News

Digital Operation Resilience Act – Überblick zu den neuen Regelungen der digitalen Betriebsstabilität von EU-Finanzunternehmen

Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.

Zweck der Verordnung

Mit DORA verfolgt der europäische Gesetzgeber zwei große Ziele. Die Verordnung soll die Resilienz von Unternehmen in der Finanzbranche gegen Informations- und Kommunikationstechnologie („IKT“)-bezogene Risiken stärken. Gleichzeitig wird die EU-weite Harmonisierung der Anforderungen an Finanzdienstleister angestrebt. In Deutschland wurden Teile von DORA-Regelungen schon früher durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 sowie Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) umgesetzt.

Das IKT-Risikomanagement von Finanzunternehmen soll mit der Einführung von DORA verbessert und gestrafft werden. Es werden neue Anforderungen und Prüfungsmechanismen für IKT-Systeme eingeführt. Auf der Behördenseite soll DORA das Bewusstsein für Cyberrisiken und IKT-bezogene Vorfälle, mit denen Finanzunternehmen konfrontiert sind, schärfen.

Es werden neue Überwachungsmechanismen für Risiken, die auf die Zusammenarbeit zwischen den Finanzunternehmen und IKT-Drittanbietern zurückzuführen sind, sowie diverse behördlichen Kontrollbefugnisse eingeführt. Auch ein kohärenter Mechanismus für die Meldung von Vorfällen wird mit DORA geschaffen, der den Verwaltungsaufwand für Finanzunternehmen verringern und die Beaufsichtigung wirksamer machen soll. Die Regelungen werden durch die Förderung des Informationsaustausches in Bezug auf die Risiken und Vorfälle zwischen den Unternehmen im Finanzsektor erweitert.

Betroffene Unternehmen

Von der neuen Regelung sind vor allem jene Finanzunternehmen betroffen, welche in Art. 2 Abs. 1 lit. a – t des Entwurfs aufgelistet sind. Dazu gehören u.a. Kredit- und Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Ratingagenturen sowie Prüfungsgesellschaften. Auch die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Dienstleister sind erfasst. Schließlich gilt die Verordnung auch für die IKT-Drittanbieter, einschließlich Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Software, Datenanalysediensten und Rechenzentren.

Die Anbieter von Hardware sind dagegen explizit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Auf Kleinstunternehmen sind die Regelungen nur zum Teil anwendbar.

Relevante Vorgaben und Auswirkungen auf Praxis

Betroffenen Unternehmen werden mit DORA neue Pflichten auferlegt. Die Verordnung setzt vor allem auf Schutz und Prävention: so betreffen z. B. mehrere Artikel den Bereich des Risikomanagements. Sorgfältige Auswahl von IKT-Systemen, regelmäßige Überprüfung, Erkennung, Klassifizierung und Dokumentation von neuen Risiken spielen dabei eine zentrale Rolle. Auch soll i.R.d. IKT-Strategie die Möglichkeit der Wiederherstellung und Fortführung des Geschäftsbetriebs u.a. durch Backups sichergestellt werden.

In der Verordnung wird der Datenschutz als ein Teil der IKT-Sicherheit anerkannt. Durch die Informationsaustauschmechanismen, Dokumentation und Meldung von Vorfällen, sowie die Zusammenarbeit mit IKT-Dienstleistern werden große Mengen von Daten erhoben und weiterverarbeitet, darunter auch personenbezogene Daten. Die damit einhergehenden Risiken und datenschutzrechtliche Probleme adressiert die Verordnung durch Verweise auf DSGVO und weitere einschlägige Regelungen. So wird z. B. in Art. 3 Nr. 4 des Entwurfs explizit erwähnt, dass das IKT-Risiko auch Verstöße gegen den Datenschutz erfasst. Bei Datenübermittlungen an IKT-Dienstleister in Drittländer sollen DSGVO-Vorgaben strikt eingehalten werden und die Vereinbarungen mit den IKT-Drittanbietern müssen auch die Bestimmungen über die Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten beinhalten.

Eine extrem praxisrelevante Vorgabe: sollte der Drittanbieter nachweisliche Schwächen im Hinblick auf den Datenschutz aufweisen, müssen die Vereinbarungen über die Nutzung von Diensten gem. Art. 25 Abs. 8 lit. c DORA-Entwurf gekündigt werden.

Zu begrüßen ist, dass durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Datenaustausch über Bedrohungen und Anfälligkeiten zwischen den Unternehmen die Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Austausches mit den Datenschutzvorschriften beseitigt wird.

Sanktionen

DORA sieht diverse Sanktionen bei Verstößen vor. Dabei müssen die Sanktionen nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch laut Art. 44 Abs. 3 des Entwurfs abschreckend sein. Dazu gehören vor allem mögliche Untersagungsverfügungen, aber auch ein Zwangsgeld (1 % des durchschnittlichen globalen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) und ggf. auch strafrechtliche Sanktionen nach nationalem Recht. Die genaue Umsetzung der Sanktionsmechanismen ist aber den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Aktueller Stand – wann ist DORA zu erwarten?

Die im Januar 2022 gestarteten interinstitutionellen Verhandlungen wurden nach vorläufiger Einigung am 10. Mai 2022 beendet. Die Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, das förmliche Annahmeverfahren folgt im Anschluss. Voraussichtlich Ende 2022 wird die Verordnung in Kraft treten. Jedoch bedarf es noch der Erstellung von Leitlinien sowie der delegierten Verordnungen und diversen technischen Regulierungsstandards (RTS) und Durchführungsstandards (ITS), so dass mit der Anwendbarkeit von DORA erst ab Ende 2024 zu rechnen ist.

Da die Verordnung aber eine große Anzahl an praxisrelevanten Vorgaben enthält, ist zu empfehlen, dass sich betroffene Unternehmen schon in den kommenden Monaten mit der Umsetzung zu beschäftigen.

Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz
Rechtsanwalt, Partner
Dr. Carlo Piltz

Zurück

News

Piltz Legal Whitepaper zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie

Das Umsetzungsgesetz zur Modernisierungsrichtlinie („Mod-RL“) ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Die Mod-RL modifiziert die Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Mit der Umsetzung wurden Teile des BGB und EGBGB an die Vorgaben der Mod-RL angepasst. Transparenz- und Informationspflichten stehen dabei im Mittelpunkt, einige Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht.

Deutschlands beste Anwälte 2022 – Dreifache Auszeichnung für Piltz Legal

Wir freuen uns sehr über drei Auszeichnungen im Ranking „Deutschlands beste Anwälte 2022“ des Handelsblattes in Kooperation mit dem US-Verlag Best Lawyers.

OLG Schleswig-Holstein: keine Pflicht zur Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei Geschäftsgeheimnissen

In seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az. 6 U 39/21) entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, welche Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind. Außerdem hat sich das Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Individualinteresse ein berechtigtes Interesse zur Nutzung des Geschäftsgeheimnisses i. S. v. § 5 GeschGehG begründen kann.

Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.

Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.

Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern

Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.