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Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt (siehe hier). Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht.
Für dieses System hatte der Verantwortliche keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln. Die Implementierung einer Verschlüsselung von Daten hätte den Kauf einer zusätzlichen Komponente beim Anbieter des Systems erfordert und es wurde argumentiert, dass hiermit unverhältnismäßig hohe Implementierungskosten verbunden gewesen wären. Zudem wurde auch darauf abgestellt, dass nur wenig Daten mit dem System verarbeitet werden, weil Hinweise nur sehr selten erteilt wurden.
Für Unternehmen ist dieses Bußgeld deswegen interessant, weil die Umsetzungsfrist der europäischen Whistleblowing-Richtline 2019/1937 für nationale Gesetzgeber immer näher rückt und eine Vielzahl von Unternehmen hierunter verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Die italienische Behörde hat in ihrem Bußgeldbescheid betont, dass von der Datenverarbeitung in Hinweisgebersystemen grundsätzlich ein hohes Risiko ausgeht. Das ist angesichts der grundlegenden sensiblen Natur von Hinweisen zu potenziellen Gesetzesverstößen auch stimmig. Der Umstand, dass Hinweise häufig Mitarbeiter des Verantwortlichen betreffen und diese als besonders schutzwürdige Personen gelten und in Hinweismeldungen enthaltene Vorwürfe bei tatsächlich erfolgten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, stützen diese Annahme. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie wirklich nicht einer Pflicht zum Durchführen einer DSFA aus Art. 35 DSGVO unterliegen. Hierzu ist eine Schwellwertanalyse durchzuführen. In der Regel wird es schwer sein, gegen das Vorliegen einer solchen Pflicht zu argumentieren.
Des Weiteren wird anhand des Bußgelds auch deutlich, dass aufgrund des hohen Risikos auch stärkere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zwar auch Implementierungskosten zu beachten. Für die italienische Behörde war jedoch das von der Datenverarbeitung ausgehende Risiko und die Pflicht des Verantwortlichen, die Geeignetheit der Maßnahmen nachweisen zu können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Art. 24 DSGVO), ausschlaggebend für die Verhängung des Bußgelds. Der Verantwortliche hat mit Verweis auf die Implementierungskosten und die geringe Anzahl an Datenverarbeitungen im Hinweisgebersystem die Behörde nicht überzeugen können. Beachtlich ist in diesem Kontext auch, dass nach Ansicht der italienischen Aufsichtsbehörde Daten in Hinweisgebersystemen zwangsläufig mit einer starken Verschlüsselung gespeichert und genauso bei der Übertragung gesichert werden müssen.
Für Unternehmen ist die Schnittmenge zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den (in Deutschland ins nationale Recht noch umzusetzenden) Regelungen der Whistleblowing-Richtlinie mit Herausforderungen verbunden. Dabei ist nicht nur das im Zentrum des Bußgelds stehende hohe Risiko aufgrund der Sensibilität der Daten an sich relevant. Insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO sowie die Betroffenenrechte stellen Unternehmen vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis. Die Durchführung einer DSFA sollte in dem Kontext nicht allzu sehr als Last und mehr als eine Chance gesehen werden, in einem Schwung alle datenschutzrechtlich relevanten kritischen Themen zu betrachten und Lösungen für die Umsetzung zu finden. So kann die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO auch gleichzeitig mit den Vorgaben aus Art. 35 DSGVO erfüllt werden.
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Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
Das durch die europäische NIS-2-Richtlinie geänderte Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) bringt eine ganze Reihe an Neuerungen im Bereich der IT-Sicherheit. Im Gegensatz zu sonstigen Rechtsakten der europäischen Digitalgesetzgebung enthalten die Änderungen des BSIG durch die NIS-2-Richtlinie eine neue Vorgabe, die explizit Geschäftsleitungen von BSIG-relevanten Unternehmen und sonstigen Stellen besonders interessieren dürfte.
Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.
Konzern-IT-Gesellschaften unter der NIS-2-Richtlinie – Neue Herausforderungen für Managed Service Provider und Managed Security Service Provider?
Viele Konzerne oder Unternehmensgruppen betreiben eine eigene IT-(Service) Gesellschaft, die bspw. ERP, MS 365 & Co. ausschließlich für andere Konzerngesellschaften bereitstellt. Mit Geltung der neuen Vorgaben der NIS-2-Richtlinie stellt sich die Frage, ob diese eigene interne IT nach dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz (= § 2 Nr. 26 BSIG) als „Managed Service Provider“ (MSP) einzuordnen ist – und sich daher spezifische Pflichten ergeben.
Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Von dem großflächigen Stromausfall im Berliner Südwesten sind etwa 2.200 Unternehmen betroffen. Viele davon müssen wohl leider damit rechnen, noch bis Donnerstag nicht wieder an das Stromnetz angeschlossen zu werden. Der Blackout hat für Unternehmen auch eine (datenschutz- und IT-Sicherheits-)rechtliche Dimension. Die Datenschutz-Grundverordnung sowie das BSI-Gesetz sehen für relevante Sicherheitsvorfälle Meldepflichten vor.
Private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer
Für die Zulässigkeit von Zugriffen auf Mitarbeiter-E-Mails ist die Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses höchst relevant. In der Vergangenheit wurden Arbeitgeber oft als Telekommunikationsanbieter eingestuft, wenn eine private Nutzung erlaubt war. Seit der Neuregelung der relevanten Vorschriften im Jahr 2021 vertreten die Aufsichtsbehörden zunehmend, dass das Fernmeldegeheimnis nicht greift. Auch die Bundesnetzagentur lehnt diese Einordnung in einem neuen Papier mit überzeugenden Argumenten ab. Aber welche Folgen hat das für die Unternehmen?
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin in der K&R. Der Volltext ist hier abrufbar.
Handelsblatt-Ranking - Deutschlands „Beste Arbeitgeber“ – Platz 11 von 312 Arbeitgebern
Wir freuen uns sehr, in diesem Ranking Platz 11 von über 300 teilnehmenden Kanzleien erreicht zu haben und dafür vom Handelsblatt mit dem Siegel „Beste Arbeitgeber“ ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle Kolleginnen und Kollegen wohlfühlen und ihre Stärken entfalten können.
Geführt wird unsere Kanzlei von Prof. Burghard Piltz und Dr. Carlo Piltz, die sich seit vielen Jahren für eine moderne, wertschätzende und zukunftsorientierte Arbeitskultur einsetzen.
Wir danken allen Mitarbeitenden für ihr Engagement und ihr Vertrauen.