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Betriebsvereinbarungen müssen auf DSGVO-Konformität geprüft werden
Die Auswirkungen der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-34/21 vom 30.3.2023 wurden mit Blick auf § 26 BDSG und das eventuell kommende neuen Beschäftigtendatenschutzgesetzes schon mehrfach thematisiert (hierzu eine aktuelle Handreichung der Hessischen Datenschutzbehörde). Jedoch wird bislang nur selten darauf eingegangen, dass das Urteil auch weitreichende Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen haben kann. Denn der EuGH hat festgestellt, dass die Vorgaben des Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO auch für Betriebsvereinbarungen gelten. Unternehmen sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Betriebsvereinbarungen noch einmal zu prüfen. Sicherlich werden diese auch häufiger angepasst werden müssen, weil ggf. Vorgaben aus der DSGVO inhaltlich gleich übernommen wurden oder keine gegenüber den Vorgaben der DSGVO spezifischeren Regeln und ggf. auch keine geeigneten und besonderen Maßnahmen zum Schutz Betroffener getroffen wurden.
Die Entscheidung des EuGH
In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass ein nationales Gesetz, das auf Grundlage von Art. 88 DSGVO erlassen wurde und inhaltlich lediglich die Voraussetzungen aus der DSGVO wiederholt, die Vorgaben der DSGVO nicht erfüllt und nicht anwendbar ist. Das betraf im konkreten Fall die Rechtsgrundlagen aus dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz, die nur die Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO inhaltlich wiederholten, ohne spezifische Vorgaben zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen Bestimmungen aus einer Verordnung aber nicht inhaltlich identisch in das nationale Recht übernommen werden. Hintergrund dessen ist, u.a. dass Adressaten einer Verordnung nicht annehmen sollen, dass eine Bestimmung aus dem nationalen Recht und nicht aus einer Verordnung stammt. Aus dem Urteil geht hervor, dass eine auf Grundlage von Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene spezifischere Vorschrift nicht „lediglich (…) eine Wiederholung der in Art. 6 DSGVO genannten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der in Art. 5 DSGVO angeführten Grundsätze für diese Verarbeitung“ enthalten darf (Rn. 71 des Urteils).
Es wird auch darauf eingegangen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen: „Um als „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden zu können, muss eine Rechtsvorschrift (…) die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen“ (Rn. 74 des Urteils). Damit eine Bestimmung als „spezifisch“ gilt, muss diese einerseits einen „Regelungsgehalt haben (…), der sich von den allgemeinen Regeln der DSGVO unterscheidet“ (Rn. 74 des Urteils). Andererseits muss so eine Regelung auch „auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext abzielen und geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen“ (Rn. 74 des Urteils).
Aus dem Urteil wird erkennbar, dass das europarechtliche Wiederholungsverbot nicht nur für den nationalen Gesetzgeber, sondern ebenfalls für solche Unternehmen und Stellen gilt, die eine Betriebsvereinbarung abschließen (so auch in der oben verlinkten Handreichung auf S. 8 unter „3.“). Art. 88 Abs. 2 DSGVO gilt ebenfalls für Betriebsvereinbarungen. Gemäß der Vorschrift müssen geeignete und besondere Maßnahmen in Betriebsvereinbarungen enthalten sein, die insbesondere die Transparenz, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz adressieren.
Empfehlungen für die Praxis
In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob die vor dem EuGH-Urteil abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen schon jetzt die Voraussetzungen aus Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO erfüllen. Sofern dies nicht der Fall ist, gilt für solche Betriebsvereinbarungen insgesamt oder für die einzelnen nicht den Anforderungen entsprechenden Regelungen dasselbe Schicksal wie für die Vorschriften aus dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz. Sie sind in solchen Fällen schlicht nicht anwendbar. Sofern eine gesamte Betriebsvereinbarung nicht die Anforderungen aus Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO erfüllt, ist diese quasi wertlos. Ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 DSGVO führt im schlimmsten Fall dazu, dass die Betriebsvereinbarung nicht mehr als Rechtsgrundlage verwendet werden kann.
Unternehmen sollten deswegen prüfen, ob sie bereits vor dem EuGH-Urteil die Vorgaben aus der DSGVO hinreichend umgesetzt haben, und daran anschließend erforderlichenfalls tätig werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass eigentlich aus der DSGVO stammende Vorgaben nicht als Reglungen „verkauft werden“, die originär aus der Betriebsvereinbarung stammen. In dem Kontext sind Referenzen auf Vorgaben aus der DSGVO zwar zulässig, aber sie müssen als solche auch deutlich erkennbar sein. Andernfalls könnten Beschäftigte annehmen, dass die Regelung nur aus der Betriebsvereinbarung und nicht etwa aus der DSGVO selbst stammt. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Betriebsvereinbarungen spezifische Vorgaben zur Gewährleistung des Schutzes von Rechten und Freiheiten der Beschäftigten vorsehen und geeignete und besondere Maßnahmen enthalten. Ist dies nicht der Fall, dann muss nachgebessert werden.
Veranstaltungshinweis u.a. zum Beschäftigtendatenschutz
Auf dem von uns veranstalteten Fränkischen Datenschutztag 2023 (28. und 29. Juni 2023 in Würzburg) wird Dr. Stefan Brink zu dem Thema "Aktuelle Entwicklungen im Beschäftigtendatenschutz" vortragen und sicher auch die Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen betrachten. Sie können sich noch per E-Mail an Events@piltz.legal anmelden.
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Werbung mit „DSGVO-konform“: Wo liegen die Grenzen des Zulässigen?
Zahlreiche Anbieter von Software und Cloud-Diensten werben mit dem Versprechen, ihre Lösung erfülle die Anforderungen der DSGVO. Auch im KI-Bereich bezeichnen insbesondere kleinere Anbieter ihre Produkte in Werbematerialien nicht selten als „100 % DSGVO-konform". Was hinter solchen Aussagen steht, lässt sich oft nur schwer nachvollziehen. Das Zertifizierungsregime der DSGVO ist bis heute kaum praxistauglich und der Markt behilft sich mit freien Siegeln und eigenen Prüfstandards. Wer als Anbieter mit Datenschutz-Compliance wirbt, muss daher nicht nur die Grenzen der jeweiligen Zertifizierungen kennen, sondern auch die wettbewerbsrechtlichen Folgen pauschaler oder inhaltlich nicht gedeckter Aussagen im Blick behalten.
Kontaktformular nur mit Einwilligung?
Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.
Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA
Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.
Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).
LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.
GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung
Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).