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Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt (siehe hier). Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht.
Für dieses System hatte der Verantwortliche keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln. Die Implementierung einer Verschlüsselung von Daten hätte den Kauf einer zusätzlichen Komponente beim Anbieter des Systems erfordert und es wurde argumentiert, dass hiermit unverhältnismäßig hohe Implementierungskosten verbunden gewesen wären. Zudem wurde auch darauf abgestellt, dass nur wenig Daten mit dem System verarbeitet werden, weil Hinweise nur sehr selten erteilt wurden.
Für Unternehmen ist dieses Bußgeld deswegen interessant, weil die Umsetzungsfrist der europäischen Whistleblowing-Richtline 2019/1937 für nationale Gesetzgeber immer näher rückt und eine Vielzahl von Unternehmen hierunter verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Die italienische Behörde hat in ihrem Bußgeldbescheid betont, dass von der Datenverarbeitung in Hinweisgebersystemen grundsätzlich ein hohes Risiko ausgeht. Das ist angesichts der grundlegenden sensiblen Natur von Hinweisen zu potenziellen Gesetzesverstößen auch stimmig. Der Umstand, dass Hinweise häufig Mitarbeiter des Verantwortlichen betreffen und diese als besonders schutzwürdige Personen gelten und in Hinweismeldungen enthaltene Vorwürfe bei tatsächlich erfolgten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, stützen diese Annahme. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie wirklich nicht einer Pflicht zum Durchführen einer DSFA aus Art. 35 DSGVO unterliegen. Hierzu ist eine Schwellwertanalyse durchzuführen. In der Regel wird es schwer sein, gegen das Vorliegen einer solchen Pflicht zu argumentieren.
Des Weiteren wird anhand des Bußgelds auch deutlich, dass aufgrund des hohen Risikos auch stärkere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zwar auch Implementierungskosten zu beachten. Für die italienische Behörde war jedoch das von der Datenverarbeitung ausgehende Risiko und die Pflicht des Verantwortlichen, die Geeignetheit der Maßnahmen nachweisen zu können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Art. 24 DSGVO), ausschlaggebend für die Verhängung des Bußgelds. Der Verantwortliche hat mit Verweis auf die Implementierungskosten und die geringe Anzahl an Datenverarbeitungen im Hinweisgebersystem die Behörde nicht überzeugen können. Beachtlich ist in diesem Kontext auch, dass nach Ansicht der italienischen Aufsichtsbehörde Daten in Hinweisgebersystemen zwangsläufig mit einer starken Verschlüsselung gespeichert und genauso bei der Übertragung gesichert werden müssen.
Für Unternehmen ist die Schnittmenge zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den (in Deutschland ins nationale Recht noch umzusetzenden) Regelungen der Whistleblowing-Richtlinie mit Herausforderungen verbunden. Dabei ist nicht nur das im Zentrum des Bußgelds stehende hohe Risiko aufgrund der Sensibilität der Daten an sich relevant. Insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO sowie die Betroffenenrechte stellen Unternehmen vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis. Die Durchführung einer DSFA sollte in dem Kontext nicht allzu sehr als Last und mehr als eine Chance gesehen werden, in einem Schwung alle datenschutzrechtlich relevanten kritischen Themen zu betrachten und Lösungen für die Umsetzung zu finden. So kann die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO auch gleichzeitig mit den Vorgaben aus Art. 35 DSGVO erfüllt werden.
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Cyber Resilience Act – Überblick zu den neuen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen
Die Europäische Kommission hat im September ihren Entwurf für den Cyber Resilience Act („CRA“, Regulation of the European Parliament and of the Council on horizontal cybersecurity requirements for products with digital elements and amending Regulation (EU) 2019/1020) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine EU-Verordnung, die nach Inkrafttreten unmittelbare Anwendung in allen Mitgliedstaaten findet und hierfür keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf. Das Vorhaben zielt darauf ab, die europäische Datenstrategie weiter voranzutreiben und den legislativen Flickenteppich auf dem Gebiet der Cybersicherheit im europäischen Binnenmarkt zu beseitigen.
Aktuelles zu Datentransfers in die USA – Was ändert die Executive Order?
US-Präsident Joe Biden hat am 7. Oktober 2022 eine Executive Order „zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für nachrichtendienstliche Tätigkeiten der Vereinigten Staaten“ (EO) unterzeichnet. Welchen Einfluss diese auf Datentransfers in die USA hat und ob die EO die durch den EuGH festgestellten Defizite heilt, ist bislang noch fraglich. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, über die EO und den aktuellen Stand der Diskussion.
Piltz Legal Update am 25.11.2022 - "AVV-Prüfung und -Verhandlung in der Praxis" - online
Am 25.11.2022 findet unsere zweite Veranstaltung der "Piltz Legal Update" Seminarreihe online statt.
Dieses Mal sprechen Dr. Carlo Piltz und Philipp Quiel über das Thema: "AVV-Prüfung und -Verhandlung in der Praxis". Sie geben Einblicke, klären über typische Probleme auf und geben ausgewählte Lösungsvorschläge.
Der FOCUS zeichnet Piltz Legal als eine der TOP - Wirtschaftschaftskanzleien aus
Im aktuellen Heft des FOCUS wurde Piltz Legal als eine der TOP-Wirtschaftkanzleien 2022 im Bereich Datenschutz ausgezeichnet.
Wirtschaftswoche vergibt Auszeichnung an Piltz Legal in der Kategorie "Top Kanzlei Datenschutzrecht"
Wir freuen uns sehr, dass Dr. Carlo Piltz und sein Team von der Wirtschaftswoche in der Kategorie "Top Kanzlei für Datenschutzrecht" ausgezeichnet wurden.
Wir bedanken uns für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns sehr über diese Anerkennung. Dieses Feedback ist für uns weiterer Ansporn, mit fachspezifischer Expertise unsere Mandanten zu unterstützen.