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Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Von dem großflächigen Stromausfall im Berliner Südwesten sind etwa 2.200 Unternehmen betroffen. Viele davon müssen wohl leider damit rechnen, noch bis Donnerstag nicht wieder an das Stromnetz angeschlossen zu werden. Der Blackout hat für Unternehmen auch eine (datenschutz- und IT-Sicherheits-)rechtliche Dimension. Die Datenschutz-Grundverordnung sowie das BSI-Gesetz sehen für relevante Sicherheitsvorfälle Meldepflichten vor.
I. DSGVO-Meldepflichten
Nach Art. 33 DSGVO müssen Verantwortliche Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, diese Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Darüber hinaus sieht Art. 34 DSGVO vor, dass bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten auch die betroffenen Personen zu benachrichtigen sind.
1. Stromausfall als Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten?
Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA, Leitlinien 09/2022 Rn. 17) sind Verletzungen der Verfügbarkeit personenbezogener Daten als Verletzung ihres Schutzes einzustufen.
Ein Stromausfall geht regelmäßig mit einer Beeinträchtigung der Datenverfügbarkeit einher – Unternehmen können also etwa nicht auf ihre Kundendaten zugreifen. Der EDSA nennt diesen Fall sogar als Beispiel einer solchen Verletzung, auch wenn die Verfügbarkeit nur vorübergehend eingeschränkt ist (Leitlinien 09/2022 Rn. 19 und Rn. 21). Nicht relevant sind hingegen Fälle, in denen die Daten beispielsweise über außerhalb des betroffenen Gebiets liegende Rechenzentren weiterhin verfügbar sind. Kann also z.B. ein Unternehmen aktuell nicht aus dem Büro auf seine Kundendaten zugreifen, sind diese aber nicht selbst gehostet, sondern liegen etwa in der Cloud bei einem Dienstleister, so dürfte keine Verletzung vorliegen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Unternehmen trotz Cloud-Hostings keine Möglichkeit hat, von anderen Standorten aus auf die Daten zuzugreifen, etwa aufgrund organisatorischer Besonderheiten oder technischer Einschränkungen. Entscheidend ist damit, ob das Unternehmen tatsächlich auf die Daten zugreifen kann.
Die DSGVO verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Nicht jede Datenschutzverletzung führt zur Meldepflicht. Ob eine Verletzung der Verfügbarkeit meldepflichtig ist, hängt davon ab, welche Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen entstehen. Sind diese nur gering, besteht keine Meldepflicht (siehe FAQ des LfD Niedersachsen). Anderenfalls muss eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
Keine Meldepflicht:
- Beispiel 1 (kein Risiko): Ein Medienunternehmen ist vom Stromausfall betroffen und kann an seine Abonnenten keinen Newsletter verschicken.
- Beispiel 2 (geringes Risiko): Eine Autowerkstatt ist vom Stromausfall betroffen und kann auf die Kundendaten nicht zugreifen, um vereinbarte Termine abzusagen.
Meldepflicht besteht:
- Beispiel 3 (mittleres Risiko): Ein IT-Dienstleister ist vom Stromausfall betroffen und ein von ihm gehostetes HR‑ und Payroll‑System, das von mehreren Unternehmen genutzt wird, ist nicht verfügbar.
- Beispiel 4 (hohes Risiko): Ein Krankenhaus ist vom Stromausfall betroffen und kann auf die Patientendaten nicht zugreifen.
Grundsätzlich gilt: Je sensibler die nicht verfügbaren Daten sind und je dringender sie während des Stromausfalls benötigt werden und der Zugriff nicht möglich ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Meldepflicht besteht.
2. Format der Meldung
Ein Stromausfall schränkt die verfügbaren Möglichkeiten der Meldung ein – insbesondere dann, wenn keine Möglichkeit besteht, von einem anderen Ort mit Internetzugang die Datenpanne zu melden.
Neben der „klassischen“ Variante, nämlich einer Meldung per Online-Formular, können Verantwortliche laut Hinweisen der Berliner Datenschutzbehörde auch per E-Mail, Fax oder postalisch eine Meldung abgeben.
3. Haftungsfragen
Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche grundsätzlich, die Verfügbarkeit der Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann eine Schadensersatzpflicht nach Art. 82 DSGVO auslösen. Allerdings sieht Art. 82 Abs. 3 DSGVO vor, dass ein Verantwortlicher von der Haftung befreit wird, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Bei einem extern verursachten Stromausfall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Fall vorliegt.
Zudem ist fraglich, ob ein Verstoß gegen Art. 32 DSGVO hier überhaupt in Betracht kommt. Denn: der EuGH hat in der Rs. C-340/21 (Rn. 29) klargestellt, dass die DSGVO keine vollständige Beseitigung aller Risiken, sondern lediglich angemessene Maßnahmen verlangt. In der Regel müssen Unternehmen nicht damit rechnen, dass Daten aufgrund eines Stromausfalls über mehrere Tage hinweg nicht verfügbar sind. Etwas anderes dürfte allerdings für größere Rechenzentren gelten, die grundsätzlich über eine Notstromversorgung verfügen sollten.
II. Meldepflichten nach dem BSI-Gesetz
Neben der Frage, ob der derzeit andauernde Stromausfall und der damit verbundene Verlust bzw. die Zugriffseinschränkung zu Daten in Berlin nach der DSGVO meldepflichtig ist, stellt sich vor dem Hintergrund der Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie in deutsches Recht die Frage, ob ein solcher Ausfall als „Sicherheitsvorfall“ i. S. d. Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG) einzuordnen ist und damit für bestimmte „besonders wichtige“ bzw. „wichtige“ Einrichtungen Meldepflichten auslösen kann.
Sowohl besonders wichtige als auch wichtige Einrichtungen im Sinne des BSIG können durch Stromausfälle betroffen sein. Dazu zählen primär Einrichtungen der Stromversorgung selbst (z. B. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Übertragungsnetzen oder Betreiber von (Strom-)Erzeugungsanlagen, vgl. Nr. 1.1 Anlage 1 BSIG). Aber auch andere in Anlage 1 und 2 aufgeführte Einrichtungen, die für ihren Betrieb auf die dauerhafte Verfügbarkeit von Strom angewiesen sind, können betroffen sein. Zu denken ist insbesondere an digitale Infrastrukturen (z. B. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, vgl. Nr. 6 Anlage 1 BSIG).
Nach § 2 Nr. 40 BSIG ist ein „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt. Führt ein Stromausfall also zur Nichtverfügbarkeit von Servern oder sonstiger IT-Infrastruktur, kommt die Qualifikation als Sicherheitsvorfall in Betracht.
Meldepflichtig gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist regelmäßig ein „erheblicher Sicherheitsvorfall“ (§ 32 Abs. 1 BSIG). Um einen solchen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 11 BSIG bei einem Sicherheitsvorfall, der
a) schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
b) andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,
sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt.
Ergeben sich durch einen Stromausfall also etwa schwerwiegende Betriebsstörungen bei (Strom-)Erzeugungs- oder Cloud-Diensten (weil Strom nicht erzeugt/transportiert bzw. Server nicht betrieben werden können), kann dies die Voraussetzungen des § 2 Nr. 11 lit. a) BSIG erfüllen. In diesem Fall ist eine Erstmeldung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BSIG „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung“ an die gemeinsame Meldestelle des BSI und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe abzugeben.
Die Meldung hat über das Melde- und Informationsportal des BSI zu erfolgen. Praktisch stellt sich jedoch die Frage, wie eine elektronische Meldung online erfolgen kann, wenn gerade der Strom ausgefallen ist. Bei lokal begrenzten Ausfällen (wie aktuell), ist denkbar, die Meldung von einem Dienst-Laptop in einem Hotel oder über einen Hotspot abzugeben. Im Fall eines großflächigen Ausfalls (etwa in ganz Nordostdeutschland) sind alternative Übermittlungswege zu prüfen — etwa eine telefonische oder postalische Erstmeldung (das BSI betreibt ein Service-Center mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse (siehe hier))— wobei die Erstmeldung innerhalb der 24-Stunden-Frist nicht abschließend sein muss. Eine erste Mitteilung kann lediglich den Umstand eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestätigen. Eine abschließende, detaillierte Meldung kann nachgereicht werden (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 – 4 BSIG), sobald weitere Erkenntnisse vorliegen und gegebenenfalls die Stromversorgung wiederhergestellt ist.
Das vorstehende Szenario macht deutlich: Es ist für betroffene Einrichtungen sinnvoll, vorab Notfallpläne für Kommunikations- und Meldewege zu erstellen (inkl. redundanter Kommunikationsmittel, Verantwortlichkeiten und Proben der Meldewege) und diese Pläne in Papierform, etwa in einem Ordner, vorzuhalten, damit im Ernstfall die gesetzlichen Meldepflichten zuverlässig erfüllt werden können.
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Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Von dem großflächigen Stromausfall im Berliner Südwesten sind etwa 2.200 Unternehmen betroffen. Viele davon müssen wohl leider damit rechnen, noch bis Donnerstag nicht wieder an das Stromnetz angeschlossen zu werden. Der Blackout hat für Unternehmen auch eine (datenschutz- und IT-Sicherheits-)rechtliche Dimension. Die Datenschutz-Grundverordnung sowie das BSI-Gesetz sehen für relevante Sicherheitsvorfälle Meldepflichten vor.
Private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer
Für die Zulässigkeit von Zugriffen auf Mitarbeiter-E-Mails ist die Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses höchst relevant. In der Vergangenheit wurden Arbeitgeber oft als Telekommunikationsanbieter eingestuft, wenn eine private Nutzung erlaubt war. Seit der Neuregelung der relevanten Vorschriften im Jahr 2021 vertreten die Aufsichtsbehörden zunehmend, dass das Fernmeldegeheimnis nicht greift. Auch die Bundesnetzagentur lehnt diese Einordnung in einem neuen Papier mit überzeugenden Argumenten ab. Aber welche Folgen hat das für die Unternehmen?
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin in der K&R. Der Volltext ist hier abrufbar.
Handelsblatt-Ranking - Deutschlands „Beste Arbeitgeber“ – Platz 11 von 312 Arbeitgebern
Wir freuen uns sehr, in diesem Ranking Platz 11 von über 300 teilnehmenden Kanzleien erreicht zu haben und dafür vom Handelsblatt mit dem Siegel „Beste Arbeitgeber“ ausgezeichnet worden zu sein. Diese Auszeichnung bestätigt unseren Anspruch, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem sich alle Kolleginnen und Kollegen wohlfühlen und ihre Stärken entfalten können.
Geführt wird unsere Kanzlei von Prof. Burghard Piltz und Dr. Carlo Piltz, die sich seit vielen Jahren für eine moderne, wertschätzende und zukunftsorientierte Arbeitskultur einsetzen.
Wir danken allen Mitarbeitenden für ihr Engagement und ihr Vertrauen.
Tracking und Auswertung von Leistungsdaten im Profisport
Die Datenerfassung im Leistungssport hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument für moderne Sportorganisationen entwickelt. Vereine, Verbände und Unternehmen nutzen umfangreiche Datenanalysen zur Leistungsoptimierung und strategischen Entscheidungsfindung. Hierbei werden im Allgemeinen Leistungsdaten, aber mitunter auch sensible Gesundheitsdaten verarbeitet. Verantwortliche müssen die Anforderungen der DSGVO beachten und Rechtsgrundlagen für die Datennutzung nachweisen können. Dieser Beitrag beleuchtet, vor welchen rechtlichen Herausforderungen Vereine bei der Auswertung von Leistungs- und Gesundheitsdaten von Sportlern stehen und auf welche Rechtsgrundlagen sie diese Verarbeitung stützen können.
Der Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Ilia Kukin aus dem DSB 10/2025 ist hier abrufbar.
Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht
Die zentrale Stellung des UN-Kaufrechts/CISG als juristische Basis für Export- und Importverträge wird heute nicht mehr infrage gestellt. Praktiker berichten von einer deutlichen Tendenz in den Unternehmen, ihre Außenhandelsgeschäfte gezielt auf das UN-Kaufrecht umzustellen. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts erklärt sich heute überwiegend mit mangelnder Vertrautheit mit seinen Inhalten und fehlender Neigung, diesem Zustand abzuhelfen, lässt sich angesichts der weitreichenden Dispositivität seiner Bestimmungen jedoch kaum mit nicht akzeptablen Lösungen des UN-Kaufrechts belegen. In Fortführung des Gliederungsschemas der vorangegangenen Berichtsaufsätze (zuletzt NJW 2023, 2542) wird die Liste der Vertragsstaaten aktualisiert und neben Hinweisen auf aktuelle Arbeitsmittel insbesondere die seit dem letzten Berichtsaufsatz bekannt gewordene in- und ausländische Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht/CISG aufgearbeitet.
EuGH-Urteil zum Personenbezug und Informationspflichten – pseudonymisierte Daten können für den Empfänger auch anonym sein
Das EuGH-Urteil in der Rechtssache EDSB vs. SRB (Rs. C‑413/23 P) und dessen Folgen für die Rechtsanwendung werden derzeit zu Recht kontrovers diskutiert. In dem Urteil geht es zwar um Bestimmungen aus der Verordnung 2018/1725, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt. Der EuGH hat aber ausdrücklich entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung und der DSGVO und der nicht mehr gültigen Richtlinie 95/46 EG identisch auszulegen ist (Rn. 52). Das Urteil ist für Unternehmen und mitgliedstaatliche Behörden gleichermaßen bedeutsam.