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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 1) – Neue Pflichten für Unternehmen ab Juni 2025
Bestimmte Produkte und Dienstleistungen müssen nach dem 28. Juni 2025 barrierefrei zugänglich sein. Dies sieht das bereits im Juli 2021 veröffentlichte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor. Konkret betrifft das BFSG vor allem auch die Gestaltung von Websites und Apps. Um Sie angemessen auf die Anforderungen des BFSG vorzubereiten, haben wir einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Informationen.
1. Welchem Zweck dient das BFSG?
Das BFSG setzt die Anforderungen des European Accessibility Act (EAA - Richtlinie (EU) 2019/882) in Deutschland um. Der EAA soll gleichwertige Standards zur Barrierefreiheit schaffen. Menschen mit einer Behinderung soll auf diese Weise der Zugang zu digitalen Angeboten erleichtert werden.
2. Wen genau treffen die Pflichten des BFSG?
Das BFSG verpflichtet:
- Hersteller von Produkten,
- Bevollmächtigte von Herstellern,
- Einführer von Produkten in den Unionsmarkt,
- Händler und
- Dienstleistungserbringer.
Als Händler gilt jeder Teil der Lieferkette, der daran beteiligt ist ein Produkt auf dem Unionsmarkt bereitzustellen. Dienstleistungsbringer wiederum sind nur erfasst, insoweit sie ihre Leistungen Verbrauchern anbieten.
3. Für welche Produkte gilt das BFSG?
Das BFSG gilt nur für Produkte, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind. Ab dem 28. Juni 2025 gelten für die Herstellung und den Vertrieb der folgenden Produkte besondere Pflichten:
- Für Verbraucher bestimmte Computer, Tablets, Notebooks, Spielekonsolen, Fernseher und Mobiltelefone (einschließlich des mitgelieferten Betriebssystems);
- Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Informationsterminals;
- E-Book-Reader.
4. Für welche Dienstleistungen gilt das BFSG?
Wir gehen aktuell davon aus, dass bei einem Großteil kommerzieller Websites und Apps die Anforderungen des BFSG zumindest teilweise eingehalten werden müssen. In Bezug auf digitale Dienstleistungen wurde der Anwendungsbereich des BFSG sehr weit gefasst:
- An Verbraucher gerichtete Online-Shops;
- Sonstigen Dienstleistungen, die über Websites oder Apps im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen erbracht werden (z.B. Buchung von Dienstleistungen, Marktplätze, Vermittlungsdienste);
- Telekommunikationsdienste
- E-Books (einschließlich Software);
- Bankdienstleistungen;
- Dienstleistungen Zusammenhang mit der Beförderung von Personen.
Das BFSG kann in Bezug auf Dienstleistungen teilweise Anwendung finden. Bei einer Website kann es z.B. erforderlich sein den integrierten Shop barrierefrei zu halten, während keine Vorgaben für die Unterseiten gelten, die sich an B2B-Kunden richten.
5. Welche Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu?
Das BFSG verpflichtet Unternehmen ihre Angebote und Produkte ausschließlich barrierefrei anzubieten (siehe Frage 6).
Hinzu kommen abhängig von der Rolle des Unternehmens weitere Pflichten. Hersteller von Produkten sind beispielsweise verpflichtet, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen. Händler dürfen Produkte nur einführen, wenn der Hersteller den voranstehenden Pflichten nachgekommen ist. Dienstleister müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise beschreiben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Alle Unternehmen sind den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet und müssen darüber hinaus aktiv darauf hinweisen, wenn Vorgaben des BFSG nicht eingehalten werden.
6. Wann genau ist ein Produkt oder eine Dienstleistung barrierefrei?
Das hängt vom jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung ab. Für jede Produkt- und Dienstleistungskategorie gelten jeweils besondere Anforderungen. Diese stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Teilweise sind die dort festgelegten Regelungen sehr konkret: So müssen etwa Selbstbedienungsterminal die Nutzung von Kopfhörern ermöglichen. Teilweise sind die Anforderungen in der BFSGV aber auch sehr abstrakt. In Bezug auf Dienstleistungen wird z.B. vorgegeben, dass in Dienstleistungen enthaltene „Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen […] wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.“
Um diese teils sehr abstrakten Vorgaben zu konkretisieren, verweist die BFSGV auf Standards, die in Zukunft durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit auf ihrer Website veröffentlicht werden sollen.
7. Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen sind teilweise von den Pflichten des BFSG ausgenommen. Die Ausnahme gilt jedoch nur für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und maximal einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen.
Das BFSG findet weiter keine Anwendung, wenn die Einhaltung der Vorgaben eine wesentliche Änderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt.
Eine vollständige Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ist außerdem nicht erforderlich, wenn diese für das jeweilige Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, was sich unter anderem nach dem Umsatz des Unternehmens, den Kosten der Maßnahme und dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen richtet.
In Teil 2 unserer Beitragsreihe zum BFSG zeigen wir anhand einer Website, wann und in welchem Umfang Maßnahmen nach dem BFSG getroffen werden müssen.
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EuGH-Urteil: Haftung des Verantwortlichen für den Auftragsverarbeiter – was gilt es zu beachten?
Mit der Entscheidung zur Rechtssache C-683/21 (Covid-App Litauen) hat der EuGH am 5. Dezember 2023 ein wichtiges Urteil gefällt, in dem es neben der Frage der Verantwortlichkeit auch um die (Bußgeld)Haftung des Verantwortlichen für den Auftragsverarbeiter geht. Letzteren Aspekt möchten wir in diesem Beitrag genauer darstellen.
Entscheidungen des EuGH zum immateriellen Schadensersatzanspruch und der Geeignetheit von technischen und organisatorischen Maßnahmen
Der EuGH hat am 14. Dezember 2023 zwei maßgebliche Entscheidungen getroffen, die zum einen die Anforderungen an die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) im Sinne von Art. 32 DSGVO und zum anderen die Anforderungen zur Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO betreffen.
FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)
FAQ: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Verhängung von Bußgeldern nach der DSGVO (C-807/21)
- Worum ging es (Kurzfassung)?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5.12.2023 (C-807/21) die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin (KG) in Bezug auf das im Oktober 2019 durch die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte Bußgeld iHv. 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE beantwortet
Europäischer Datenschutzausschuss: neue (strenge) Leitlinien zum technischen Anwendungsbereich der "Cookie-Vorgaben" (§ 25 TTDSG)
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 15.11.2023 eine Leitlinie zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 (3) der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation veröffentlicht. Die Leitlinie soll klarstellen, welche Trackingtechnologien von der ePrivacy-Richtlinie (ePrivacyRL) konkret erfasst und damit grundsätzlich einwilligungsbedürftig sind. In Deutschland wurden die Anforderungen der ePrivacyRL in § 25 TTDSG umgesetzt.
Entscheidung des EuGH zur FIN und generellen Aspekten des Personenbezugs
Die Folgen der Entscheidung des EuGH in der Rs. C‑319/22 vom 9. November 2023 werden sicherlich noch lange in der Datenschutz-Szene diskutiert. Es ist in jedem Fall jetzt schon klar, dass das Urteil in der Automobilbranche und daran angrenzende Sektoren aber auch allgemein im Bereich Datenschutz große Wellen schlagen wird. Doch scheint unklar zu sein, ob das auch gerechtfertigt ist oder im Wesentlichen dieselben Aspekte wie vor der Entscheidung bei der Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Personenbezugs zu beachten sind. In dem vom EuGH behandelten Fall wird jedenfalls erst durch das Landgericht Köln entschieden werden, ob für die Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure die FIN ein personenbezogenes Datum ist. Im EuGH-Urteil selbst findet man die Antwort jedenfalls noch nicht direkt und eindeutig
EU Data Act verabschiedet – worauf müssen sich die Unternehmen einstellen?
Am 9. November 2023 hat das Europäische Parlament den Data Act final verabschiedet. Dieser soll den Zugang und die Nutzung von Daten erleichtern, die durch Nutzer bei Inanspruchnahme von Produkten und Diensten generiert werden und umfasst sämtliche Nutzerdaten - unabhängig vom etwaigen Personenbezug. Die Auswirkungen sind aus diesem Grund weitreichend und den Unternehmen werden viele Pflichten auferlegt, insbesondere was die Einrichtung von Zugangsmöglichkeiten zu Daten für die Kunden sowie deren Möglichkeit zur Weitergabe an Dritte angeht.