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Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Produktbegriff als Anknüpfungspunkt für den sachlichen Anwendungsbereich
Der Begriff des Produkts mit digitalen Elementen (Art. 3 Nr. 1 CRA) ist sehr weit zu verstehen und umfasst Software und Hardware, die vereinfacht gesprochen eine Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz eingehen können (Art. 2 Abs. 1 CRA). Darunter fallen nicht nur IoT-Geräte, wie z.B. das smarte Heizthermostat und die dazugehörige App, sondern auch Hardware (z.B. Laptops, Smartphones, Festplatten) und Software (z.B. Games oder Apps auf dem Smartphone). Der Anwendungsbereich ist somit sehr weit. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das seine Dienste auch über eine eigene App anbietet, die im Apple App Store oder Google Play Store für das Smartphone heruntergeladen werden kann, schon unter den Herstellerbegriff fallen. Dieses Beispiel zeigt, dass der CRA für den Großteil der Unternehmen relevant sein wird.
In zeitlicher Hinsicht gilt die Verordnung gemäß Art. 71 Abs. 2 CRA erst ab dem 11. Dezember 2027 vollständig. Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten zu beachten.
Die Bestandsschutzregel
Aus Art. 69 Abs. 2 CRA folgt eine Bestandsschutzregel, wonach der CRA nicht für Produkte gilt, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden.
Der Begriff des Inverkehrbringens
Das Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen meint dessen erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 21 CRA). Nach Ansicht der Europäischen Kommission setzt dies ein Angebot zwischen zwei Personen hinsichtlich der Übereignung, der Übertragung des Besitzes oder sonstiger Rechte im Hinblick auf das bereits hergestellte Produkt voraus (Blue Guide der Europäischen Kommission, S. 20). Bei einer im Apple App Store oder im Google Play Store angebotenen App eines Unternehmens läge ein solches Angebot wohl bereits in der erstmaligen Bereitstellung der App in den jeweiligen Store zum Download, da hier anders als bei physischen Gütern, gerade keine unverbindliche invitatio ad offerendum des Anbieters vorliegt, da die Apps als digitale Güter direkt per Klick erreichbar sind.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Inverkehrbringen nach Ansicht der Kommission nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt bezieht. Daraus folgt, dass jedes einzelne Produkt (also z.B. jeder einzelne Laptop oder WLAN-Router), das ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wird, die Anforderungen des CRA erfüllen muss, auch wenn zuvor gleiche Modelle (also z.B. dasselbe Modell des Laptops oder des WLAN-Routers) bereits in Verkehr gebracht wurden. Die Kommission nennt in ihren FAQ zum CRA (auf S. 64 f.) das Beispiel von 10.000 hergestellten Routern, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden und damit nicht dem CRA unterfallen, auch wenn diese den Endnutzer noch nicht erreicht haben. Allerdings würde der Hersteller in den Anwendungsbereich des CRA fallen, wenn er ab dem 11. Dezember 2027 weitere 5.000 Kopien dieses Routers anfertigen und in Verkehr bringen würde.
Bei einer im Apple App Store oder im Google Play Store angebotenen App ließe sich ggf. noch argumentieren, dass das erstmalige Bereitstellen (also das Inverkehrbringen) mit dem Einstellen der App als solche in den App Store durch den Anbieter und dem damit verbundenen Angebot an die Kunden zum Download abgeschlossen ist.
Der Begriff der wesentlichen Änderung
Eine weitere Ausnahme von der Bestandsschutzregel gilt dann, wenn das Produkt einer wesentlichen Änderung unterliegt. Dieser Begriff wird in Art. 3 Nr. 30 CRA definiert, wonach jede Änderung wesentlich ist, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil 1 auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks führt, für den das Produkt geprüft wurde.
Beispiele für solche wesentlichen Änderungen sind etwa die Änderung einer Software, wodurch sich die Zweckbestimmung eines Produkts ändert und diese Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehen war. Führt die Softwareaktualisierung zu einer Erhöhung des Cybersicherheitsrisikos, ist dies nach ErwGr. 39 Satz. 1 CRA ebenfalls eine wesentliche Änderung. Wichtig ist dabei, dass das geänderte Produkt dann stets wieder auf dem Markt bereitgestellt werden muss, wofür bereits das Anbieten des schon hergestellten Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausreichen soll (Blue Guide der Europäischen Kommission, S. 19). Eine Softwareaktualisierung gilt nach ErwGr. 39 Satz 4 CRA hingegen nicht als wesentliche Änderung des Produkts mit digitalen Elementen, wenn durch die Änderung eine bekannte Schwachstelle behoben wird und sich Funktionen oder die Leistung verändern, jedoch nur zu dem „alleinigen Zweck“, das Cybersicherheitsrisiko zu senken. Gleiches gilt für nur geringfügige Aktualisierungen der Funktionen, wie visuelle Verbesserungen, das Hinzufügen neuer Sprachen oder die Ergänzung von Piktogrammen in der Benutzeroberfläche. Werden allerdings neue Funktionen hinzugefügt, die ursprünglich nicht beabsichtigt waren (z.B. Hinzufügen eines neuen Eingabeelements), führt dies nach ErwGr. 39 Satz 6 CRA zu einer wesentlichen Änderung, da neue Funktionen in der Regel eine weitere Angriffsfläche bieten und mit einem größeren Risiko für die Cybersicherheit einhergehen. Gemäß Art. 26 Abs. 1, Abs. 2 lit. d CRA wird die Kommission noch Leitlinien zum Begriff der wesentlichen Änderung veröffentlichen. Daraus folgt, dass Unternehmen, die Produkte mit digitalen Elementen, wie z.B. Apps, anbieten, schnell in den Anwendungsbereich des CRA fallen können, wenn sie im Rahmen von Updates neue Funktionen bereitstellen.
Meldepflichten für Hersteller
Unabhängig davon, ob das Produkt vor oder nach dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurde, haben die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen in jedem Fall ab dem 11. September 2026 die Meldepflichten nach Art. 14 CRA zu erfüllen. Dazu gehören z.B. die Meldung über jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle eines Produkts mit digitalen Elementen an das CSIRT (in Deutschland das BSI) und die ENISA nebst weiteren Informationen und Dokumenten (z.B. Bewertung des Vorfalls, ergriffene Maßnahmen zur Risikominimierung) und gegenüber den Nutzern.
Empfehlungen für die Praxis
Die genannten Beispiele zeigen, dass der CRA nicht nur für IoT-Produkte gilt, die ab dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, sondern Unternehmen bereits ab dem 11. September 2026 Pflichten zu erfüllen haben, wenn sie als Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen gelten. Zudem kann ein erneutes Inverkehrbringen eines Produkts dafür sorgen, dass die Vorschriften des CRA für dieses Produkt zu erfüllen sind, wobei diesbezüglich noch einige Unklarheiten bestehen. Insofern sollten Unternehmen prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich des CRA fallen und welche geplanten Aktualisierungen in der Zukunft möglicherweise als wesentliche Änderung gelten könnten. Zudem sollten Unternehmen weitere Veröffentlichungen von der Kommission und anderen Behörden im Blick behalten, da sich hieraus ggf. weitere Informationen für die Auslegung der Vorschriften in der Praxis ergeben können.
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Gesetz für faire Verbraucherverträge – Wichtige Änderungen und Handlungsbedarf für Unternehmen
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ist seit dem 1. Oktober 2021 zu großen Teilen in Kraft. Durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die Kündigung von Langzeitverträgen für Verbraucher erleichtert, das AGB-Recht verschärft und die Dokumentationspflichten für die Einwilligung bei Telefonwerbung erweitert. Da die Neuregelungen stufenweise in Kraft traten, gelten aktuell bereits neue Vorgaben für die Verwendung von AGB sowie die erweiterten Dokumentationspflichten für die Einwilligung in die Telefonwerbung. Ab dem 1. Juli 2022 gelten darüber hinaus die neuen Regeln für die Kündigung von Verbraucherverträgen, die über eine Website geschlossen wurden.
Datenschutzkonferenz zum Online-Handel – Behörden argumentieren für Pflicht zum Anbieten eines Gastzugangs und tendieren stark zur Einwilligung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat einen Beschluss zum datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang veröffentlicht. Der Beschluss enthält 4 Kernthesen zu Anforderungen, die laut der DSK für Online-Händler bestehen. Viele der darin enthaltenen Aussagen kann man zumindest als kontrovers bezeichnen. So verlangt die DSK von Online-Händlern, dass diese immer auch einen Gastzugang für Bestellungen anbieten. Zudem gehen die Behörden davon aus, dass für das Einrichten eines fortlaufen geführten Kundenkontos immer eine Einwilligung erforderlich sei und eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden kann, wenn nicht auch ein Gastzugang ohne Registrierung angeboten werden würde. Die Nutzung von im Vertragsverhältnis erhobene Daten für Werbezwecke soll laut der DSK ebenfalls nur mit einer Einwilligung rechtfertigbar sein. Dasselbe gilt laut der Behördenansicht auch für die Speicherung von Zahlungsdaten. Im Folgenden werden die Kernaussagen der DSK zusammengefasst und hinterfragt.
Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt.
Neues Framework für Datenübermittlungen in die USA (coming soon)
Am 25. März 2022 gaben die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen und US-Präsident Joe Biden in einer gemeinsamen Pressekonferenz bekannt, dass man sich im Rahmen eines Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TDPF) auf gemeinsame Regelungen bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verständigt habe. Begleitend wurden von Seiten der EU-Kommission und des Weißen Hauses jeweils Fact Sheets mit den wesentlichen Inhalten der Vereinbarung bereitgestellt (EU / US).
Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWÜ) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht.