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Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media

Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.

In ihrer Analyse in CR 2026, 45 beleuchten Philipp Quiel, Ilia Kukin und Carlo Piltz die praktischen Auswirkungen der Entscheidung, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sowie die Fragen, die nach dem Urteil weiterhin offenbleiben. Kernaussagen aus der Analyse:

  • Datenschutzbehörden sind für Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben zur Bestandskundenwerbung nach dem UWG grundsätzlich nicht zuständig – auch nicht durch „Rückgriff““ auf die DSGVO‑Einwilligung.
  • § 20 UWG sieht keine Bußgelder oder andere Sanktionen für Verstöße vor und eine planwidrige Regelungslücke besteht insoweit nicht.
  • § 7 Abs. 3 UWG muss in Datenschutzhinweisen nicht als Rechtsgrundlage genannt werden, weil Art. 13 und 14 DSGVO nicht für Rechtsgrundlagen gelten, die nicht auf DSGVO‑Vorgaben beruhen.

Der Volltext ist bei juris ($) abrufbar.

Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin
Rechtsanwalt, Associate
Ilia Kukin

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Am 19. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) den Bericht der Task Force 101 zu den NOYB-Beschwerden veröffentlicht. Thematisch geht es in der Veröffentlichung um die Problematik der Datenübermittlung in Drittländer im Zusammenhang mit dem Einsatz von Website-Tools, wie Google Analytics und Facebook Business Tools.

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Was müssen europäische Unternehmen bei Beschluss des Trans-Atlantic-Data- Privacy-Framework beachten?

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