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Der Digital Services Act – Überblick zu den einzelnen Adressaten und deren Pflichten

Der am 16. November 2022 in Kraft getretene Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065, „DSA“) wird ab dem 17. Februar 2024 vollständig gelten. Einige Pflichten, wie die Angabe der monatlichen Zahl der aktiven Nutzer durch Online-Plattformen, gelten bereits seit dem Inkrafttreten.

Anders als es in der Öffentlichkeit häufig wahrgenommen wird, gilt der DSA gerade nicht nur für die sehr großen Onlineplattformen (Very Large Online Platforms and Search Engines sog. „VLOPs“), wie beispielsweise durch die EU-Kommission festgelegt aktuell Zalando oder Amazon.

Vielmehr adressiert der DSA verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten, sodass er für eine Vielzahl von Plattformen gilt und für diese gewisse Rumpfpflichten vorsieht.

Wer fällt unter den DSA und welche Pflichten gelten für die Adressaten?

Nachfolgend haben wir die Adressaten und deren wichtigsten Pflichten nach dem DSA überblicksartig zusammengefasst.

  1. Vermittlungsdienste

Nach Art. 3 lit. g) DSA weist ein Vermittlungsdienst folgende Merkmale auf:

  • Dienst der Informationsgesellschaft in Form der „reinen Durchleitung“, einer „Caching-Leistung“ oder eines „Hosting-Dienstes“.
  • Ein Dienst der Informationsgesellschaft ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b) Richtlinie (EU) 2015/1535 eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Fernabsatz unter Verwendung von elektronischen Verarbeitungs- bzw. Speichergeräten, die auf individuellen Abruf durch einen Nutzer erfolgt (Verteildienste, wie z.B. E-Mail-Newsletter oder Bereitstellung von RSS-Feeds, fallen nicht darunter).

Wichtigste Pflichten für Vermittlungsdienste

Für alle Vermittlungsdienste gelten gemäß Art. 11 ff. DSA u.a. folgende Pflichten nach dem DSA:

  • Einrichtung einer Kontaktstelle für Behörden und Nutzer,
  • Anpassung der AGB (Angaben zu Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeugen zur Moderation von Inhalten),
  • Jährliche Veröffentlichung von Transparenzberichten in einem maschinenlesbaren Format.

 

  1. Hosting-Anbieter

Gemäß Art. 3 lit. g) iii) DSA wird ein Hosting-Anbieter wie folgt definiert:

  • Ein Dienst, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert (z.B. Cloud-Computing-Dienste, Web-Hosting, soziale Netzwerke, Bewertungsportale, Auktionsplattformen).

Wichtigste Pflichten für Hosting-Anbieter

Neben den bereits genannten Pflichten für alle Vermittlungsdienste müssen Hosting-Anbieter gemäß Art. 16 ff. DSA u.a. folgende Pflichten nach dem DSA erfüllen:

  • Implementierung eines Notice- and Takedown-Verfahrens für rechtswidrige Inhalte.
  • Begründung etwaiger Beschränkungen von Inhalten gegenüber betroffenen Nutzern.
  • Meldung bei Verdacht von Straftaten bei den zuständigen Behörden.

 

  1. Online-Plattform

Eine Online-Plattform weist nach Art. 3 lit. i) DSA folgende Merkmale auf:

  • Hosting-Dienst (Dienst, der vom Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert),
  • speichert Informationen eines Nutzers (= jede natürliche / juristische Person, die den Dienst zur Erlangung oder Zugänglichmachung von Informationen in Anspruch nimmt),
  • verbreitet diese Information öffentlich,
  • im Auftrag des Nutzers,
  • bei der Tätigkeit handelt es sich nicht bloß um eine unbedeutende Nebenfunktion eines Dienstes (z.B. Kommentarbereich einer Online-Zeitung ist eine bloße Nebenfunktion).
  • Beispiel: Soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze (B2C oder B2B, wie z.B. eBay, da diese Portale jeweils Informationen im Auftrag eines Nutzers für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen und dies eine Hauptfunktion darstellt.

Wichtige Pflichten für Online-Plattformen

Sämtliche Online-Plattformen müssen neben den bereits genannten Verpflichtungen zusätzlich gemäß Art. 20 ff. DSA insbesondere noch folgende Pflichten erfüllen:

  • Einrichtung eines internen Beschwerdemanagements.
  • Information der Nutzer bzgl. der Möglichkeit der Konsultierung einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle.
  • Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen, damit Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet werden.
  • Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, sind von den Diensten auszuschließen.
  • Die oben genannten Transparenzpflichten sind, um weitere Informationen zu ergänzen.
  • Anbieter von Online-Plattformen oder -Suchmaschinen müssen bereits jetzt alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl veröffentlichen.
  • Verbot von Dark-Patterns.
  • Transparente Kennzeichnung jeder einzelnen Werbung auf der Plattform.
  • Angaben zur Verwendung von Empfehlungssystemen und Darlegung der wichtigsten Parameter hierfür in den AGB.
  • Online-Schutzmaßnahmen für Minderjährige.

Eine Ausnahme gilt für Kleinst- oder Kleinunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz / -bilanz von bis zu 10 Mio. EUR). Im Hinblick auf diese Unternehmen sind die Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen (Art. 20 ff. DSA) nicht anwendbar.

Wichtige Pflichten für Online-Handelsplattformen

Der DSA sieht gemäß Art. 30 ff. DSA erweiterte Pflichten für sogenannte Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, vor.

Neben den bereits genannten Pflichten enthält der DSA für diese Online-Handelsplattformen weitere Vorgaben:

  • Einholung von Informationen bei den Händlern zur Identitätsfeststellung und Nachverfolgung.
  • Konzeption und Organisation der Plattform dergestalt, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können.
  • Stichprobenartige Kontrolle der angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
  • Informationspflicht gegenüber Verbrauchern bei rechtswidrigen Produkten und Dienstleistungen.

Eine Ausnahme gilt gemäß Art. 29 Abs. 1 DSA für Kleinst- oder Kleinunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz / -bilanz von bis zu 10 Mio. EUR). Im Hinblick auf diese Unternehmen sind die Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen nicht anwendbar.

 

  1. Online-Suchmaschine

Nach Art. 3 lit. j) DSA gelten Online-Suchmaschinen als Vermittlungsdienste. Allerdings ist bislang umstritten, ob für sie lediglich die allgemeinen Pflichten für Vermittlungsdienste oder z.B. auch besondere Vorgaben für Hosting-Dienste gelten. Nach ErwG 29 Satz 6 DSA sind für die Fragen, ob es sich bei einem Dienst um eine bestimmte Art von Vermittlungsdiensten, wie Dienste der reinen Durchleitung oder Hosting-Dienste handelt, ausschließlich die technischen Funktionen maßgeblich. Insofern dürfte davon auszugehen sein, dass grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen für Vermittlungsdienste gelten und weitere spezielle Pflichten lediglich dann, wenn die Online-Plattform im Einzelfall die technischen Funktionen eines besonderen Vermittlungsdienstes aufweist.

Eine Online-Suchmaschine weist nach Art. 3 lit. j) DSA u.a. folgende Merkmale auf:

  • Vermittlungsdienst,
  • ermöglicht Nutzern Anfragen einzugeben,
  • um auf allen Websites eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen,
  • und Ergebnisse angezeigt zu bekommen.

Wichtige Pflichten für Online-Suchmaschinen

Neben den allgemeinen Pflichten für Vermittlungsdienste müssen Online-Suchmaschinen folgende Anforderungen nach dem DSA erfüllen:

  • Anbieter von Online-Plattformen oder -Suchmaschinen müssen bereits jetzt alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Nutzerzahl veröffentlichen.

 

  1. Sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen

Dies sind gemäß Art. 33 Abs. 1 DSA solche Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat in der Europäischen Union (sogenannte VLOPs). Für diese gelten neben den bereits genannten Pflichten u.a. noch weitere spezielle Vorgaben des DSA:

  • Jährliche Ermittlung von Risiken, die sich aus der Konzeption / dem Betrieb / der Nutzung der Dienste ergeben.
  • Implementierung angemessener, verhältnismäßiger und wirksame Risikominderungsmaßnahmen (z.B. Anpassung der AGB oder algorithmischer Systeme).
  • Umsetzung von Maßnahmen auf Beschluss der Kommission im Krisenfall.
  • Jährliche unabhängige Prüfung zur Einhaltung der Pflichten nach dem DSA.
  • Gewährung des Zugangs zu Daten gegenüber der Kommission / dem Koordinator für digitale Dienste / zur Überwachung der Einhaltung des DSA sowie gegenüber Forschern zur Durchführung zur Risikoanalyse.
  • Einrichtung einer Compliance-Abteilung.
  • Entrichtung einer jährlichen Aufsichtsgebühr.

 

Handlungsempfehlungen:

Wir empfehlen, bereits jetzt zu prüfen, ob und unter welche Adressatenkategorie des DSA Ihr Unternehmen fällt. Sofern die Verordnung Anwendung findet, sollten Sie sich mit den relevanten Pflichten auseinandersetzen und entsprechende Prozesse implementieren, um die gesetzlichen Vorgaben ab Februar 2024 erfüllen zu können. Der aktuellste Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums, mit dem ein DSA-Durchführungsgesetz in Deutschland geschaffen werden soll, sieht in Umsetzung der Vorgaben des DSA gemäß § 25 Abs. 4 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Geldbußen für Verstöße gegen Pflichten aus dem DSA vor.

 

Weitere Informationen zum DSA finden Sie in unserem früheren Blog-Artikel.

Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss
Rechtsanwalt, Senior Associate
Alexander Weiss

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Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.

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§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.

Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).

LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.

GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung

Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).

NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet

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Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.

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Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.