News

Belgische Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld gegen IAB Europe wegen Transparency and Consent Framework (TCF)

Die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde (APD-GBA) hat heute am 2.2.2022 ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro gegen IAB Europe (IAB) verhängt. Zudem ordnete die Behörde Maßnahmen an, die zu einer umfassenden Anpassung des Transparency and Consent Framework (TCF) führen sollen.

In ihrem Beschluss stellte die APD-GBA fest, dass das TCF und der damit in Verbindung stehende real-time bidding standard (OpenRTB) nicht den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Die Behörde benannte unter anderem die folgenden Verstöße:

  1. Nach den aktuell bestehenden Vorgaben des TCF wird keine ausreichende Einwilligung für die im Rahmen des TCF erfolgenden Verarbeitungen Die vor Einholung der Einwilligung erteilten Angaben reichen nicht aus, um die betroffenen Personen ausreichend über die Verarbeitung zu informieren. Die Informationen seien zu allgemein und nicht spezifisch genug, um die bei Nutzung des OpenRTB-Protokolls erfolgenden Verarbeitungen zu beschreiben.
  2. Eine Verarbeitung auf Grundlage von 6 Abs. 1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) ist aufgrund des Umfangs der Verarbeitung und der möglichen Folgen für die Nutzer nicht möglich.
  3. Nutzer werden durch App- und Webseitenbetreiber (Publisher) nicht ausreichend über die bei der Nutzung des OpenRTB-Protokolls erfolgenden Datenverarbeitungen informiert, womit gegen 13, 14 DSGVO verstoßen wird.
  4. Die existierenden technischen und organisatorischen Maßnahmen reichen nicht aus, um die Gültigkeit, Integrität und Rechtmäßigkeit der im Framework erfassten Einwilligungen zu gewährleisten.
  5. Für die Verarbeitungen im Zusammenhang mit OpenRTB system wäre eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich
  6. Im Verarbeitungsverzeichnis von IAB fehlten die im Zusammenhang mit dem TCF erfolgenden Verarbeitungen.
  7. IAB wäre darüber hinaus zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet gewesen.

Hervorzuheben ist dabei, dass die APD-GBA davon ausgeht, dass IAB zusammen mit den Publishern u.a. im Hinblick auf die Einholung der Einwilligung als Joint Controller agiert. Grundsätzlich könnten daher die Verstöße 1. bis 5. auch App- und Webseitenbetreibern zu Last gelegt werden, die aktuell das TCF nutzen.

Von maßgeblicher Bedeutung von Nutzern des TCF sollte auch sein, dass die Behörde im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid (neben andere Maßnahmen) angeordnet hat, dass IAB die teilnehmenden Organisationen über die AGB dazu verpflichten muss, keine Verarbeitungen mehr auf Grundlage von berechtigten Interessen durchzuführen. Die Aufsichtsbehörde hat IAB dafür 6 Monate Zeit gegeben.

IAB hat zudem ab heute 30 Tage Zeit bei Gericht Einspruch gegen den Beschluss einzulegen.

Wir empfehlen Unternehmen, die aktuell das IAB TCF nutzen, dringend die weiteren Entwicklungen zu beobachten. Aktuell scheint es wahrscheinlich, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen wird. Sollte das Gericht die Entscheidung der Behörde bestätigen, hätte das weitreichende Konsequenzen für das TCF.

Zurück

News

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.

Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.

NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland

Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.

Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?

In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.

Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?

Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.

Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media

Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.