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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 3) – Was bedeutet Barrierefreiheit für meine Website oder App?
Nachdem wir uns in Teil 2 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) damit befasst haben für welche Apps und Websites das BFSG gilt, stellen wir Ihnen in Teil 3 vor, welche konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten.
Was bedeutet eigentlich Barrierefreiheit?
Die Vorgaben des BFSG sollen Menschen mit den funktionellen Einschränkungen (vor allem Menschen mit einer Behinderung) den Zugang zu digitalen Dienstleistungen zu erleichtern. Doch wie genau soll das in der Praxis funktionieren?
Nach dem BFSG ist ein Produkt oder Dienst barrierefrei, wenn er von „Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ ist. Dazu muss dieser die Vorgaben aus der Verordnung zum BFSG (BFSGV) einhalten.
Einhaltung des BFSG durch Umsetzung der abstrakten Vorgaben der BFSGV
In der BFSGV hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die eher abstrakt gehaltenen Vorgaben zur Barrierefreiheit aus dem European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) übernommen. Nach den Vorgaben des BFSGV müssen Dienstleister ihre Websites und Apps entsprechend der vier Grundprinzipien der Barrierefreiheit „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestalten. Das bedeutet Folgendes:
- Wahrnehmbarkeit – Funktionen und Inhalte einer Website sollen durch alle Menschen wahrgenommen werden können. Grundlage hierfür ist das Zwei-Kanal-Prinzip, nach dem alle Inhalte mindestens über zwei Sinneskanäle wahrgenommen werden müssen. Das bedeutet z.B. das alles, was sehend erfasst werden kann, auch hörbar sein sollte, z.B. in dem man ein Bild durch einen Beschreibungstext vorlesbar macht (wie das funktioniert, beschreibt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband).
- Bedienbarkeit – Menschen mit funktioneller Beeinträchtigung sollen alle Elemente des Dienstes uneingeschränkt bedienen könne. Menschen mit einer motorischen Einschränkung sollten daher z.B. eine Website nur mit der Tastatur bedienen können (ein Umsetzungsbeispiel finden sie auf der Seite des Bundesbeauftragten der Bundesregierung zur Barrierefreiheit).
- Verständlichkeit – Die Inhalte der Website und App sollten sprachlich gut verständlich sein. Zu diesem Zweck sollte möglichst durchgehend leichte Sprache verwendet und unbekannte Fachbegriffe erklärt werden (die Berliner Datenschutzbeauftrage bietet daher z.B. eine alternative Version ihrer Website in leichter Sprache an).
- Robustheit – Die Website muss über den Browser und unterstützende Technologien gut auslesbar sein. Soweit HTML verwendet wird, sollte das regelmäßig der Fall sein (ob eine Website wirklich maschinenlesbar ist, lässt sich mit entsprechender Screenreader-Software testen).
Darüber hinaus gelten besondere Vorgaben in Bezug auf Art und Funktionen der erbrachten Dienstleistung. Websites und Apps, über die online Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher verkauft werden, müssen daher:
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf angebotenen Produkte und / oder Dienstleistungen weitergeben;
- die Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen gewährleisten und
- Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten anbieten, die „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sind.
Websites und Apps sollen darüber hinaus für Menschen ohne und mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen sowie Menschen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen nutzbar sein.
Das BFSGV legt nicht verbindlich fest, wie diese Vorgaben umgesetzt werden müssen. Insoweit besteht zumindest theoretisch ein weiter rechtlicher Interpretationsspielraum. Das BFSGV verlangt allerdings, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit dem Stand der Technik entsprechen muss. Das bedeutet praktisch, dass Diensteanbieter sich bei der Umsetzung der Anforderungen des BFSGV an etablierten technischen Standards und Richtlinien zur Barrierefreiheit orientieren sollten (mehr dazu im Abschnitt Konformitätsvermutung).
Konformitätsvermutung: Einhaltung des BFSG durch Umsetzung technischer Standards
Um die Einhaltung der Vorgaben der BFSGV praktisch zu erleichtern, enthält das BFSG eine Konformitätsvermutung. Bei Einhaltung einschlägiger Normen, die im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlichten wurden, gilt die Vermutung, dass die Anforderungen des BFSG erfüllt werden.
Für Websites und Apps gibt es eine solche Norm bereits, die EN 301 549 mit dem Titel “Accessibility requirements for ICT products and services”. Die Norm ist für sich betrachtet und ohne Expertenwissen zwar nur schwer nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit Webinhalten verweist sie aber auf die weit verständlicheren Web Content Accessibility Guidelines (WCAG - aktuell noch in der Version 2.1). Bei der WCAG handelt es sich um ein mehrstufiges Modell zur Umsetzung der Barrierefreiheit, das auf den vier Grundprinzipien der Barrierefreiheit basiert, die Dienstleister auch nach der BFSGV umsetzen müssen.
Informations- und Hinweispflichten
Darüber hinaus müssen Unternehmen barrierefrei darüber informieren, wie die Barrierefreiheit auf ihrer Website oder App umgesetzt wurde. Dienstleister müssen grundlegende Informationen zur Einhaltung der Barrierefreiheit barrierefrei bereitstellen, die eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde sowie zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV enthalten. Konkret müssen Dienstleister beschreiben welche Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten und wie diese umgesetzt wurden. Soweit die Anforderungen der BFSGV nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, muss darüber hinaus die zuständige Marktüberwachungsbehörde aktiv darüber informiert werden.
Besondere Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten
Bei der barrierefreien Gestaltung einer Website oder App muss nach Vorgaben der BFSGV außerdem die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden. Hintergrund ist vermutlich, dass infolge der Umsetzung BFSGV unter Umständen Daten zum Gesundheitszustand der Nutzer verarbeitet, werden könnten. Ermöglicht ein Dienstleister seinen Nutzern z.B. eine Website allein mit der Tastatur zu nutzen, kann aus den zur Nutzung der Website erhobenen Trackingdaten gefolgert werden, welche Nutzer die Funktion einsetzen und daher sehr wahrscheinlich einer funktionellen Beeinträchtigung unterliegen. Hier könnte auch der Schutz besonderer personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO relevant werden.
Entsprechend sollten Website- und Appbetreiber darauf achten, dass sie bei der Umsetzung BFSG auch der Datenschutz mitgedacht wird, indem z.B. auch der Cookiebanner barrierefrei gestaltet wird.
Praktische Empfehlungen zur Umsetzung
Um die oben beschriebenen Anforderungen umsetzen zu können, muss das entsprechende Fachwissen im Unternehmen vorhanden sein. Wir empfehlen ihnen daher:
- Den Anpassungsbedarf ihrer Website oder App durch ein externes Audit überprüfen zu lassen.
- Die internen Teams in Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit (insbesondere der EN 301 549 und des WCAG) schulen zu lassen.
- Die Anforderungen des BFSG stufenweise auf der Website / in der App umzusetzen.
- Barrierefreiheit langfristig in den internen Konzepten zu verankern.
Ausblick
Wie der Beitrag zeigt, sind die Anforderungen des BFSG komplex und lassen sich in keinem Fall kurzfristig umsetzen. Was aber kann passieren, wenn Unternehmen nicht in der Lage sind die Anforderungen des BFSG bis zum 28. Juni 2025 umzusetzen? Damit werden wir uns in Teil 4 unserer Beitragsreihe zum BFSG befassen.
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Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media
Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.
Wer ist „Geschäftsleitung“ nach dem BSIG? Prokurist, CIO, Komplementär im Fokus
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Vom Abwasser bis zur IT — Eigenbetriebe als potenziell wichtige oder besonders wichtige Einrichtungen nach dem BSIG
Hinsichtlich öffentlicher Stellen der Länder verhält sich das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) sehr zurückhaltend. Nicht zuletzt aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern finden sich zwar insbesondere in § 29 und Teil 3 Kapitel 3 BSIG Regelungen betreffend die Bundesverwaltung. Entsprechende Regelungen in Bezug auf Verwaltungen der Länder fehlen indes, sodass man auf die Idee kommen könnte, dass insbesondere Einrichtungen außerhalb der Bundes- und Landesverwaltung nicht vom BSIG adressiert werden.
Konzern-IT-Gesellschaften unter der NIS-2-Richtlinie – Neue Herausforderungen für Managed Service Provider und Managed Security Service Provider?
Viele Konzerne oder Unternehmensgruppen betreiben eine eigene IT-(Service) Gesellschaft, die bspw. ERP, MS 365 & Co. ausschließlich für andere Konzerngesellschaften bereitstellt. Mit Geltung der neuen Vorgaben der NIS-2-Richtlinie stellt sich die Frage, ob diese eigene interne IT nach dem deutschen NIS-2-Umsetzungsgesetz (= § 2 Nr. 26 BSIG) als „Managed Service Provider“ (MSP) einzuordnen ist – und sich daher spezifische Pflichten ergeben.
Blackout in Berlin – Meldepflichten für Unternehmen?
Von dem großflächigen Stromausfall im Berliner Südwesten sind etwa 2.200 Unternehmen betroffen. Viele davon müssen wohl leider damit rechnen, noch bis Donnerstag nicht wieder an das Stromnetz angeschlossen zu werden. Der Blackout hat für Unternehmen auch eine (datenschutz- und IT-Sicherheits-)rechtliche Dimension. Die Datenschutz-Grundverordnung sowie das BSI-Gesetz sehen für relevante Sicherheitsvorfälle Meldepflichten vor.