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Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Cookie-Banner: Einfache Möglichkeit zum Ablehnen ist Pflicht
Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in einem Erkenntnis vom 31. Juli 2024 (Az. W108 2284491-1/15E) klargestellt, dass ein Cookie-Banner neben der Option Cookies und andere Technologien zu „akzeptieren“ auch eine optisch gleichwertige Option zum Ablehnen enthalten muss. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert:
- Es ist wohl die erste Entscheidung eines obersten Gerichts, die sich mit der Ausgestaltung des Cookie-Banners befasst.
- Das Gericht hat anerkannt, dass das Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde mängelfrei und ordnungsgemäß unter Zuhilfenahme des Website Evidence Collector, einem Open Source Tool des Europäischen Datenschutzbeauftragten, durchgeführt wurde.
- Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cookies fällt nicht unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 DSGVO.
- Das Gericht setzt die Nichtabgabe einer Einwilligung mit deren Widerruf nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO gleich und leitet daraus ab, dass die Nichterteilung einer Einwilligung so einfach sein muss wie deren Erteilung.
- Die Möglichkeit auf zweiter Ebene abzulehnen, wird ausdrücklich nicht als gleichwertig angesehen.
Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren der österreichischen Datenschutzbehörde. Aufgrund einer Betroffenenbeschwerde hatte diese den Einsatz von Cookies auf der Website eines Medienunternehmens untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Behörde fest, dass der Einsatz von Cookies über den Cookie-Banner nur durch Klick auf die Schaltflächen „Zwecke anzeigen“ und im zweiten Schritt „Alle ablehnen“ abgelehnt werden konnte. Die Abgabe einer Einwilligung war dagegen in einem Schritt durch Klick auf die Schaltfläche „Akzeptieren“ auf erster Ebene möglich. Aus Sicht der Behörde lag darin ein Verstoß gegen die Vorgaben aus Art. 6 und 7 DSGVO. Sie wies daher das Medienunternehmen an, den Cookie-Banner so abzuändern, dass auf der ersten Ebene des Cookie-Banners zusätzlich zur Option „Akzeptieren“ eine optisch gleichwertige Option vorhanden ist, um das Cookie-Banner ohne Abgabe einer Einwilligung schließen zu können.
Dagegen legte das Medienunternehmen Beschwerde ein.
Einsatz des Website Evidence-Collectors
Im Rahmen der Beweissicherung verwendete die Behörden den vom Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellten Website Evidence Collector. Hiergegen hatte das Gericht nichts einzuwenden. Im Gegenteil, aufgrund der durch die Behörde vorgelegten Beweise, sah das BVwG das Setzen bestimmter Cookies bei Aufruf der Seite und Auswahl der Einwilligungsoptionen als erwiesen an.
Die ausdrückliche Erwähnung des Website Evidence Collector und der Verwertbarkeit der damit erfassten Beweise ist insofern spannend, da damit praktisch ein höchstgerichtlich geprüfter technischer Standard für die Überprüfung von Websites geschaffen wird.
Ausschluss des Medienprivilegs
Für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs (Art. 85 DSGVO iVm § 9 Abs. 1 des Österreichischen Datenschutzgesetzes) wäre nach Ansicht des Gerichtes ein Zusammenhang mit einem journalistischen Zweck Voraussetzung gewesen. Dieser sei beim Nutzertracking zu Analyse-, Marketing- und Werbezwecke aber nicht gegeben.
Möglichkeit zur Ablehnung entsprechend den Anforderungen aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO
Das BVwG geht in seinem Erkenntnis davon aus, dass die Nichtabgabe einer Einwilligung genauso einfach sein muss, wie die Abgabe der Einwilligung. Bemerkenswerterweise leitet das Gericht diese Anforderung ohne weitere Begründung allein aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO ab. Diese Herleitung erscheint zumindest diskutabel, da der Art. 7 Abs. 3 DSGVO nur Vorgaben zum Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung enthält, also der nachträglichen Rücknahme der Einwilligung, und sich nicht ausdrücklich auf die Abgabe der Einwilligung bzw. die Nichterteilung bezieht.
Folgen für die Praxis
Neben dem BVwG gehen auch deutsche Gerichte und Aufsichtsbehörden bereits seit längerem davon aus, dass Nutzenden auf erster Ebene des Cookiebanners eine gleichwertige Möglichkeit zum Ablehnen der Einwilligung angeboten werden muss. Sich hier rechtlich anders zu positionieren, erscheint rechtlich nur noch unter Inkaufnahme hoher Haftungsrisiken vertretbar zu sein. Gleichzeitig bedeutet die gerichtliche Akzeptanz der Analyseergebnisse des Website Evidence Collector, dass Verantwortliche in der Praxis ihre eigenen Webseiten mit diesem Tool prüfen könnten. So hätte man „den Blick der Behörde“ auf das eigene Angebot und kann eine Risikobewertung auf einer Datenbasis vornehmen, die im Zweifel auch die Aufsichtsbehörde zugrunde legen würde.
Insoweit nicht längst geschehen, empfehlen wir Unternehmen dringend sich mit diesen Risiken auseinanderzusetzen.
News
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Am 24. September 2020 wurde der Entwurf einer EU-Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (Digital Operation Resilience Act, „DORA“) veröffentlicht. Der Vorschlag ist Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors und in den kommenden Jahren sind noch weitere (vor allem die Finanzdienstleister betreffende) neue Verordnungen und Richtlinien zu erwarten.
Zwingende Umstellung auf die neuen EU-Standardvertragsklauseln – „SCC-Umstellung – Piltz Legal Support Paket“
Ende Dezember 2022 ist es so weit. Noch bestehende „alte“ EU-Standardvertragsklauseln („SCC“) müssen durch neue Verträge ersetzt werden. Für Unternehmen beinhaltet diese verpflichtende Umstellung auf die neuen SCC auch neue Pflichten. So wird ein Transfer Impact Assessment gemäß Klausel 14 der SCC („TIA“) verpflichtend und es müssen in manchen Fällen technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung des angemessenen Schutzniveaus getroffen werden. Wenn EU-Unternehmen nicht selbst die SCC abschließen, dann müssen sie sich vergewissern, dass ihr in der EU ansässige Dienstleister mit in Drittländern ansässigen Subunternehmern die SCC in Modul 3 abgeschlossen haben. Egal ob man selbst die SCC abschließt oder sich vergewissert, dass der Dienstleister SCC im Modul 3 abgeschlossen hat, die Umstellung auf die neuen SCC erfordert einen Austausch mit den Dienstleistern. Bei Bedarf können wir Sie mit dem Piltz Legal Support Paket dabei unterstützen.
Seminarreihe „Piltz Legal Update“ startet
Am 09.09.2022 findet die erste „Piltz Legal Update“ Veranstaltung unter dem Thema „Tracking, Cookies, Advertising – § 25 TTDSG im Fokus“ statt. Dr. Carlo Piltz und Dr. Nina Elisabeth Herbort geben aktuelle Einblicke.
Schnell sein lohnt sich, denn die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Eigentumsvorbehalt weltweit – Rechtliche Praxis in 32 Ländern
Bei Exportgeschäften kann sich der Verkäufer auf einen Eigentumsvorbehalt nur verlassen, wenn das für den ausländischen Käufer jeweils geltende Recht beachtet wird. Das soeben erschienene, von unserem Partner Prof. Dr. Burghard Piltz herausgegebene Buch stellt die rechtliche Praxis in 32 Ländern von Australien bis Ungarn dar.
Dr. Carlo Piltz im Podcast heise meets…. Datenschutz- & Security-Compliance im Unternehmen
Dr. Carlo Piltz war zu Gast im Podcast heise meets… und spricht dort über die wichtigsten rechtlichen Anforderungen zu Datenschutz & Security-Compliance.
Cyberangriffe treffen nicht nur Großkonzerne, auch kleine Unternehmen sind immer häufiger betroffen. Neben technischen Anforderungen sind auch rechtliche Richtlinien erforderlich, um Daten, Mitarbeiter, Kunden und das Unternehmen zu schützen. Die wichtigsten Gesetze und Richtlinien erläutern wir im Podcast und geben Hinweise, was Unternehmen zwingend beachten sollten.
Reinhören lohnt sich.
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Das Umsetzungsgesetz zur Modernisierungsrichtlinie („Mod-RL“) ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Die Mod-RL modifiziert die Digitale-Inhalte-Richtlinie sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Mit der Umsetzung wurden Teile des BGB und EGBGB an die Vorgaben der Mod-RL angepasst. Transparenz- und Informationspflichten stehen dabei im Mittelpunkt, einige Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht.