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DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK

Am 16. Juni 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Musterrichtlinien für das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen vorgestellt. Die Landesdatenschutzbehörden planen nun, diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Damit werden sich die Aufsichtsbehörden selbst verpflichten, die Vorgaben in zukünftigen Bußgeldverfahren einzuhalten.

Das Ziel der Richtlinien ist es, eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise bei datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren zu schaffen. Für reine Verwaltungsverfahren, bei denen kein Bußgeld verhängt wird (z. B. Verwarnungen), gelten die Richtlinien gemäß Nr. 2 Abs. 1 S. 2 nicht. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Punkte aus den Richtlinien vor.

Zuständigkeit

Bei mehrfacher Zuständigkeit soll das Verfahren künftig durch eine Vereinbarung an eine einzige Behörde übertragen werden, wenn dies sachdienlich erscheint. Dies soll die Abläufe beschleunigen und für mehr Effizienz sorgen. Auch für Unternehmen ist diese Festlegung (soweit sie von den Behörden angewendet wird) vorteilhaft, da sie für Klarheit im Hinblick auf die Zuständigkeiten in Bußgeldverfahren sorgt.

Polizeiliche Anzeigen als Beschwerden nach Art. 77 DSGVO

Eine wichtige Regelung findet sich in Nr. 8 Abs. 2 der Musterrichtlinien: Anzeigen bei der Polizei können nun als Hinweis oder als Beschwerde im Sinne des Art. 77 DSGVO umgedeutet werden. Für betroffene Personen ist das von großer Bedeutung, da zuvor Unsicherheit bestand, ob eine solche Umdeutung zulässig ist, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In der Vergangenheit wurde teilweise angenommen, dass mit dieser Entscheidung die Anzeige erledigt ist und daher eine gesonderte Beschwerde eingereicht werden muss. Die neue Regelung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck, den effektiven Schutz der Rechte Betroffener zu gewährleisten und trägt dem Umstand Rechnung, dass für Beschwerden nach Art. 77 DSGVO keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Für Unternehmen bedeutet das aber, dass das Risiko der Einleitung eines Bußgeldverfahrens etwas höher wird.

Rückgabe von Verfahren innerhalb der Behörde

Die Datenschutzbehörden in Deutschland haben eine Doppelrolle: Sie bearbeiten sowohl „klassische“ Verwaltungsverfahren als auch Bußgeldverfahren, die dem Ordnungswidrigkeitenrecht zuzuordnen sind. In der Vergangenheit war umstritten, ob ein Verfahren nach Übergabe an die Bußgeldstelle bei fehlendem Anfangsverdacht wieder an das Fachdezernat zurückgegeben werden darf. Die Richtlinien, die das nun explizit erlauben, schaffen hier mehr Klarheit. So kann die Behörde z. B. ein Unternehmen zunächst wegen eines beabsichtigten Bußgelds anhören, sich dann aber dennoch für eine Verwarnung entscheiden.

Meldung nach Art. 33 DSGVO

Nr. 9 Abs. 3 der Richtlinien regelt, dass das Verwendungsverbot aus § 43 Abs. 4 BDSG (bzw. aus entsprechenden Landesregelungen) nur greift, wenn die meldende Stelle mit ihrer Meldung ein Verschulden am Datenschutzverstoß einräumt oder auf ihr Verschulden daraus geschlossen werden kann. Das bedeutet: Werden lediglich Fakten gemeldet, aus denen kein Verschulden abgeleitet werden kann, dürfen diese Informationen im Bußgeldverfahren immer verwendet werden. Hierzu zwei Beispiele:

  • Beispiel 1: Ein Unternehmen meldet, dass es am 22. Juni 2025 einen Hackerangriff gab. Diese Information ist verwertbar, da sie nichts über das Verschulden des Verantwortlichen aussagt. Die gemeldeten Umstände können in die Bewertung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO miteinfließen, etwa wenn sich später herausstellt, dass keine ausreichenden Schutzmaßnahmen vorhanden waren.
  • Beispiel 2: Ein Unternehmen meldet, dass auf ausdrückliche Anweisung der Geschäftsführung Gesundheitsdaten ohne Schutzmaßnahmen nach China (oder in ein anderes Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss) übermittelt wurden. Diese Information darf nur verwendet werden, wenn das Unternehmen der Verwertung nicht widerspricht.

Auskunftsersuchen im Verfahren

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Auskunftsersuchen im Bußgeldverfahren. Die Musterrichtlinien stellen klar: Unternehmen sind gegenüber der Datenschutzbehörde im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet. Zwar ergibt sich das bereits aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. In der Praxis war es aus Anhörungsschreiben nicht immer eindeutig klar.

Weitere Beweismittel sind dagegen nicht eingeschränkt. Die Zeugen können vernommen werden und Unternehmen müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Beweismittel wie Datenträger vorlegen.

Mitteilungen an das Gewerbezentralregister

Datenschutzverstöße können grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Gewerbeerlaubnis haben. Nr. 21 der Richtlinien sieht vor, dass Verstöße an das Gewerbezentralregister gemeldet werden können. Dies ist allerdings lediglich eine „Bestandsaufnahme“ der aktuellen Rechtslage. Ernsthafte Konsequenzen drohen nur bei schwerwiegenden Verstößen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Nr. 23 der Richtlinien regelt die Information an die Medien. Gerade bei Datenschutzverstößen großer Unternehmen besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Berichterstattung. Die Behörden können selbst entscheiden, ob sie die Medien informieren, solange die Informationen sachlich und korrekt sind. Für Unternehmen kann dies im Ernstfall zu erheblichen Imageschäden führen.

Fazit

Die Musterrichtlinien sind ein wichtiger Schritt zur deutschlandweiten Harmonisierung der datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren. Sie sind überwiegend allgemein gehalten und lassen an einigen Stellen Raum für Interpretationen, beantworten aber auch viele bislang umstrittene Fragen. Den größten Mehrwert haben die Richtlinien für die Behörden selbst. Dies zeigt sich bereits an den teilweise sehr spezifischen Regelungen, die darauf abzielen, praktische Probleme aus dem Behördenalltag zu lösen. Dennoch können auch Unternehmen wertvolle Erkenntnisse daraus ableiten.

Ein genauer Zeitplan für die Umsetzung der Richtlinien als Verwaltungsvorschriften steht noch nicht fest. Aufgrund des großen Umsetzungsinteresses der Behörden ist damit wohl noch bis Ende 2025 zu rechnen.

Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin
Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin

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Kontaktformular nur mit Einwilligung?

Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.

Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.

Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.

Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).

LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.

GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung

Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).

NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet

Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.

Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.

Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.