklausel hinaus aber auch folgende Aspekte mitbedacht werden:

  • Manche Rechtsordnungen sehen vor, dass der kaufrechtliche Gefahrübergang an den Übergang des Eigentums geknüpft wird. Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes muss dann dafür Sorge getragen werden, dass der Gefahrübergang davon unabhängig bereits spätestens mit der Lieferung erfolgt.
  • Es gibt Fiskalbehörden, die die Ausübung eines Eigentumsvorbehalts als das Unterhalten einer steuerlichen Betriebstätte beurteilen mit der Folge, dass der Exporteur in dem Exportland ertragssteuerpflichtig wird.
  • Die deutsche Rechtsprechung sieht in der Entgegennahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware die Begründung einer Garantenstellung zugunsten des Lieferanten. Wenn noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware ins Ausland weiterverkauft wird und der Eigentumsvorbehalt wegen Nichtbeachtung der im Exportland geltenden Bestimmungen untergeht, kann dies zu einer persönlichen Haftung der Verantwortungsträger des exportierenden Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB führen.

Sollten Sie weitere Rückfragen zum Eigentumsvorbehalt oder zu alternativen Formen der Kaufpreissicherung haben, melden Sie sich gerne.

Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Prof. Dr. Burghard Piltz

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Handelsblatt-Ranking - Deutschlands „Beste Arbeitgeber“ – Platz 11 von 312 Arbeitgebern

Wir freuen uns sehr, in diesem Ranking Platz 11 von über 300 teilnehmenden Kanzleien erreicht zu haben und dafür vom Handelsblatt mit dem Siegel „Beste Arbeitgeber“ ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle Kolleginnen und Kollegen wohlfühlen und ihre Stärken entfalten können.

Geführt wird unsere Kanzlei von Prof. Burghard Piltz und Dr. Carlo Piltz, die sich seit vielen Jahren für eine moderne, wertschätzende und zukunftsorientierte Arbeitskultur einsetzen.

Wir danken allen Mitarbeitenden für ihr Engagement und ihr Vertrauen.

Tracking und Auswertung von Leistungsdaten im Profisport

Die Datenerfassung im Leistungssport hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für moderne Sportorganisationen entwickelt. Vereine, Verbände und Unternehmen nutzen umfangreiche Datenanalysen zur Leistungsoptimierung und strategischen Entscheidungsfindung. Hierbei werden im Allgemeinen Leistungsdaten, aber mitunter auch sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Verantwortliche müssen die Anforderungen der DSGVO beachten und Rechtsgrundlagen für die Datennutzung nachweisen können. Dieser Beitrag beleuchtet, vor welchen rechtlichen Herausforderungen Vereine bei der Auswertung von Leistungs- und Gesundheitsdaten von Sportlern stehen und auf welche Rechtsgrundlagen sie diese Verarbeitung stützen können.

Der Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin aus dem DSB 10/2025 ist hier abrufbar.

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