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Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
I. Schlussantrag des Generalanwalts
Der Generalanwalt beim EuGH äußerte sich in einem kürzlich veröffentlichten Schlussantrag zu den Anforderungen an Datenübermittlungen durch Unternehmen an Behörden
(Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2.9.2021, Az. C-175/20).
Dem Vorabentscheidungsverfahren ging ein Streit zwischen einem Unternehmen, das als Plattform das Inserieren u. a. von PKW anbietet (= Klägerin im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH), sowie einer Steuerverwaltungsbehörde (= Beklagte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH) in Lettland voraus. Die Steuerverwaltungsbehörde verlangte von dem Unternehmen auf Grundlage von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz, Angaben zu PKW-Inseraten (d. h. Link zum Inserat, Text des Inserats, Marke des Fahrzeugs, Modell, Fahrgestellnummer, Preis, Telefonnummern des Verkäufers) in einem elektronischen Format zu übermitteln. Das Begehren der Behörde führte schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das befasste lettische Gericht legte dem EuGH daraufhin verschiedene Fragen zu dem vorstehenden Fall vor, die zusammengefasst die Fragestellung verfolgten, ob das von der lettischen Steuerbehörde verfolgte Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 6 Steuer- und Abgabengesetz datenschutzrechtlich zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen, also wie.
Bemerkenswert ist, dass sich der Generalanwalt dabei grundlegend dazu äußerte, welche Anforderungen sich für die Datenübermittlung durch das Unternehmen an die Steuerbehörde aus Art. 6 DSGVO ergeben:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Nach Ansicht des Generalanwalts sind beide von der Steuerbehörde verfolgten Zwecke, also die Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie außerdem die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, grundsätzlich von Art. 6 DSGVO gedeckt. Entscheidend ist nach Ansicht des Generalanwalts insoweit, wie klar eine solche Datenverarbeitung (hier: Suche nach Informationen bestimmter Art (zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen) sowie die Überprüfung, ob bestimmte Verstöße stattgefunden haben, durch die jeweilige Rechtsgrundlage (hier: Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz) gemäß den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO die von der Behörde verlangte Datenverarbeitung tatsächlich zulässt. Im streitgegenständlichen Fall lässt der Generalanwalt offen, ob das Ausmaß der von der Steuerbehörde geforderten Datenübermittlung tatsächlich von Art. 15 Abs. 6 lettisches Steuer- und Abgabengesetz gedeckt ist. Allerdings hält er es zumindest nach dem Anforderungsmaßstab der DSGVO für zulässig, dass Steuerbehörden Daten für einen unbegrenzten Zeitraum anfordern dürfen.
2. Umfang und Dauer der Datenverarbeitung
Außerdem sind nach Ansicht des Generalanwalts der Umfang und die Dauer der Datenverarbeitung für eine Datenübermittlung von einem Unternehmen an eine Behörde von Relevanz. Der Generalanwalt zeigt sich hinsichtlich dieser beiden Aspekte eher offen:
Solange eine „angemessene“ Rechtsgrundlage im Unions- oder nationalen Recht existiere, dürfe eine nationale Behörde grundsätzlich sämtliche notwendigen Daten anfordern, die sie für ihre gebotenen Ermittlungen benötigt, ohne dass eine zeitliche Befristung bestehe. Die einzige Beschränkung, die sich durch die DSGVO ergebe, sei die Verhältnismäßigkeit der angeforderten Daten. Das prüfende Gericht habe daher in Bezug auf alle mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecke im Lichte der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. M. a. W. muss es prüfen, ob die Art der angeforderten Daten geeignet ist, damit die Beklagte (hier: Steuerbehörde) die für ihr erklärtes Ziel notwendigen Informationen erlangt.
3. Rechtsgrundlage der Datenübermittlung
Schließlich geht der Generalanwalt noch der Frage nach, welche Anforderungen eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO für die Datenübermittlung eines Unternehmens an eine Behörde erfüllen muss. Der Generalanwalt beantwortet diese Frage zunächst abstrakt wie folgt: „Je allgemeiner, größer und dauerhafter die Datenübermittlungen sind, desto solider, ausdifferenzierter und ausdrücklicher muss die gesetzliche Grundlage sein, da solche Datenübermittlungen einen größeren Eingriff in den Datenschutz darstellen. Demgegenüber kann, je geringfügiger und begrenzter die Anträge auf Offenlegung sind – üblicherweise in Bezug auf eine betroffene Person oder einige wenige oder auch auf eine begrenzte Datenmenge – diesen Anfragen umso eher auf Einzelfallebene als behördliche Anfragen auf einer eher weiten und allgemeinen Ermächtigungsgrundlage stattgegeben werden“. Der Generalanwalt hält die Anforderung der beklagten Steuerbehörde im zugrunde liegenden Rechtsstreit unter Beachtung des vorstehend dargestellten Maßstabs jedenfalls datenschutzrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO für zulässig. Allerdings müsse das vorlegende nationale Gericht in Kenntnis aller einschlägigen nationalen Vorschriften, also insbesondere ggf. vorhandener nationaler datenschutzrechtlicher Durchführungsbestimmungen prüfen, ob die streitgegenständliche Datenverarbeitung erlaubt ist.
II. Praktische Folgen für Unternehmen
Zunächst muss betont werden, dass es sich noch um eine Einschätzung des Generalanwalts und nicht um ein abschließendes Urteil des EuGH handelt. Gleichwohl folgt der EuGH regelmäßig den Einschätzungen des Generalanwalts, sodass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vorstehenden Ausführungen des Generalanwalts Bestand haben werden.
Unternehmen sollten daher bei behördlichen Anfragen immer folgende Fragen beachten:
- Welche Zwecke verfolgt die Behörde mit ihrer Anfrage gegenüber dem Unternehmen?
- Sind die von der Behörde verfolgten Zwecke durch eine nationale Rechtsgrundlage gedeckt, die den Anforderungen insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO entspricht? (in Deutschland existiert diesbezüglich z. B. § 24 Abs. 1 BDSG)?
- Sind Art und Umfang der von der Behörde angeforderten Daten so umfangreich, dass sie als verhältnismäßig i. S. d. von der Behörde angegebenen Rechtsgrundlage zu bewerten sind Es gilt der Grundsatz: (je umfangreicher Art und Umfang der angeforderten Daten sind, desto höhere Anforderungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zu stellen)?
- Existieren im Übrigen möglicherweise nationale datenschutzrechtliche Regelungen, die dem Begehren der Behörde entgegenstehen?
Zumindest im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hatte die Steuerbehörde gegenüber dem klagenden Unternehmen gefordert, „die Informationen elektronisch in einem Format zu übermitteln, in dem es möglich ist, die Daten zu filtern und auszuwählen“. Unternehmen, die mit behördlichen Anfragen konfrontiert werden, sollten daher darauf achten, ob die Anfragen die oben benannten Kriterien erfüllen. Im Zweifel sollten Unternehmen die anfragende Behörde um Präzisierungen bitten. Hilfreich kann insoweit auch die Vorgabe in ErwG 31 DSGVO sein: „Anträge auf Offenlegung, die von Behörden ausgehen, sollten immer schriftlich erfolgen, mit Gründen versehen sein und gelegentlichen Charakter haben“.
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OLG Frankfurt: Schmerzensgeld bei Cookie-Einsatz ohne Einwilligung – auch für Drittanbieter
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG müssen Websitebetreiber grundsätzlich eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie eigene oder Cookies von Drittanbietern einsetzen. Die Einwilligung wird über Cookie-Banner eingeholt, in denen Nutzer über den Einsatz der Cookies umfassend informiert werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Banner und ob die Informationen ausreichend sind, um eine wirksame Einwilligung in das Speichern und die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten einzuholen, waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Nun hat sich das OLG Frankfurt (Urteil vom 11.12.2025 – Az. 6 U 81/23) in einem Fall mit der Haftung für eine nicht eingeholte Einwilligung beschäftigt und den Drittanbieter zu einem Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100 EUR gegenüber dem Nutzer verurteilt.
Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie und Rückgriff auf Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
Die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach der NIS-2-Richtlinie und dem BSIG als Umsetzungsgesetz scheint für viele betroffene Organisationen im ersten Moment herausfordernd. Dies liegt häufig daran, dass die eher abstrakt wirkenden Vorgaben wie z.B. „Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen“ Organisationen abschrecken, da nicht auf Anhieb erkennbar ist, was konkret zu tun ist.
NIS-2: Pflicht zur Benennung eines Vertreters für Einrichtungen im Drittland
Im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie (NIS-2-RL) kann es zu Situationen kommen, in denen Anbieter bestimmter NIS-2-relevanter Dienste, wie etwa ein Managed Service Provider, seinen Sitz ausschließlich in einem Drittland hat, jedoch Dienste innerhalb der EU anbietet. Der territoriale Anwendungsbereich ist nach Art. 2 Abs. 1 NIS-2-RL eröffnet, sobald ein Unternehmen einen Dienst in der EU erbringt oder dort Tätigkeiten ausübt. Art. 26 NIS-2-RL konkretisiert diesen Anwendungsbereich dahingehend, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat und damit dessen jeweiliges Umsetzungsgesetz für eine Einrichtung anwendbar ist, in dem die Einrichtung niedergelassen ist. Hierzu haben wir bereits einen Beitrag verfasst.
Territorialer Anwendungsbereich von NIS-2 – Wann gilt das BSIG für Managed Service Provider (MSP) aus Drittländern?
In einem früheren Beitrag haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, wer nach dem geänderten Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG) als Managed Service Provider (MSP) oder Managed Security Service Provider (MSSP) einzuordnen ist. Ist also ein Unternehmen eines Unternehmensverbundes zentral für den Betrieb der IT des Verbundes zuständig, kann es als MSP und damit als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung i. S. v. § 28 Abs. 1 Nr. 4 und / oder § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG einzuordnen sein – sofern es in den Anwendungsbereich des BSIG fällt.
Der CRA – Was sollten Unternehmen 2026 und darüber hinaus beachten?
Der Cyber Resilience Act (CRA) zielt darauf ab, dass auf dem europäischen Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen ein einheitliches Cybersicherheitsniveau aufweisen. Zu diesem Zweck legt der CRA Pflichten für sämtliche Wirtschaftsakteure der Produktlieferkette fest, insbesondere für den Hersteller, aber auch für die Händler von Produkten mit digitalen Elementen.
Bestandskundenwerbung (nur) nach UWG: EuGH-Entscheidung Inteligo Media
Der EuGH hat in der Rechtssache C-654/23 (Inteligo Media) klargestellt, dass bei Bestandskundenwerbung nach Art. 13 Abs. 2 ePrivacy-RL die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht zur Anwendung kommen. Damit weicht das Urteil von der bislang vielfach vertretenen Behördenpraxis ab. Zugleich erweitert der EuGH durch seine Auslegung des Begriffs „Verkauf“ den Anwendungsbereich der Bestandskundenausnahme.