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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Teil 2) – Für welche Apps und Websites gilt das BFSG?
In Teil 1 unserer Beitragsreihe zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) haben wir uns bereits mit den allgemeinen Anforderungen des BFSG befasst. In Teil 2 geht es darum, für welche Apps und Websites das BFSG gilt.
Onlineshops und Kochkurse
Das BFSG gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint sind damit Websites oder Apps, die im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden sollen.
Ein einfaches Beispiel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Online-Shop auf einer Website über den Verbraucher direkt Kaufverträge mit einem Unternehmen abschließen können. Auch für Websites und Apps über die sich Dienstleistungen buchen lassen, gelten die Vorgaben des BFSG. Das kann z.B. die Anmeldung zu einem Kochkurs oder der Abschluss einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio sein.
Das BFSG gilt grundsätzlich nur für die Gestaltung der Website oder App und nicht für die im Rahmen des Verbrauchvertrages geschuldete Leistung. Das bedeutet, die barrierefrei gebuchte Taxifahrt, muss nicht barrierefrei durchgeführt werden. Der Streamingdienst muss sich barrierefrei abonnieren lassen, daraus folgt aber nicht, dass die darin enthaltenen Filme barrierefrei abruf- und wahrnehmbar sein müssen. Etwas anderes gilt nur, wenn das BFSG ausdrücklich vorsieht, dass ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung barrierefrei sein muss (eine vollständige Liste der relevanten Produkte und Dienstleistungen findet sich in Teil 1).
Kostenlose Dienstleistungen / Nutzeraccounts
Viele Angebote enthalten Inhalte, die von den Nutzern kostenfrei in Anspruch genommen werden. Diese Seiten fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des BFSG, wenn es sich um reine Informations- oder Präsentationsseiten handelt, also Produkte und Dienstleistungen nicht direkt über die jeweilige Website oder App in Anspruch genommen werden können.
Sobald eine Webseite allerdings aktive Elemente enthält, die - in welcher Form auch immer - einen Schritt auf dem Weg zum Abschluss eines Verbrauchervertrages darstellen, kann das BFSG anwendbar sein. Spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch der mögliche Abschluss kostenfreier Verbrauchverträge die Anwendbarkeit des BFSG begründen können. Das kann z.B. im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nutzeraccounts relevant werden.
Bei der Erstellung eines Nutzeraccounts schließen der Betreiber der Website und der Nutzer in der Regel einen Dienstleistungsvertrag. Der Betreiber der Website verpflichtet sich, den Account und die darin enthaltenen Funktionen bereitzustellen, während sich die Nutzenden zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen verpflichten. Soweit der Websitebetreiber ein Unternehmen ist und der Nutzer ein Verbraucher, ließe sich annehmen, dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt.
Das BFSG definiert den Begriff „Verbrauchervertrag“ nicht. Dieser stammt ursprünglich aus der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83), die im BGB umgesetzt wurde und die ausschließlich entgeltpflichtigen Leistungen erfasst. Ausdrücklich beziehen sich weder das BFSG, noch der European Accessibility Act (EEA - RL 2019/882) oder dessen Erwägungsgründe auf den Verbraucherbegriff der Verbraucherrechterichtlinie, vor dem Hintergrund Einheit der europäischen Rechtsordnung sollte der Begriff aber entsprechend der Vorgabe der Verbraucherrechterichtlinie auszulegen sein.
Dafür spricht auch Erwägungsgrund 46 des EEA. In diesem heißt es ausdrücklich, dass der elektronische Geschäftsverkehr barrierefrei sein muss, damit der „Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen […] für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist.“
Insofern sollte das BFSG nicht in Bezug auf nichtkommerzielle Angebote anwendbar sein, auch wenn bei deren Nutzung Verträge geschlossen werden.
Plattformanbieter (Marktplätze, Vergleichsportale, Vermittlungsdienste)
Websites und Apps von Plattformanbietern müssen die Vorgaben des BFSG in der Regel trotzdem beachten, selbst wenn diese nur kostenlose Nutzeraccounts und keine eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Es reicht aus, dass die Plattformen Vertragsabschlüsse mit Dritten herbeiführen wollen.
So definiert das BFSG eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ in § 2, Nr. 26 BFSG wie folgt:
„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Daraus folgt, dass:
- das BFSG gilt, soweit eine eigenständige Dienstleistung über eine Website oder App erbracht wird und
- diese Dienstleistung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielt (siehe dazu auch die entsprechende Definition im englischen Wortlaut des EEA „with a view to concluding consumer contract“).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht darauf an, wer den Vertrag mit dem Verbraucher abschließen soll. Das BFSG ist entsprechend auch dann anwendbar, wenn Dritte über eine App oder eine Website Dritten Leistungen an Verbraucher anbieten können. Das ist z.B. bei eBay der Fall, da die Dienstleistung von eBay in der Bereitstellung einer Plattform zur Abgabe und Annahme von Angeboten besteht (siehe § 1 eBay-AGB – Stand 26.08.2024). Das Gleiche gilt für Uber, da Uber über App und Website u.a. die Inanspruchnahme von Drittleistungen ermöglichen will (Ziffer 2.1.1. der Uber-AGB – Stand 26.08.2024).
Auch aus praktischer Sicht scheint es schwer vorstellbar, dass große Plattformen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sein sollen. Die eigentlichen Anbieter der Produkte und Dienstleistungen üben (wenn überhaupt) nur geringen Einfluss auf die Gestaltung der jeweiligen Website oder App aus. Eine wirksame Umsetzung der Anforderungen des BFSG wäre für die Anbieter ohne Unterstützung der Plattformbetreiber nicht möglich. Zugleich ist ein beträchtlicher Teil der im Internet verfügbaren Angebote nur noch über Plattformen verfügbar. Wenn die Plattformanbieter die Anforderungen des BFSG nicht einhalten müssten, wären Personen mit funktioneller Beeinträchtigung weiterhin von einem Großteil der digitalen Angebote ausgeschlossen.
Websites und Apps von Plattformanbietern dürften nur dann nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, wenn die vom Plattformanbieter erbrachte Leistung nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielt. Das könnte z.B. bei Angeboten der Fall sein, über die weder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen noch ein direkter Vertragsabschluss möglich ist.
Websites mit mehreren Funktionen
Grundsätzlich kann das BFSG nur für einen Teil einer App oder Website gelten. Enthält z.B. die Website eines Fußballvereins auch einen Shop, müssen nur der Shop und die Navigation vom Entry Point zum Shop barrierefrei sein. News zum Verein, aktuelle Spielergebnisse, etc. müssen aufgrund des BFSG nicht barrierefrei präsentiert werden.
Ausblick
Das BFSG gilt für weit mehr als nur Onlineshops. Vor allem Plattformanbieter sollten sich daher noch vor dem 28. Juni 2025 mit den Anforderungen des BFSG auseinandersetzen. Welche konkreten Anforderungen auf Websitebetreiber zukommen und wie sich diese möglichst effektiv umsetzen lassen, erklären in Teil 3 unserer Beitragsreihe.
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Kontaktformular nur mit Einwilligung?
Kontaktformulare sind auf nahezu jeder Website zu finden und datenschutzrechtlich in mehrfacher Hinsicht relevant. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage nach einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten. Häufig wird hierfür eine Einwilligung angenommen und per Checkbox eingeholt. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Kontaktaufnahme per E-Mail dar. Auch hier stützen Verantwortliche die Verarbeitung nicht selten auf eine (vermeintlich konkludente) Einwilligung des Betroffenen. Rechtlich kommen aber neben der Einwilligung auch andere Rechtsgrundlagen in Betracht, die in der Praxis vorzugswürdig erscheinen.
Entwurf der Europäischen Kommission für die Leitlinien zum CRA
Der Cyber Resilience Act (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Vollständig gilt der CRA allerdings erst ab dem 11. Dezember 2027. Nachdem bereits im Dezember 2025 ein FAQ einer Dienststelle der Kommission veröffentlicht wurde, hat die Europäische Kommission nun einen Entwurf für die offiziellen Leitlinien zum CRA nach Art. 26 CRA veröffentlicht.
Außerdienstliche Straftaten unter Nutzung betrieblicher Mittel: Zur Reichweite des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaubt Verantwortlichen, personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, so weit dies zur Aufdeckung einer „im Beschäftigungsverhältnis begangenen“ Straftat erforderlich ist. Die Reichweite dieser Rechtsgrundlage wurde in der Rechtsprechung bislang aber kaum behandelt. Insbesondere ist unklar, wann eine Straftat als „im Beschäftigungsverhältnis begangen“ gilt. In der Praxis können Straftaten auch außerhalb der Arbeitszeit begangen werden, wobei zugleich betriebliche Mittel (etwa Laptop oder Mobiltelefon) zum Einsatz kommen. Hier stellt sich die Frage, ob sich interne Untersuchungen in solchen Konstellationen auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG stützen lassen oder ob hierfür eine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist.
Mit dieser Frage befasst sich der aktuelle Beitrag von Carlo Piltz und Ilia Kukin im Datenschutz-Berater (03/2026).
LAG Rheinland-Pfalz: Datenschutzverstoß als Kündigungsgrund?
Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 SLa 293/24) entschieden, dass ein Jobcenter-Mitarbeiter nach einem Datenschutzverstoß unrechtmäßig gekündigt wurde.
GDNG in der Praxis: Zuständigkeiten und Anzeigeverfahren bei länderübergreifender Gesundheitsforschung
Auch wenn verschiedene Fragen rund um das Gesetz noch nicht geklärt sind (wie z. B. die Frage des Verhältnisses zu anderen relevanten Regelungen – insbesondere § 27 BDSG, Datenschutz- und ggf. Krankenhausgesetze der Länder - oder aber ob das GDNG selbst die Anforderungen des Art. 89 DSGVO erfüllt) kommt das Gesetz immer mehr in der Praxis des Gesundheitswesens an. So hat etwa die Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bereits vor über einem Jahr im Rahmen einer Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Protokoll gegeben, dass zahlreiche Anträge nach dem GDNG erwartet werden (siehe TOP 12, S. 9).
NIS-2-Richtlinie konkretisiert: Was die Durchführungsverordnung 2024/2690 für Cloud-Computing-Dienste und Managed Service Provider bedeutet
Die NIS-2-Richtlinie und das diese umsetzende deutsche BSIG gelten seit dem 16. Januar 2023 sowie seit dem 6. Dezember 2025. Für betroffene Stellen stellt sich in der Praxis eher abstrakt gehaltener Pflichten oft die Frage, wie eine Umsetzung konkret erfolgen muss.
Die NIS-2-Richtlinie sieht in Kapitel VIII die Möglichkeit zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor.
Delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) ändern oder ergänzen nicht-wesentliche Teile von EU-Normen, während Durchführungsrechtsakte (Art. 291 AEUV) einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten schaffen.