News
Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Produktbegriff als Anknüpfungspunkt für den sachlichen Anwendungsbereich
Der Begriff des Produkts mit digitalen Elementen (Art. 3 Nr. 1 CRA) ist sehr weit zu verstehen und umfasst Software und Hardware, die vereinfacht gesprochen eine Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz eingehen können (Art. 2 Abs. 1 CRA). Darunter fallen nicht nur IoT-Geräte, wie z.B. das smarte Heizthermostat und die dazugehörige App, sondern auch Hardware (z.B. Laptops, Smartphones, Festplatten) und Software (z.B. Games oder Apps auf dem Smartphone). Der Anwendungsbereich ist somit sehr weit. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das seine Dienste auch über eine eigene App anbietet, die im Apple App Store oder Google Play Store für das Smartphone heruntergeladen werden kann, schon unter den Herstellerbegriff fallen. Dieses Beispiel zeigt, dass der CRA für den Großteil der Unternehmen relevant sein wird.
In zeitlicher Hinsicht gilt die Verordnung gemäß Art. 71 Abs. 2 CRA erst ab dem 11. Dezember 2027 vollständig. Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten zu beachten.
Die Bestandsschutzregel
Aus Art. 69 Abs. 2 CRA folgt eine Bestandsschutzregel, wonach der CRA nicht für Produkte gilt, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden.
Der Begriff des Inverkehrbringens
Das Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen meint dessen erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 21 CRA). Nach Ansicht der Europäischen Kommission setzt dies ein Angebot zwischen zwei Personen hinsichtlich der Übereignung, der Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte im Hinblick auf das bereits hergestellte Produkt voraus (Blue Guide der Europäischen Kommission, S. 20). Bei einer im Apple App Store oder im Google Play Store angebotenen App eines Unternehmens läge ein solches Angebot wohl bereits in der erstmaligen Bereitstellung der App in den jeweiligen Store zum Download, da hier anders als bei physischen Gütern, gerade keine unverbindliche invitatio ad offerendum des Anbieters vorliegt, da die Apps als digitale Güter direkt per Klick erreichbar sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Inverkehrbringen nach Ansicht der Kommission nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt bezieht. Daraus folgt, dass jedes einzelne Produkt (also z.B. jeder einzelne Laptop oder WLAN-Router), das ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wird, die Anforderungen des CRA erfüllen muss, auch wenn zuvor gleiche Modelle (also z.B. dasselbe Modell des Laptops oder des WLAN-Routers) bereits in Verkehr gebracht wurden. Die Kommission nennt in ihren FAQ zum CRA (auf S. 64 f.) das Beispiel von 10.000 hergestellten Routern, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden und damit nicht dem CRA unterfallen, auch wenn diese den Endnutzer noch nicht erreicht haben. Allerdings würde der Hersteller in den Anwendungsbereich des CRA fallen, wenn er ab dem 11. Dezember 2027 weitere 5.000 Kopien dieses Routers anfertigen und in Verkehr bringen würde.
Bei einer im Apple App Store oder im Google Play Store angebotenen App ließe sich ggf. noch argumentieren, dass das erstmalige Bereitstellen (also das Inverkehrbringen) mit dem Einstellen der App als solche in den App Store durch den Anbieter und dem damit verbundenen Angebot an die Kunden zum Download abgeschlossen ist.
Der Begriff der wesentlichen Änderung
Eine weitere Ausnahme von der Bestandsschutzregel gilt dann, wenn das Produkt einer wesentlichen Änderung unterliegt. Dieser Begriff wird in Art. 3 Nr. 30 CRA definiert, wonach jede Änderung wesentlich ist, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil 1 auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks führt, für den das Produkt geprüft wurde.
Beispiele für solche wesentlichen Änderungen sind etwa die Änderung einer Software, wodurch sich die Zweckbestimmung eines Produkts ändert und diese Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war. Führt die Softwareaktualisierung zu einer Erhöhung des Cybersicherheitsrisikos, ist dies nach ErwGr. 39 Satz. 1 CRA ebenfalls eine wesentliche Änderung. Wichtig ist dabei, dass das geänderte Produkt dann stets wieder auf dem Markt bereitgestellt werden muss, wofür bereits das Anbieten des schon hergestellten Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausreichen soll (Blue Guide der Europäischen Kommission, S. 19). Eine Softwareaktualisierung gilt nach ErwGr. 39 Satz 4 CRA hingegen nicht als wesentliche Änderung des Produkts mit digitalen Elementen, wenn durch die Änderung eine bekannte Schwachstelle behoben wird und sich Funktionen oder die Leistung verändern, jedoch nur zu dem „alleinigen Zweck“, das Cybersicherheitsrisiko zu senken. Gleiches gilt für nur geringfügige Aktualisierungen der Funktionen, wie visuelle Verbesserungen, das Hinzufügen neuer Sprachen oder die Ergänzung von Piktogrammen in der Benutzeroberfläche. Werden allerdings neue Funktionen hinzugefügt, die ursprünglich nicht beabsichtigt waren (z.B. Hinzufügen eines neuen Eingabeelements), führt dies nach ErwGr. 39 Satz 6 CRA zu einer wesentlichen Änderung, da neue Funktionen in der Regel eine weitere Angriffsfläche bieten und mit einem größeren Risiko für die Cybersicherheit einhergehen. Gemäß Art. 26 Abs. 1, Abs. 2 lit. d CRA wird die Kommission noch Leitlinien zum Begriff der wesentlichen Änderung veröffentlichen. Daraus folgt, dass Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen, wie z.B. Apps, anbieten, schnell in den Anwendungsbereich des CRA fallen können, wenn sie im Rahmen von Updates neue Funktionen bereitstellen.
Meldepflichten für Hersteller
Unabhängig davon, ob das Produkt vor oder nach dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurde, haben die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen in jedem Fall ab dem 11. September 2026 die Meldepflichten nach Art. 14 CRA zu erfüllen. Dazu gehören z.B. die Meldung über jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle eines Produkts mit digitalen Elementen an das CSIRT (in Deutschland das BSI) und die ENISA nebst weiteren Informationen und Dokumenten (z.B. Bewertung des Vorfalls, ergriffene Maßnahmen zur Risikominimierung) und gegenüber den Nutzern.
Empfehlungen für die Praxis
Die genannten Beispiele zeigen, dass der CRA nicht nur für IoT-Produkte gilt, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, sondern Unternehmen bereits ab dem 11. September 2026 Pflichten zu erfüllen haben, wenn sie als Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen gelten. Zudem kann ein erneutes Inverkehrbringen eines Produkts dafür sorgen, dass die Vorschriften des CRA für dieses Produkt zu erfüllen sind, wobei diesbezüglich noch einige Unklarheiten bestehen. Insofern sollten Unternehmen prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich des CRA fallen und welche geplanten Aktualisierungen in der Zukunft möglicherweise als wesentliche Änderung gelten könnten. Zudem sollten Unternehmen weitere Veröffentlichungen von der Kommission und anderen Behörden im Blick behalten, da sich hieraus ggf. weitere Informationen für die Auslegung der Vorschriften in der Praxis ergeben können.
News
Neue Vorgaben zur Barrierefreiheit auf Websites und in Apps: Ein Überblick zu den Vorschriften des BFSG
Philip Schweers hat in der aktuellen Ausgabe 09/2025 des "Betriebs-Beraters" die nach dem 28. Juni 2025 geltenden Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Websites und Apps zusammengefasst.
Der Beitrag beschreibt ausführlich für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 4) – Folgen von Verstößen gegen das BFSG
Ab dem 29. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Um Sie rechtzeitig auf das BFSG vorzubereiten, befassen wir uns in unserer Beitragsreihe mit dessen Anforderungen. In Teil 1 haben wir uns einen kurzen Gesamtüberblick zum BFSG verschafft. In Teil 2 und Teil 3 haben wir uns angesehen, ob und welche Anforderungen aus dem BFSG für ihre Websites und Apps gelten. In Teil 4 befassen wir uns damit, was passiert, wenn ein Dienstleister, (z.B. der Anbieter eines Onlineshops) gegen die Vorgaben des BFSG verstößt und wie dieser sich gegen mögliche Rechtsfolgen wehren kann.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
LG Nürnberg-Fürth: Zugangsdaten, Passwörter und Datenbank mit öffentlich verfügbaren Informationen als Geschäftsgeheimnisse
Im Bereich Geschäftsgeheimnisschutz ist es besonders relevant, dass Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses diese mit angemessenen Maßnahmen geheim halten. Damit eine Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sein kann, dürfen die relevanten Informationen u.a. weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sein. Das LG Nürnberg-Fürth hat am 27.12.2024 (Az. 19 O 556/24) entschieden, dass sowohl eine Datenbank mit öffentlich verfügbaren Daten als auch die Zugangsdaten und Passwörter für den Zugriff auf diese Datenbank als Geschäftsgeheimnisse gelten. Es wurde außerdem entschieden, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 1 GeschGehG zustand und die dabei zur Mitteilung von Namen und Anschriften der an der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses beteiligten Personen erforderliche Rechtsgrundlage aus der DSGVO vorlag.
Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen
Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.
Prof. Piltz im Interview mit ICC Germany zu den Incoterms® 2020
Incoterms® bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Seit nunmehr 5 Jahren greifen die Incoterms® 2020, Zeit um einen Rückblick auf die erste Halbzeit zu werfen.
Dr. David Saive und Prof. Burghard Piltz haben sich hierzu zu einem Interview der ICC Germany getroffen. Hören Sie doch gerne rein: Interview: Fünf Jahre Incoterms® 2020 mit Prof. Piltz