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Auskunftsansprüche von Beschäftigten nach Kündigung: Welche Ausnahmen greifen?
Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, folgt häufig ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Wird der Anspruch nicht auf bestimmte Datenverarbeitungen oder Zeiträume beschränkt, sind grundsätzlich sämtliche betreffenden personenbezogenen Daten zu beauskunften – darunter E-Mails, Gesprächsnotizen, Beurteilungen und sonstige auf die Person bezogene Unterlagen. In der Praxis handelt es sich dabei selten um eine datenschutzrechtliche Routineanfrage. Häufig ist das Ersuchen taktisch motiviert: Es dient der Informationsgewinnung für einen anschließenden Kündigungsschutzprozess, dem Aufbau von Verhandlungsdruck oder der Überprüfung interner Untersuchungsmaßnahmen.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Jedes Auskunftsersuchen eines ehemaligen Beschäftigten ist ernst zu nehmen. Das Informationsinteresse ist in solchen Konstellationen typischerweise deutlich ausgeprägter als bei „gewöhnlichen“ Anfragen. Bleibt die Auskunft aus, ist angesichts des Konfliktpotentials damit zu rechnen, dass der Betroffene Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegt.
Gleichzeitig gewährt Art. 15 DSGVO kein schrankenloses Recht auf Erhalt von Dokumentenkopien. Im Folgenden werden die Grenzen des Auskunftsrechts vorgestellt, die für Arbeitgeber in solchen Fällen relevant sein können.
Rechtsmissbrauchseinwand – mehr Risiko als Nutzen?
Geht unmittelbar nach einer Kündigung eine Auskunftsanfrage ein, ist der Rechtsmissbrauchseinwand oft der erste Impuls des Arbeitgebers. Allen Beteiligten ist in solchen Fällen häufig klar, dass es dem Anfragenden nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen geht, sondern etwa um kündigungsrelevante Informationen für den späteren Prozess.
Die Auffassung, dass ein Ersuchen, das datenschutzfremde Zwecke verfolgt, als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, haben in der Vergangenheit mehrere Gerichte vertreten, darunter das OLG Nürnberg (Urt. v. 14.3.2022, 8 U 2907/21) und das OLG Hamm (Beschl. v. 15.11.2021, 20 U 269/21). Auch der Versuch, über die DSGVO eine Art Pre-Trial-Discovery in den deutschen Zivilprozess einzuführen, wurde mehrfach von Gerichten abgelehnt, siehe beispielsweise LG Frankenthal (Urt. v. 12.1.2021, 1 HK O 4/19) oder LG Paderborn (Urt. v. 15.12.2021, 4 O 275/21).
Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-307/22 steht allerdings fest, dass der Zweck des Auskunftsantrags grundsätzlich keine Rolle spielt – solange nicht deutlich wird, dass eine Schädigungsabsicht verfolgt wird. Arbeitgeber sollten daher davon ausgehen, dass die Auskunft auch bei datenschutzfremder Motivation zu erteilen ist (es sei denn, der Betroffene handelt mit einer erkennbaren Schädigungsabsicht, dazu unten). Die aktuelle deutsche Rechtsprechung folgt überwiegend dem EuGH: Rechtsmissbrauch wird zunehmend seltener angenommen und es werden strengere Anforderungen an diesen Einwand gestellt (VG Berlin, Urt. v. 6.2.2024, 1 K 187/21 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2024, 16 W 93/23). Vereinzelt wird Rechtsmissbrauch gleichwohl noch bejaht (LG Dortmund, Urt. v. 8.4.2025, 5 O 162/24). Arbeitgeber sollten sich aber nicht auf diesen Einwand als rechtssichere Strategie verlassen.
Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen
Art. 12 Abs. 5 DSGVO sieht zwei Ausnahmen von der Auskunftspflicht vor: für offenkundig unbegründete und für exzessive Anträge. Auf keine der beiden wird sich der Arbeitgeber im Regelfall stützen können. Nach Auffassung des EDSA ist ein Ersuchen offenkundig unbegründet, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO objektiv nicht erfüllt sind – was bei einem Arbeitgeber, der Daten des ehemaligen Beschäftigten verarbeitet, typischerweise nicht der Fall ist. Exzessiv ist ein Antrag vor allem bei häufiger Wiederholung, insbesondere innerhalb kurzer Zeiträume. Ein bloß hoher Bearbeitungsaufwand genügt für sich genommen aber nicht. Darüber hinaus erkennen die Aufsichtsbehörden ein „Recht zur Ablehnung“ an, wenn das Ersuchen ausschließlich einer Schädigungsabsicht dient oder der Betroffene anbietet, den Antrag gegen Zahlung von Geld zurückzuziehen. Der Verantwortliche muss dies allerdings entsprechend begründen und darlegen können. Wird mit der Auskunftsanfrage „nur“ ein datenschutzfremdes Motiv verfolgt, genügt dies für die Annahme einer Schädigungsabsicht noch nicht.
Welche Optionen bleiben?
Bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen können sich Arbeitgeber in der Regel auf drei Aspekte berufen:
- Die Erteilung der Auskunft beeinträchtigt die Rechte und Freiheiten Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO)
- Die Informationen sind ihrem Wesen nach oder nach einer Rechtsvorschrift geheim zu halten (§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG)
- Die Herausgabe von Kopien ist für den Betroffenen nicht unerlässlich, um seine Rechte auszuüben
Besonders relevant ist Art. 15 Abs. 4 DSGVO. In den betroffenen Datensätzen sind häufig personenbezogene Daten Dritter – etwa anderer Mitarbeiter – enthalten, die nicht der Auskunftspflicht unterliegen. Die Norm schützt aber nicht nur Dritte: Erfasst sind auch Rechte und Freiheiten des Verantwortlichen selbst, sodass etwa Geschäftsgeheimnisse ebenfalls nicht offenzulegen sind. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG kann insbesondere dann eingreifen, wenn ein (arbeits-)gerichtliches Verfahren unmittelbar bevorsteht und die Offenlegung bestimmter Informationen die Prozessposition erheblich beeinträchtigen würde (siehe auch BVwG Österreich, Entsch. v. 8.7.2024, W137 2278780-1). In diesem Fall sind die betreffenden Daten teilweise zu schwärzen. Eine vollständige Verweigerung der Auskunft kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.
Häufig wird zudem übersehen, dass der Kopieanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht ohne Weiteres die Herausgabe vollständiger Dokumente umfasst. Eine vollständige Kopie ist nur geschuldet, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen (EuGH, Urt. v. 4.5.2024, C-487/21). Der BFH (Urt. v. 11.3.2025, IX R 24/22) geht davon aus, dass hierfür keine generelle Vermutung besteht und die betroffene Person die Notwendigkeit der Kopie (beispielsweise zur Kontextualisierung der Datenverarbeitung) konkret darlegen muss.
Fazit und Handlungsempfehlungen
An der Auskunftserteilung führt in der Regel kein Weg vorbei. Behörden und Gerichte legen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch weit aus, die Motivation des Antragstellers spielt grundsätzlich keine Rolle. Dennoch können Arbeitgeber häufig Ausnahmen geltend machen, Informationen teilweise schwärzen und die Herausgabe vollständiger Dokumentenkopien in bestimmten Fällen verweigern.
Hilfreich ist es zudem, bei unklaren oder ausufernden Anfragen Rückfragen zu stellen, damit der Betroffene sein Ersuchen präzisieren und eingrenzen kann. Ebenso wichtig ist eine kooperative Haltung und transparente Kommunikation mit dem Betroffenen: Das beugt nicht nur unnötiger Eskalation vor, sondern kann auch im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde positiv bewertet werden.
Abschließend ein Hinweis, der in der Praxis oft übersehen wird: Nach Auffassung mehrerer Behörden und Gerichte sind Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO disponibel. Das heißt, ihre Geltendmachung kann, soweit die Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis resultieren oder damit im Zusammenhang stehen, durch einen Vergleich ausgeschlossen werden. Zu beachten ist dabei aber, dass Ansprüche in Bezug auf zukünftige, dem Betroffenen noch unbekannte und nicht vorhersehbare Datenverarbeitungen nicht Gegenstand eines solchen Vergleichs sein dürfen.
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Geschäftsgeheimnisse und Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO: Spannungsfeld und Praxisfragen
Unternehmen sehen sich häufig mit Auskunftsanfragen betroffener Personen konfrontiert, deren Beantwortung auch Geschäftsgeheimnisse betreffen kann. Dies gilt etwa in Fällen, in denen Unternehmen Informationen zu algorithmischen Entscheidungsprozessen gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO offenlegen müssen. Aber auch klassische Geschäftsgeheimnisse wie interne Dokumentationen, etwa Kundenlisten oder Produktspezifikationen, können von der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO betroffen sein.
Zuständigkeitswirrwarr: Übersicht zur Zuständigkeit für die Überwachung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bis zur Gründung der bundesweit zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ursprünglich war geplant, dass eine bundesweit zuständige Behörde die Überwachung des BFSG übernehmen soll. Die sogenannte Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt befindet sich aber noch „in Errichtung“. Auf dem Internetangebot des Landes Sachsen-Anhalt finden sich zur MLBF derzeit lediglich ein Postfach, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer (hier abrufbar). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Behörden bis zur Errichtung der MLBF für die Überwachung des BFSG zuständig sind.
DSGVO-Bußgeldverfahren: Mehr Klarheit durch Musterrichtlinien der DSK
Am 16. Juni 2025 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Musterrichtlinien für das Verfahren zur Verhängung von Geldbußen vorgestellt.
Die Landesdatenschutzbehörden planen nun, diese Richtlinien als Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Damit werden sich die Aufsichtsbehörden selbst verpflichten, die Vorgaben in zukünftigen Bußgeldverfahren einzuhalten.
Erste Schritte zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Websites
In etwa einem Monat gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Websites. Ab dem 29. Juni 2025 müssen die meisten Websites (und übrigens auch Apps) nicht nur barrierefrei sein, sondern auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Schritte Sie jetzt ergreifen können, um die Anforderungen des BFSG kurzfristig umzusetzen.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Behörden bei zentraler Bereitstellung von IT-Fachverfahren
Um Behörden die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit beim Einsatz von IT-Fachverfahren zu erleichtern, hat Philip Schweers in der aktuellen Ausgabe 05/2025 des Datenschutzberaters einen Beitrag veröffentlicht.
Den Beitrag können Sie hier kostenlos auf unserer Website als PDF abrufen.
Im Artikel beschreibt Herr Schweers ausführlich, wann aus Sicht des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinsame Verantwortlichkeit bei Beteiligung mehrerer öffentlicher Stellen in Betracht kommt. Auch für Datenschützer im Unternehmen kann der Beitrag interessant sein, da sich die Ausführungen im Grunde auch auf die Bereitstellung zentraler IT-Anwendungen im Konzern übertragen lassen.
Weiterer Fachaufsatz zum Training von KI-Modellen aus datenschutzrechtlicher Sicht
In der aktuellen Ausgabe 02/2025 (EuDIR 2025, 90) der Zeitschrift für Europäisches Daten- und Informationsrecht (EuDIR) wurde ein Beitrag von Dr. Carlo Piltz und Alexander Weiss mit dem Titel „Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für das Training von KI-Modellen“ veröffentlicht.
In dem Aufsatz wird aufgezeigt, welche datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände aus der DSGVO in bestimmten Fallkonstellationen herangezogenen werden können, wenn KI-Modelle mit personenbezogenen Daten trainiert werden. Zudem werden auch Fragestellungen zur Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) und zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) erörtert.
Das Inhaltsverzeichnis der Zeitschrift können Sie hier als PDF aufrufen.