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Cybersecurity-Beratung von Piltz Legal - Nun auch mit zertifiziertem IT-Sicherheitsbeauftragten

Aufgrund unserer digitalisierungsaffinen Beratungsstrategie haben wir bei Piltz Legal immer wieder viele Berührungspunkte mit technischen Fragestellungen und arbeiten mit Personen aus IT- und IT-Security-Abteilungen zusammen. Gerade im Kontext des IT- und IT-Sicherheitsrechts setzt die Beratung deshalb voraus, dass man im Zweifel „die Sprache“ auch der IT-Mitarbeiter nicht nur versteht, sondern auch spricht. Die ist unser Anspruch und Teil unserer Beratung.

Wir freuen uns daher, dass Herr Rechtsanwalt Johannes Zwerschke erfolgreich den Zertifikatslehrgang zum IT-Sicherheitsbeauftragten (ITSiBe) / Chief Information Security Officer (CISO) nach ISO/IEC 27001/27002 und BSI IT-Grundschutz bei der Bitkom Akademie absolviert hat. Der Lehrgang vermittelt umfassende Kenntnisse sowohl zum industriellen Datensicherheitsstandard ISO/IEC 27001/27002 als auch zum vergleichbaren sog. BSI IT-Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Letzteres Normwerk ist ein IT-Sicherheits-Standard, der vor allem im deutschsprachigen Raum hohes Ansehen genießt. Mit dieser Zertifizierung verbessert Piltz Legal weiter seine Fähigkeiten insbesondere im Bereich des IT-Sicherheitsrechts und ist in der Lage, Mandanten sowohl mit juristischer Expertise und auch Know how im Bereich IT-Sicherheit zu unterstützen

  

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Fachbeitrag: Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Training von KI-Modellen

Alexander Weiss & Dr. Carlo Piltz haben im aktuellen Heft 12/2024 der Zeitschrift DATENSCHUTZ-BERATER die praxisrelevante Frage untersucht, ob und wann die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO (Interessenabwägung) für die Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI-Modellen genutzt werden kann.

Prof. Piltz im Interview mit ICC Germany zu den Incoterms® 2020

Incoterms® bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Seit nunmehr 5 Jahren greifen die Incoterms® 2020, Zeit um einen Rückblick auf die erste Halbzeit zu werfen.

Dr. David Saive und Prof. Burghard Piltz haben sich hierzu zu einem Interview der ICC Germany getroffen. Hören Sie doch gerne rein: Interview: Fünf Jahre Incoterms® 2020 mit Prof. Piltz

Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Cookie-Banner: Einfache Möglichkeit zum Ablehnen ist Pflicht

Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in einem Erkenntnis vom 31. Juli 2024 (Az. W108 2284491-1/15E) klargestellt, dass ein Cookie-Banner neben der Option Cookies und andere Technologien zu „akzeptieren“ auch eine optisch gleichwertige Option zum Ablehnen enthalten muss. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.

Neue Auszeichnungen für unsere Kanzlei!

Wir freuen uns sehr, dass Piltz Legal weitere Auszeichnungen u.a. im Bereich Datenschutzrecht erhalten hat.

Meldepflichten nach dem geplanten BSIG (Umsetzung NIS-2)

Als Umsetzung des Art. 23 Abs. 4 S. 1 NIS-2-Richtlinie finden sich in § 32 des Entwurfs zum Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG-E) Ausführungen zu Meldepflichten für besonders wichtige Einrichtungen sowie wichtige Einrichtungen. Das BSIG-E ist Teil des Entwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung.

Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen und Dokumentationsnachweis nach dem neuen BSIG

Das neue BSIG befindet sich auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. Im aktuellen Entwurf legt der dortige § 30 Abs. 1 Satz 1 BSIG fest, dass besonders wichtige und wichtige Einrichtungen verpflichtet sind, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu ergreifen, um u.a. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der IT-Systeme und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.