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Das Krankenhauszukunftsgesetz – Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern
Bereits am 18. September 2020 wurde vom Bundestag das Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG) verabschiedet. Das KHZG dient der Umsetzung des von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ und soll vor allem Digitalisierungsmaßnahmen in Krankenhäusern fördern; hierfür werden insgesamt 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt. Zugleich sieht das KHZG verpflichtende Anforderungen vor, deren Nichteinhaltung dazu führen kann, dass Krankenhäusern ab dem Jahr 2025 bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall im Rahmen vereinbarter Zu- und Abschläge abgezogen werden können. Welche Anforderungen in Bezug auf die IT-Sicherheit und den Datenschutz für eine Förderung erfüllt werden müssen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig und sollte daher bei jedem förderungsfähigen Vorhaben genau geklärt werden.
Ziel der Förderung durch das KHZG
Im Vordergrund des KHZG steht wie eingangs erwähnt u. a. die Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen. Auch im Hinblick auf den Datenschutz und die IT-Sicherheit werden Investitionen in eine sichere digitale Infrastruktur gefördert. Diese wird z. B. bei der Einrichtung von Patientenportalen, der elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen oder im digitalen Medikamentenmanagement besonders relevant.
Um die Förderung zu erhalten, müssen die Krankenhäuser ihren Förderbedarf bei der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes melden und eine Förderung beantragen. Damit ermittelt werden kann, ob und inwieweit diese Fördermaßnahmen zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser geführt haben, müssen die Krankenhäuser u. a. eine Selbsteinschätzung vorlegen. Die erste Überprüfung erfolgte bereits am 30. Juni 2021, eine zweite soll am 30. Juni 2023 stattfinden. Die Krankenhäuser müssen den Stand der Umsetzung der digitalen Maßnahmen an die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte Stelle melden.
Datenschutz und IT-Sicherheit als Förderungsvoraussetzung
Elf förderungsfähige Vorhaben werden durch das KHZG in § 19 Abs. 1 S. 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (kurz KHSFV) eingeführt. Für sechs dieser förderungsfähigen Vorhaben müssen gemäß § 19 Abs. 2 KHSFV zusätzliche Anforderungen eingehalten werden. Zu diesen Vorhaben zählen u. a. die Schaffung eines Patientenportals, die Sicherstellung elektronischer Leistungsdokumentation sowie ein digitales Medikationsmanagement. Diese Vorhaben werden u.a. nur dann gefördert, wenn
- Maßnahmen zur Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgehend berücksichtigt werden und
- die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Was genau davon umfasst ist, lässt sich aus dem Gesetz nicht ohne Weiteres ableiten. Es wird sich aller Voraussicht nach nicht um völlig neue IT-sicherheits- und datenschutzrechtliche Anforderungen handeln. Gleichwohl wird eine allgemeine Erfüllung dieser Anforderungen nicht ausreichen. Denn Krankenhäuser gelten als kritische Infrastrukturen i. S. d. BSIG und der Kritis-Verordnung und benötigen daher insbesondere mit Blick auf die IT-Sicherheit aber auch den Datenschutz erhöhte und ggf. spezielle Schutzmaßnahmen. Hier wird daher im Einzelfall eine gründliche Überprüfung der bestehenden Datenschutz- und IT-Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein. Die Anforderung, die „einschlägigen Datenschutzbestimmungen“ einzuhalten, mag auf dem Papier gut aussehen, erfordert unserer Erfahrung nach aber in der Praxis umfassende Vorarbeiten und ein kontinuierliches Monitoring des internen Datenschutzmanagements. Denn, wenn man hiervon jegliche anwendbare Datenschutzvorschrift umfasst sieht, bezieht sich diese Anforderungen z. B. etwa auch auf ein korrektes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Information von Patienten, etc.
Handlungsbedarf bei Krankenhäusern
Wie eingangs erwähnt, können Krankenhäusern, die die Anforderungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 – 6 KHSFV nicht bis zum 1. Januar 2025 eingeführt haben, bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall im Rahmen der vereinbarten Zu- und Abschläge abgezogen werden. Soweit der vom Gesetzgeber anvisierte Standard u. a. in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit nicht erreicht wird, besteht also auch das Risiko von Einnahmeverlusten.
Wir raten daher dazu, bereits jetzt aktiv zu werden und die Inanspruchnahme der Fördergelder durch Überprüfung der folgenden Aspekte sicherzustellen:
- Durchführung einer Ist-Aufnahme bezüglich:
- des Einsatzes Digitaler Dienste und deren Interoperabilität;
- der Gewährleistung der Informationssicherheit (wie wird insbesondere insoweit der Stand der Technik sichergestellt?);
- der Einhaltung anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften.
- Prüfung des Förderbedarfs auf förderungsfähige Vorhaben unter Einhaltung insbesondere der IT-sicherheits- und datenschutzrechtlichen Förderungsbedingungen.
- Dokumentation der Einhaltung der vorstehenden Vorgaben zum Nachweis im Rahmen des Förderungsverfahrens.
Gerade mit Blick darauf, dass sich die IT-sicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben, empfehlen wir Krankenhäusern, die eine Förderung nach dem KHZG anstreben, eine sorgsame Prüfung der im Einzelfall einschlägigen Normen und Vorgaben, um eine möglichst vollumfassende Förderung zu erlangen.
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NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.
Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?
Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.
OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.
Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.
NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.