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Der kommende EU Digital Services Act – Pflicht zu Melde- und Abhilfeverfahren für Hosting-Dienste
Der vollständige Geltungsbeginn des Digital Services Act (DSA) am 17. Februar 2024 rückt stetig näher. Und mit ihm auch die Verpflichtung zahlreicher Unternehmen. Wichtig: der DSA gilt, anders als oft öffentlich wahrgenommen, nicht nur für die „Großen“. Nachfolgend wird deshalb die Pflicht von Hostingdiensteanbietern vorgestellt, die ein Melde- und Abhilfeverfahren nach dem DSA implementieren müssen.
Wer ist wann erfasst?
Grundsätzlich richtet sich der DSA an sog. „Vermittlungsdienste“, die unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ fallen (Art. 1 Abs. 1 lit. b) RL (EU) 2015/1535). Die Anforderungen an einen Dienst der Informationsgesellschaft müssen also stets erfüllt sein. Unter den Begriff des Vermittlungsdienstes in diesem Sinn fallen nach Art. 3 lit. g) DSA folgende Dienste:
- „reine Durchleitungsdienstleister“ (z. B. Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste, ErwG 29 DSA)
- „Caching“-Dienstleister (z. B. alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten, ErwG 29 DSA); und
- „Hosting“-Dienstleister (z. B. Cloud- und Webhosting-Dienste, ErwG 13 DSA; entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Online-Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen – darunter die Speicherung und der Austausch von Dateien, ErwG 29 DSA; oder Online-Marktplätze, App-Stores, Plattformen der kollaborativen Wirtschaft und Social-Media-Plattformen).
Ob es sich bei einem Vermittlungsdienst um eine „reine Durchleitung“, eine „Caching“-Leistung oder einen „Hosting“-Dienst handelt, hängt ausschließlich von seinen technischen Funktionen ab, die sich möglicherweise im Laufe der Zeit ändern, was von Fall zu Fall geprüft werden muss. Wichtig ist außerdem, dass es sich bei der Vermittlungsleistung um eine Haupt- und nicht eine Nebenfunktion der Plattform / des Dienstes handelt.
Zur Gruppe der Hosting-Dienstleister gehören gemäß Art. 3 lit. i) DSA schließlich auch „Online-Plattformen“. Zu dieser Gruppe sollen z. B. soziale Netzwerke oder Plattformen gehören, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen (ErwG 13 DSA).
Hervorzuheben ist außerdem, dass der DSA immer dann für Vermittlungsdienste gilt, wenn diese „für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste“ (Art. 2 Abs. 1 DSA). Es kommt – anders als z. B. im Fall der DSGVO – nicht mehr darauf an, wo der Vermittlungsdienst seinen Sitz hat, sondern ausschließlich darauf, ob sich die Angebote (etwa einer Webseite oder App) an Nutzer in der EU richten.
Was sind die Anforderungen an einen „Hosting“-Dienstleister?
Da die Gruppe der „Hosting“-Dienstleister voraussichtlich die zahlenmäßig größte Gruppe stellt, für die der DSA gelten wird, wird kurz darauf eingegangen, wann dessen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß Art. 3 lit. g) iii) DSA liegt ein „Hosting“-Dienstleister dann vor, wenn dieser von einem Nutzer bereitgestellte Informationen im Auftrag des Nutzers speichert. Die Anforderungen an das Vorliegen eines „Hosting“-Dienstleisters sind also äußerst niedrigschwellig. Anders als im Fall einer Online-Plattform (Art. 3 lit. i) DSA) ist es bei „Hosting“-Dienstleistern etwa gerade nicht erforderlich, dass über die Plattform Verträge mit Dritten abgeschlossen oder vermittelt werden.
In die Gruppe der „Hosting“-Dienstleister können also vor allem Betreiber von Apps und Websites fallen, sowohl im B2B- als auch B2C-Bereich, die ihren Kunden die Möglichkeit eröffnen, Daten zu speichern. Man denke an Plattformen mit Kundenkonten, bei denen die Kunden Bilder, Videos oder andere Daten hochladen und abspeichern können.
Zudem gilt für die gesetzlichen (Grund)Pflichten der Art. 11 - 18 DSA nicht die zum Teil vorgesehene Ausnahmeregelung für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Pflicht des „Hosting“-Dienstleisters zur Einrichtung eines Melde- und Abhilfeverfahrens
Der „Hosting“-Dienstleister ist gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA verpflichtet, ein Verfahren einzurichten, nach dem Personen oder Einrichtungen dem „Hosting“-Dienstleister das Vorhandensein von Einzelinformationen in dessen Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Hiermit wird also ein Verfahren kodifiziert, wann Diensteanbieter auf potentiell rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht werden und wie sie reagieren sollen.
Das Verfahren wird im restlichen Art. 16 DSA näher erläutert. Hervorgehoben werden kann z. B. Art. 16 Abs. 6 S. 1 DSA, wonach der „Hosting“-Dienstleister alle Meldungen bearbeitet, die er im Rahmen des in Art. 16 Abs. 1 DSA genannten Verfahrens erhält, und entscheidet zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Ebenso muss das Verfahren nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
Die Vorgaben zu dem Verfahren enthalten also eine Menge unbestimmter Rechtsbegriffe, die „Hosting“-Dienstleister bei der Ausgestaltung ihres Melde- und Abhilfeverfahrens einhalten müssen. Da das Verfahren leicht zugänglich und benutzerfreundlich ausgestaltet sein soll, deutet dies darauf hin, dass die Website, auf der das Verfahren durchgeführt werden soll, ähnlich leicht zu erreichen sein muss, wie z. B. die Impressumswebsite. Oder aber es dürfte durch den „Hosting“-Dienstleister zumindest spezifisch festzulegen sein, unter welcher URL ein Meldeverfahren durch den Nutzer durchgeführt werden kann.
Laut ErwG 50 DSA soll es „möglich, aber nicht zwingend erforderlich sein, die meldende Person oder Einrichtung zu identifizieren“. Das heißt, das Meldeverfahren kann grundsätzlich auch eine Nutzer-Identifizierung vorsehen. Je nach Art der Information kann es für die Prüfung erforderlich sein, dass der Nutzer identifiziert wird. Interessanterweise heißt es dort auch ganz konkret, dass die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hostingdienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten soll, sofern diese im konkreten Fall als Hostingdienste einzustufen sind.
Bußgelder und zuständige Behörde
Der aktuellste Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums, mit dem ein DSA-Durchführungsgesetz in Deutschland geschaffen werden soll, sieht in Umsetzung der Vorgaben des DSA gemäß § 25 Abs. 4 Nr. 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Geldbußen vor, wenn ein Meldeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 DSA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des „Hosting“-Dienstleister eingerichtet wurde.
Die Höhe dieser Geldbuße beläuft sich grundsätzlich nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 lit. b) DDG auf bis zu 300.000 EUR. Im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. EUR kann abweichend davon eine Geldbuße von bis zu 6 Prozent des Vorjahresumsatzes verhängt werden.
Für die Verhängung der Geldbußen soll nach § 25 Abs. 7 Nr. 1 DDG die Koordinierungsstelle für digitale Dienste zuständig sein, welche gemäß § 14 Abs. 1 DDG bei der Bundesnetzagentur angesiedelt sein soll.
Empfehlungen
Es sollte nicht unterschätzt werden, wie viele Unternehmen und Dienste durch den DSA adressiert werden. Daher lohnt sich in jedem Fall für Unternehmen im Onlineumfeld bereits jetzt zu prüfen, ob sie dem DSA unterliegen und wenn ja, in welcher Kategorie und mit welchen Pflichten.
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Werbung mit „DSGVO-konform“: Wo liegen die Grenzen des Zulässigen?
Zahlreiche Anbieter von Software und Cloud-Diensten werben mit dem Versprechen, ihre Lösung erfülle die Anforderungen der DSGVO. Auch im KI-Bereich bezeichnen insbesondere kleinere Anbieter ihre Produkte in Werbematerialien nicht selten als „100 % DSGVO-konform". Was hinter solchen Aussagen steht, lässt sich oft nur schwer nachvollziehen. Das Zertifizierungsregime der DSGVO ist bis heute kaum praxistauglich und der Markt behilft sich mit freien Siegeln und eigenen Prüfstandards. Wer als Anbieter mit Datenschutz-Compliance wirbt, muss daher nicht nur die Grenzen der jeweiligen Zertifizierungen kennen, sondern auch die wettbewerbsrechtlichen Folgen pauschaler oder inhaltlich nicht gedeckter Aussagen im Blick behalten.
Kontaktformular nur mit Einwilligung?
Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.
Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA
Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.
Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).
LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.
GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung
Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).