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Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit einem Hinweisgebersystem
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde hat gegen den Betreiber des Flughafens Bologna ein Bußgeld in Höhe von 40.000 EUR verhängt (siehe hier). Dem Bußgeld liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem es um ein vom Flughafenbetreiber eingerichtetes Hinweisgebersystem geht.
Für dieses System hatte der Verantwortliche keine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt und sich dafür entschieden, Daten während der Speicherung und Übertragung im Netz nicht zu verschlüsseln. Die Implementierung einer Verschlüsselung von Daten hätte den Kauf einer zusätzlichen Komponente beim Anbieter des Systems erfordert und es wurde argumentiert, dass hiermit unverhältnismäßig hohe Implementierungskosten verbunden gewesen wären. Zudem wurde auch darauf abgestellt, dass nur wenig Daten mit dem System verarbeitet werden, weil Hinweise nur sehr selten erteilt wurden.
Für Unternehmen ist dieses Bußgeld deswegen interessant, weil die Umsetzungsfrist der europäischen Whistleblowing-Richtline 2019/1937 für nationale Gesetzgeber immer näher rückt und eine Vielzahl von Unternehmen hierunter verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Die italienische Behörde hat in ihrem Bußgeldbescheid betont, dass von der Datenverarbeitung in Hinweisgebersystemen grundsätzlich ein hohes Risiko ausgeht. Das ist angesichts der grundlegenden sensiblen Natur von Hinweisen zu potenziellen Gesetzesverstößen auch stimmig. Der Umstand, dass Hinweise häufig Mitarbeiter des Verantwortlichen betreffen und diese als besonders schutzwürdige Personen gelten und in Hinweismeldungen enthaltene Vorwürfe bei tatsächlich erfolgten Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, stützen diese Annahme. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie wirklich nicht einer Pflicht zum Durchführen einer DSFA aus Art. 35 DSGVO unterliegen. Hierzu ist eine Schwellwertanalyse durchzuführen. In der Regel wird es schwer sein, gegen das Vorliegen einer solchen Pflicht zu argumentieren.
Des Weiteren wird anhand des Bußgelds auch deutlich, dass aufgrund des hohen Risikos auch stärkere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zwar auch Implementierungskosten zu beachten. Für die italienische Behörde war jedoch das von der Datenverarbeitung ausgehende Risiko und die Pflicht des Verantwortlichen, die Geeignetheit der Maßnahmen nachweisen zu können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Art. 24 DSGVO), ausschlaggebend für die Verhängung des Bußgelds. Der Verantwortliche hat mit Verweis auf die Implementierungskosten und die geringe Anzahl an Datenverarbeitungen im Hinweisgebersystem die Behörde nicht überzeugen können. Beachtlich ist in diesem Kontext auch, dass nach Ansicht der italienischen Aufsichtsbehörde Daten in Hinweisgebersystemen zwangsläufig mit einer starken Verschlüsselung gespeichert und genauso bei der Übertragung gesichert werden müssen.
Für Unternehmen ist die Schnittmenge zwischen den datenschutzrechtlichen Vorgaben und den (in Deutschland ins nationale Recht noch umzusetzenden) Regelungen der Whistleblowing-Richtlinie mit Herausforderungen verbunden. Dabei ist nicht nur das im Zentrum des Bußgelds stehende hohe Risiko aufgrund der Sensibilität der Daten an sich relevant. Insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO sowie die Betroffenenrechte stellen Unternehmen vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis. Die Durchführung einer DSFA sollte in dem Kontext nicht allzu sehr als Last und mehr als eine Chance gesehen werden, in einem Schwung alle datenschutzrechtlich relevanten kritischen Themen zu betrachten und Lösungen für die Umsetzung zu finden. So kann die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO auch gleichzeitig mit den Vorgaben aus Art. 35 DSGVO erfüllt werden.
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Weiterer Fachaufsatz zum geplanten Cyber Resilience Act - Verhältnis des Cyber Resilience Act zur DSGVO
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 05/2023) wurde ein weiterer Aufsatz mit dem Titel „Der Vorschlag für einen Cyber Resilience Act aus Sicht der DSGVO“ von Dr. Carlo Piltz, Alexander Weiß und Johannes Zwerschke veröffentlicht.
Europäisches Gericht entscheidet zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 26. April 2023 zur Personenbeziehbarkeit pseudonymisierter Daten entschieden. Es urteilte, dass es sich bei übermittelten pseudonymisierten Daten nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/1725 handelt, wenn der Schlüssel zur Depseudonymisierung nicht beim Empfänger vorhanden ist.
Generalanwalt am EuGH: Fahrzeugidentifikationsnummer als personenbezogenes Datum? Es kommt darauf an
In seinen Schlussanträgen vom 4. Mai 2023 beschäftigt sich Generalanwalt Sánchez-Bordona u.a. mit der Frage, ob eine Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) ein personenbezogenes Datum ist. Diese Schlussanträge wurden (soweit ersichtlich) bislang noch nicht in der Datenschutz-Szene diskutiert.
Pflicht zum Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung für Betreiber kritischer Infrastruktur gilt seit dem 1. Mai 2023
Seit dem 1. Mai 2023 sind Betreiber von kritischer Infrastruktur und Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, gesetzlich gemäß § 8a Abs. 1a BSIG und § 11 Abs. 1e EnWG dazu verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) alle zwei Jahre Nachweise darüber zu liefern (vgl. § 8a Abs. 3 BSIG).
Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer
Am 19. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) den Bericht der Task Force 101 zu den NOYB-Beschwerden veröffentlicht. Thematisch geht es in der Veröffentlichung um die Problematik der Datenübermittlung in Drittländer im Zusammenhang mit dem Einsatz von Website-Tools, wie Google Analytics und Facebook Business Tools.
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