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Datenschutzbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht umfassende FAQ zum Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) hat am 4. März 2022 eine FAQ zu Cookies und Tracking durch Betreiber von Websites und Hersteller von Smartphone-Apps veröffentlicht. Die FAQ soll die im Dezember 2021 von der Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlichte Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für die Anbieter:innen von Telemedien (OH Telemedien 2021) „praxisorientiert ergänzen.“ Anders als die OH Telemedien 2021 scheint der Fokus des FAQ tatsächlich nicht auf der juristischen Herleitung von datenschutzrechtlichen Anforderungen zu liegen, sondern darauf, diese Anforderungen möglichst konkret zu benennen. Die FAQ enthält zu diesem Zweck u.a. eine 16-seitige (!) Auflistung von Negativbeispielen, die auf eine sehr strenge Auslegung der Anforderungen des TTDSG und der DSGVO durch den LfDI BaWü hindeutet. Zugleich zeigt der LfDI BaWü unter welchen Bedingungen Reichweitenmessung oder Server-seitiges Tracking ohne Einholung einer Einwilligung möglich sein kann.
Wir haben uns das Dokument im Detail angesehen und im Folgenden versucht, die wichtigsten Aussagen möglichst knapp zusammenzufassen:
1. Vom Anwendungsbereich des TTDSG erfasste Technologien (Seite 7)
Die FAQ stellt eingangs klar, dass die Vorgaben des TTDSG neben dem Einsatz von Cookies auch für Technologien wie „LocalStorage, Web Storage, das Auslesen von Werbe- und Geräte-IDs, Seriennummern, aber auch der Einsatz von ETags oder TLS-Session-IDs zum Zwecke des Trackings, Fingerprinting (z.B. durch das Auslesen von installierten Schriften oder Anwendungen)“ gelten sollen. Wenn im Folgenden von Cookies die Rede ist, sind daher die genannten Technologien mitgemeint, auch wenn es sich nicht um Cookies handelt.
2. Anwendungsbeispiele für erforderliche Cookies (Seite 7 – 9)
Anders als die OH Telemedien nennt das FAQ einige Beispielsfälle, in denen in der Regel keine Einwilligung für den Einsatz von Cookies eingeholt werden muss. Genannt werden z.B. Cookies zur Sitzungsverwaltung (Login- oder Warenkorb-Cookies) und Speicherung von Spracheinstellungen. Bemerkenswert ist hier, dass der Einsatz von Cookies zu Sicherheitszwecken nur in Ausnahmefällen gestattet sein soll und nur „bei gesonderten Nutzer_innen-Interaktionen“ (z.B. bei Durchführung von Abstimmungen). Ferner soll auch die Speicherung des Einwilligungsstatus nur mit der Angabe des Einwilligungsstatus / der konkreten Konfiguration (ja/nein) und ohne Festlegung einer eindeutigen ID ohne Einwilligung zulässig sein.
Der LfDI BaWü weist ferner darauf hin, dass für erforderliche Cookies auch keine Einwilligung eingeholt werden darf. Wenn eine Einwilligung eingeholt wird, soll dies sogar einen Verstoß gegen die DSGVO-Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Transparenz darstellen.
3. Einbindung von externen (Medien-) Inhalten (Seite 9 – 13)
Die Einbindung von externen Inhalten ist nach Ansicht des LfDI ohne Einholung einer Einwilligung in der Regel nur dann möglich, wenn besondere Maßnahmen getroffen wurden, die einen Zugriff auf Daten durch Dritte verhindern. Hintergrund dessen ist, dass durch die (direkte) Einbindung der externen Elemente unmittelbar und automatisch Daten an Drittanbieter übermittelt werden. Entsprechend zielen die vom LfDI BaWü vorgeschlagenen Maßnahmen auch darauf ab, dass eine solche Datenübermittlung (im besten Fall) vollständig unterbleibt und Inhalte möglichst lokal eingebunden werden (z.B. Bereitstellung von Google Fonts über den eigenen Webserver).
Die FAQ bietet hier eine gute Zusammenfassung dazu, wie Kartendienste, Videoinhalte, Socia-Media-Buttons und Inhalte aus sozialen Netzwerken datenschutzkonform eingebunden werden können. Die von der Behörde vorgeschlagenen Lösungen scheinen, zumindest auf den ersten Blick, praktisch und mit überschaubarem Aufwand umsetzbar zu sein.
4. Reichweitenanalyse (Seite 13 – 16)
Bereits in der OH Telemedien war davon die Rede, dass § 25 TTDSG nicht für zwangsläufig übermittelte Daten gelten soll. Nach dem LfDI BaWü können zwangsläufig übermittelte Daten, wie die IP-Adresse oder Informationen zum verwendeten Browser, auch nach Vorgaben der DSGVO ohne Einwilligung zur Durchführung von Reichweitenanalysen verwendet werden. Mit Reichweitenanalyse soll dabei die Verarbeitung der erhobenen Daten für die Erstellung von nicht-personenbeziehbaren Statistiken gemeint sein. Die Verarbeitung soll ohne Einholung einer Einwilligung bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unter Berufung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zulässig sein:
- Die Verarbeitung beschränkt sich auf automatisiert übermittelte Daten;
- die Reichweitenanalyse erfolgt mittels lokaler Logfile-Analyse;
- es wird auf Dienste externer Dritter verzichtet;
- es werden möglichst wenig personenbezogene Daten verarbeitet;
- es erfolgt kein Zusammenführen von Nutzungsdaten, z.B. mit Daten von anderen Anbietern oder über mehrere Geräte hinaus;
- die Daten werden nicht zur Wiedererkennung der Nutzer für andere Zwecke verwendet.
Eine ähnliche Ansicht vertritt auch bislang die französische Aufsichtsbehörde (CNIL) in ihren Empfehlungen.
5. Serverseitiges Tracking – Seite 16 – 17
Auch ein serverseitiges Tracking kann nach Ansicht des LfDI BaWü unter Umständen ohne Einholung einer Einwilligung erfolgen.
6. Anforderungen an Einwilligungs-Banner - Seite 18 - 21
Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an den Einwilligungs-Banner bezieht sich der LfDI BaWü in weiten Teilen auf die OH Telemedien, deren Anforderungen wir bereits hier im Blog zusammengefasst hatten.
Besonders wichtig scheint der Aufsichtsbehörde zu sein, dass bei Einholung der Einwilligung die Verarbeitungszwecke transparent beschrieben werden. Es soll vor allem nicht ausreichen, nur das Ergebnis der Verarbeitung zu nennen. Vielmehr müsse der Inhalt der eigentlichen Datenverarbeitung wiedergegeben werden. Demnach reiche es nicht aus, allein von der „Anzeige von Werbung“ als Zweck zu sprechen. Stattdessen müsse auch der Inhalt der Verarbeitung klarwerden, also z.B. die Nachverfolgung und Überwachung der Internet-Nutzung. Zudem sei der Verantwortliche in der Pflicht im Banner auch über die Verarbeitung seiner Partnerunternehmen zu informieren. Aus den Negativbeispielen geht hervor (S. 24, Negativbeispiel 1.3.3.2.), dass es nicht ausreicht, dazu lediglich auf die Datenschutzerklärung eines Partnerunternehmens zu verlinken. Die Information im Banner soll vor allem die folgenden Fragen beantworten können:
- Welche personenbezogenen Daten sind betroffen?
- Was passiert mit ihnen?
- Wer erhält Zugriff auf die Daten?
- Werden die personenbezogenen Daten mit weiteren Daten verknüpft?
- Welchen Zwecken dient das?
7. Kein pauschaler Verweis auf das TCF – Seite 22
Das FAQ bezieht sich hinsichtlich einer möglichen Rechtswidrigkeit des Transparency Consent Framework (TCF) ausdrücklich auf die Entscheidung der belgischen Aufsichtsbehörde (mehr dazu hier). Zudem betont der LfDI BaWü, dass es auch bei Verwendung von Datenschutzstandards wie dem TCF darauf ankomme, ob diese Standards rechtskonform implementiert wurden.
8. Negativbeispiele – Seite 23 - 39
Wie bereits erwähnt, wurde von der Aufsichtsbehörde eine beeindruckende Liste von Negativbeispielen zusammengestellt, die wohl einen Großteil der Banner erfassen sollte, die aktuell eingesetzt werden. Mögliche Fehler werden zunächst aufgezählt und anschließend potenzielle Verstöße mit Hilfe von acht fehlerhaften Einwilligungsabfragen illustriert.
Zwar wurde auf ein Positivbeispiel verzichtet, die im Kontext der Negativbeispiele formulierten Anforderungen sind aber so konkret formuliert, dass hinreichend deutlich wird, welche konkreten Anforderungen an den Einsatz von Cookies und die Einholung der Einwilligung bestehen sollen.
So kann man aus Negativbeispielen unter anderem ableiten, dass der Websitebetreiber über alle verwendeten Techniken (Ziffer 1.3.5.6.) informieren muss und dass es für die Rechtfertigung der Drittlandsübermittlung nicht ausreicht, eine Einwilligung einzuholen (Ziffer 5.1.1.3, Beispiel 7).
Handlungsempfehlung und Zusammenfassung
Websitebetreibern innerhalb der Zuständigkeit des LfDI BaWü empfehlen wir daher auch dringend, den eigenen Banner bzw. das eigene CMP mit der Negativliste abzugleichen. Ein Großteil der derzeit im Einsatz befindlichen Einwilligungsbanner wird aller Voraussicht nach nicht den (strengen) Vorgaben der Behörde entsprechen.
Keineswegs sichergestellt ist allerdings, ob sich andere Behörden den Ansichten des LfDI BaWü anschließen werden. Ebenfalls nicht sicher ist, ob der LfDI BaWü dem FAQ auch Maßnahmen folgen lässt. Bislang haben sich die deutschen Aufsichtsbehörden noch zurückgehalten, was den Erlass von Anordnungen und Bußgeldern aufgrund des rechtswidrigen Einsatzes von Cookies betrifft. Zumindest einer der Gründe dafür könnte sein, dass den Behörden im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das TTDSG die Zuständigkeit gefehlt hat.
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Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.
Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.
Konzern-IT-Gesellschaften unter der NIS-2-Richtlinie – Neue Herausforderungen für Managed Service Provider und Managed Security Service Provider?
Viele Konzerne oder Unternehmensgruppen betreiben eine eigene IT-(Service) Gesellschaft, die bspw. ERP, MS 365 & Co. ausschließlich für andere Konzerngesellschaften bereitstellt. Mit Geltung der neuen Vorgaben der NIS-2-Richtlinie stellt sich die Frage, ob diese eigene interne IT nach dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz (= § 2 Nr. 26 BSIG) als „Managed Service Provider“ (MSP) einzuordnen ist – und sich daher spezifische Pflichten ergeben.
Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Von dem großflächigen Stromausfall im Berliner Südwesten sind etwa 2.200 Unternehmen betroffen. Viele davon müssen wohl leider damit rechnen, noch bis Donnerstag nicht wieder an das Stromnetz angeschlossen zu werden. Der Blackout hat für Unternehmen auch eine (datenschutz- und IT-Sicherheits-)rechtliche Dimension. Die Datenschutz-Grundverordnung sowie das BSI-Gesetz sehen für relevante Sicherheitsvorfälle Meldepflichten vor.
Private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer
Für die Zulässigkeit von Zugriffen auf Mitarbeiter-E-Mails ist die Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses höchst relevant. In der Vergangenheit wurden Arbeitgeber oft als Telekommunikationsanbieter eingestuft, wenn eine private Nutzung erlaubt war. Seit der Neuregelung der relevanten Vorschriften im Jahr 2021 vertreten die Aufsichtsbehörden zunehmend, dass das Fernmeldegeheimnis nicht greift. Auch die Bundesnetzagentur lehnt diese Einordnung in einem neuen Papier mit überzeugenden Argumenten ab. Aber welche Folgen hat das für die Unternehmen?
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin in der K&R. Der Volltext ist hier abrufbar.
Handelsblatt-Ranking - Deutschlands „Beste Arbeitgeber“ – Platz 11 von 312 Arbeitgebern
Wir freuen uns sehr, in diesem Ranking Platz 11 von über 300 teilnehmenden Kanzleien erreicht zu haben und dafür vom Handelsblatt mit dem Siegel „Beste Arbeitgeber“ ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle Kolleginnen und Kollegen wohlfühlen und ihre Stärken entfalten können.
Geführt wird unsere Kanzlei von Prof. Burghard Piltz und Dr. Carlo Piltz, die sich seit vielen Jahren für eine moderne, wertschätzende und zukunftsorientierte Arbeitskultur einsetzen.
Wir danken allen Mitarbeitenden für ihr Engagement und ihr Vertrauen.